OGH 3Ob180/22z

OGH3Ob180/22z15.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. M*, geboren am * 2006, und 2. G*, geboren am * 2010, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder‑ und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 16 bis 19), wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. T*, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger-Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2022, GZ 43 R 122/22t‑38, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00180.22Z.1215.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Dass die Vorinstanzen der Bemessung der Geldunterhaltspflicht des Vaters (nach der Prozentsatzmethode) gegenüber seiner Tochter, die seit 1. Juni 2020 – anders als bisher – ausschließlich im Haushalt der Mutter betreut wird, das vom Vater im erstinstanzlichen Verfahren urkundlich nachgewiesene Einkommen des Jahres 2020 zugrunde legten, begründet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil er nicht einmal in seinem Rekurs konkret behauptete, im Jahr 2021 ein geringeres Einkommen erzielt zu haben als im Jahr 2020; dass er bis zur Beschlussfassung des Erstgerichts im Februar 2022 auch keine – von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringende – Steuernachzahlung für das Jahr 2020 zu leisten hatte, hat er mit seinem Rekursvorbringen, wonach er noch gar keine Einkommensteuererklärung für 2020 abgegeben habe, zugestanden.

[2] 2. Die vom Vater weiters als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob es sich bei den vereinbarungsgemäßen monatlichen Einzahlungen der ursprünglich beide Kinder zu gleichen Teilen betreuenden Eltern auf das von ihnen eingerichtete „Kinderkonto“, auf das sie beide freien Zugriff haben, um Unterhaltszahlungen handelt, stellt sich hier nicht. Das Erstgericht hat nämlich die bis zu seiner Beschlussfassung geleisteten, anteilig auf die Tochter entfallenden Einzahlungen des Vaters auf das Kinderkonto ohnehin auf den rückständigen Unterhalt angerechnet und das Rekursgericht hat dies (infolge eingetretener Teilrechtskraft) übernommen.

[3] 3. Es stellt auch keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, dass die Vorinstanzen die Geldunterhaltspflicht des Vaters auch für jenen Zeitraum uneingeschränkt bejahten, in dem sich die Tochter (bloß) teilstationär im Krankenhaus befand (vgl RS0047434).

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