European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00014.23V.0221.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsgegner zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb der Revisionsrekurs nicht zulässig und somit zurückzuweisen ist (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
[2] 1. Den Antragstellern kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen (RS0005534 [insb T11]).
[3] 2. Der Antragsgegner hat nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wiederholt gegen das Kontaktverbot verstoßen. Die Antragsteller haben insgesamt zweifelsfrei dargetan, dass die Gefahrenlage, der das Kontaktverbot begegnen soll, weiter besteht. Dass die vom Antragsgegner verbotswidrig aufgenommenen Kontakte auch noch einen spezifisch gefährlichen Inhalt aufweisen müssten, ist für das Weiterbestehen der Gefahrenlage nicht erforderlich. Die Kontakte zu den gemeinsamen Kindern sind ohnehin Gegenstand im Kontaktrechtsverfahren (vgl 7 Ob 20/19w).
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