European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00122.15M.0119.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht wies die Klage nach Streitanhängigkeit zurück, weil die beklagte Partei mit der Erlassung des Bescheids nicht säumig sei.
Das Rekursgericht hob die Klagszurückweisung ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Rekursentscheidung wurde den Parteien am 25. 8. 2015 zugestellt.
Die beklagte Partei erhob am 21. 9. 2015 den Revisionsrekurs, der dem Klagevertreter am 22. 9. 2015 zugestellt wurde. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde am 19. 10. 2015 eingebracht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung sind verspätet:
Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Rechtsmittelfrist (RIS‑Justiz RS0121643 [T1]). Sie beträgt auch für zweiseitige Rekurse (§ 521a ZPO) ‑ mit Ausnahme jener gegen Endbschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) ‑ 14 Tage (vgl 1 Ob 205/09t; 9 ObA 123/11w mwN ua; jüngst 9 Ob 67/15s). Gleiches gilt für die Rechtsmittelbeantwortungsfrist (§ 521a Abs 1 und 2 ZPO). Beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.
Die jeweils später als 14 Tage nach der jeweils fristauslösenden Zustellung (§§ 521 Abs 2, 521a ZPO) eingebrachten Rechtsmittelschriften waren daher zurückzuweisen.
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