European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00013.23V.0221.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten iSd § 247 Abs 2 ASVG gerichtete Klage „mangels Zuständigkeit“ zurück.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund auf. Die Klage unterfalle der sukzessiven sozialgerichtlichen Prüfkompetenz, sodass die Zulässigkeit des Rechtswegs zu bejahen sei. Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig.
[3] Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Beklagten am 20. Dezember 2022 zugestellt.
[4] In ihrem am 10. Jänner 2023 eingebrachten Revisionsrekurs begehrt sie (erkennbar) die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts.
[5] In der Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger, den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.
[6] Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluss des Rekursgerichts. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO normierte Frist (RS0121643 [T1]). Diese Frist beträgt 14 Tage, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird (RS0127522).
[8] 2. Diese Ausnahmefälle liegen im Fall der Beseitigung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses infolge Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch das Rekursgericht nicht vor (10 ObS 122/15m).
[9] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. In der (rechtzeitig eingebrachten) Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wurde auf die Verspätung nicht hingewiesen (vgl RS0035979 [T23, T24]).
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