European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00087.23T.0516.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht hat die Entschädigung des Kollisionskurators für diverse Leistungen bestimmt und die Verlassenschaft angewiesen, den festgesetzten Betrag an den Kollisionskurator zu zahlen.
[2] Das Rekursgericht gab Rekursen der Kinder des Erblassers und der Witwe teilweise Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der minderjährigen Kinder und der Witwe ist absolut unzulässig.
[4] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RS0007696; 8 Ob 94/07t [Kollisionskurator]). Dass die Anwendung der Bestimmung des § 283 ABGB über die Entschädigung eines Kurators bei großem Vermögen zu einem hohen Betrag führen kann, begründet nicht die Revisionsrekurszulässigkeit (3 Ob 130/21w Rz 12).
[5] Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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