Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" und der „außerordentliche Revisionsrekurs zur Wahrung der Grundrechte" werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 1. 2007 (ON 70) wurden die Kosten des im Verfahren bestellten Kollisionskurators bestimmt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 2. 2007 (ON 76) wurden die Gebühren der Sachverständigen bestimmt.
Dem gegen diese beiden Beschlüsse erhobenen Rekurs des Betroffenen gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dagegen vom unvertretenen Betroffenen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt und über Gebühren jedenfalls unzulässig. Die im Verfahren erfolgte Bestimmung der Kosten des Kollisionskurators ist als Entscheidung über den Kostenpunkt zu verstehen (4 Ob 282/00z; RIS-Justiz RS0007696).
Liegt - wie hier - ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, bedarf es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung nicht (RIS-Justiz RS0120029). Das gilt ebenso für den vom Betroffenen nachträglich erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs zur Wahrung der Grundrechte".
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