OGH 10ObS13/23v

OGH10ObS13/23v21.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*, geboren * 1965, *, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anerkennung von Schwerarbeitszeiten, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2022, GZ 25 Rs 64/22 f‑14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2022, GZ 48 Cgs 124/22d‑7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00013.23V.0221.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten iSd § 247 Abs 2 ASVG gerichtete Klage „mangels Zuständigkeit“ zurück.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund auf. Die Klage unterfalle der sukzessiven sozialgerichtlichen Prüfkompetenz, sodass die Zulässigkeit des Rechtswegs zu bejahen sei. Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig.

[3] Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Beklagten am 20. Dezember 2022 zugestellt.

[4] In ihrem am 10. Jänner 2023 eingebrachten Revisionsrekurs begehrt sie (erkennbar) die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts.

[5] In der Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger, den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.

[6] Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

[7] 1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluss des Rekursgerichts. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO normierte Frist (RS0121643 [T1]). Diese Frist beträgt 14 Tage, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird (RS0127522).

[8] 2. Diese Ausnahmefälle liegen im Fall der Beseitigung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses infolge Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch das Rekursgericht nicht vor (10 ObS 122/15m).

[9] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. In der (rechtzeitig eingebrachten) Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wurde auf die Verspätung nicht hingewiesen (vgl RS0035979 [T23, T24]).

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