OGH 10ObS122/15m

OGH10ObS122/15m19.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Bruno Binder und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 14. August 2015, GZ 12 Rs 75/15h‑7, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 21. April 2015, GZ 9 Cgs 43/15m‑4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00122.15M.0119.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht wies die Klage nach Streitanhängigkeit zurück, weil die beklagte Partei mit der Erlassung des Bescheids nicht säumig sei.

Das Rekursgericht hob die Klagszurückweisung ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Rekursentscheidung wurde den Parteien am 25. 8. 2015 zugestellt.

Die beklagte Partei erhob am 21. 9. 2015 den Revisionsrekurs, der dem Klagevertreter am 22. 9. 2015 zugestellt wurde. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde am 19. 10. 2015 eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung sind verspätet:

Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Rechtsmittelfrist (RIS‑Justiz RS0121643 [T1]). Sie beträgt auch für zweiseitige Rekurse (§ 521a ZPO) ‑ mit Ausnahme jener gegen Endbschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) ‑ 14 Tage (vgl 1 Ob 205/09t; 9 ObA 123/11w mwN ua; jüngst 9 Ob 67/15s). Gleiches gilt für die Rechtsmittelbeantwortungsfrist (§ 521a Abs 1 und 2 ZPO). Beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.

Die jeweils später als 14 Tage nach der jeweils fristauslösenden Zustellung (§§ 521 Abs 2, 521a ZPO) eingebrachten Rechtsmittelschriften waren daher zurückzuweisen.

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