OGH 8Ob94/07t

OGH8Ob94/07t30.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. Viktor S*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" und über den „außerordentlichen Revisionsrekurs zur Wahrung der Grundrechte" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juni 2007, GZ 45 R 135/07x, 45 R 204/07v-92, womit über Rekurs des Betroffenen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling vom 17. Jänner 2007, GZ 1 P 38/04v-70, und vom 16. Februar 2007, GZ 1 P 38/04v-76, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" und der „außerordentliche Revisionsrekurs zur Wahrung der Grundrechte" werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 1. 2007 (ON 70) wurden die Kosten des im Verfahren bestellten Kollisionskurators bestimmt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 2. 2007 (ON 76) wurden die Gebühren der Sachverständigen bestimmt.

Dem gegen diese beiden Beschlüsse erhobenen Rekurs des Betroffenen gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen vom unvertretenen Betroffenen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt und über Gebühren jedenfalls unzulässig. Die im Verfahren erfolgte Bestimmung der Kosten des Kollisionskurators ist als Entscheidung über den Kostenpunkt zu verstehen (4 Ob 282/00z; RIS-Justiz RS0007696).

Liegt - wie hier - ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, bedarf es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung nicht (RIS-Justiz RS0120029). Das gilt ebenso für den vom Betroffenen nachträglich erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs zur Wahrung der Grundrechte".

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