OGH 7Ob135/22m

OGH7Ob135/22m24.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* R*, vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N* AG, *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 41.713,84 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2022, GZ 1 R 172/21b‑53, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 17. September 2021, GZ 40 Cg 120/20t‑44, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00135.22M.0824.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.212,38 EUR (darin enthalten 368,73 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger schloss mit der Beklagten für das von ihm genutzte Einfamilienhaus einen Versicherungsvertrag (Eigenheimversicherung), der ua auch die Sparte Leitungswasserschaden umfasst. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1995) und die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB 1986) zugrunde. Die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden lauten auszugsweise:

Artikel 1

Versicherte Gefahren und Schäden

(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu‑ oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs‑, Warmwasserversorgungs‑ oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt.

Zu ersetzen sind Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bestehen, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind.

[...]

Artikel 3

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

(1)

[...]

h) Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern, mit Ausnahme der nach Art 1 (2) lit b eingeschlossenen Frostschäden.

[...]“

[2] Der Kläger, der über keine Kenntnisse eines Gas‑, Wasser‑, Heizungsinstallateurs verfügt, versetzte unter Mithilfe seines Schwagers und ohne zusätzliche Zuhilfenahme eines Professionisten bei Errichtung seines Einfamilienhauses im Jahr 1993/94 im Badezimmer des ersten Obergeschosses eine Duschtasse samt Duschwänden mit Eckeinstieg. Die Duschtasse wurde mit Duschwannenfüßen direkt auf die Stahlbeton‑Rohdecke aufgesockelt; eine Feuchtigkeitsabdichtung direkt unter der Duschtasse wurde nicht verlegt. Dies war zum damaligen Zeitpunkt als lege artis zu beurteilen.

[3] Auf Wunsch des Klägers versetzte sein Schwager etwa im Jahr 2010 die Duschtrennwand. Dabei ergab sich eine von unten ca 2 cm breite, nach oben hin verschmächtigend verlaufende Anschlussfuge zwischen der Duschtrennwand und der daran angrenzenden Wandverfliesung, die vom Schwager des Klägers mit mineralischer Spachtelmasse verfüllt und mit Silikon verschlossen wurde. Diese Vorgehensweise stellt eine handwerkliche Fehlleistung dar. Die klaffende Fuge zwischen Fliesen und Duschtrennwand war für einen Verschluss mit Silikon ungeeignet und extrem schadensgeneigt. Lege artis wäre es gewesen, dem Umstand, dass Wand und Duschtasse nicht exakt im rechten Winkel stehen, durch Verwendung eines U‑förmigen Leichtmetallprofils an der Wand, in welches die Duschtrennwand eingeschoben wird, Rechnung zu tragen. Bei Verwendung eines U‑Profils wäre es zu keinem Schaden gekommen.

[4] Die nicht fachgerecht hergestellte Fuge war die Ursache für den Wassereintritt, der weitreichende Mangelfolgeschäden in Küche, Badezimmer, Erdgeschoss und Vorzimmer nach sich zog. Es drang Wasser durch die nicht dichte mineralische Verfugung in angrenzende Bauteile ein und wurde somit nicht (über Duschtrennwand bzw Wand) in die Duschtasse und in weiterer Folge in den Abfluss und den Abwasserstrang abgeleitet. Der erstmalige Leitungswasseraustritt fand (frühestens) nach Neuerrichtung der Duschtrennwand im Jahr 2010 statt und blieb über Jahre hinweg für den Kläger unbemerkt.

[5] Der Kläger begehrt die Zahlung von 41.713,84 EUR. Der Schadenfall sei vom Versicherungsschutz umfasst, weil es sich bei der Duschkabine um eine angeschlossene Einrichtung einer Wasserleitungsanlage handle. Die Fuge sei untrennbar mit der Duschtasse verbunden und mitversichert.

[6] Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, da kein Versicherungsfall des Leitungswasseraustritts stattgefunden habe. Die Schäden seien auf eine nicht fachgerecht versetzte Duschtasse ohne Abdichtung und die beim Versetzen der Duschwände entstandene Anschlussfuge zurückzuführen. Eine unmittelbare Einwirkung im Sinn der vereinbarten Versicherungsbedingungen liege nicht vor, wenn das aus dem Duschkopf austretende Leitungswasser in weiterer Folge durch undichte Fugen im Bereich der Duschwand austrete.

[7] Das Erstgerichtverpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 19.700 EUR sA, das darüber hinausgehende Zahlungsbegehren von 22.013,84 EUR sA wies es ab. Es qualifizierte die Schäden als solche im Sinn des Art 1 AWB, die dadurch entstehen hätten können, dass Wasser aus „angeschlossenen Einrichtungen“ (Duschtrennwand/Fuge) ausgetreten sei. Sowohl die Duschtasse, als auch die Duschtrennwand und die daran angrenzende Verfugung seien „angeschlossene Einrichtungen“ des Ableitungsrohres und demnach vom Umfang der Leitungswasserschaden‑Versicherung gedeckt. Dass sich der Kläger bei der Montage der Duschtrennwand nicht eines Fachunternehmens bedient habe – sondern seines Schwagers – sei ihm nicht als grob fahrlässig vorzuwerfen. Die von der Beklagten weiters vorgeworfeneVerletzung der Obliegenheit zur fachgerechten Wartung der Fuge begründe ihre Leistungsfreiheit ebenfalls nicht, weil der Umfang des Schadens auch bei entsprechender Wartung nicht geringer gewesen wäre. Der Höhe nach gebühre dem Kläger für Tapeten, Malereien, Textilien, Wand‑ und Bodenbeläge der Ersatz des Zeitwerts; bei allen übrigen Gegenständen grundsätzlich der Ersatz des Neuwerts. Die Wiederbeschaffung habe sich am gleichen Standard wie die zerstörten Sachen zu orientieren; liege der Zeitwert einer zerstörten Sache niedriger als 40 % des Neuwerts, wie bei der Küche, so gebühre nur der Zeitwertersatz.

[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, jener der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in eine vollständige Klagsabweisung ab. Bei der hier zu beurteilenden schadenskausalen undichten Fuge zwischen Duschtrennwand und Wandfliesen handle es sich nicht um ein „Behältnis“, das dauernd durch eine Zu‑ oder Ableitung mit dem Rohrsystem verbunden sei. Eine undichte Fuge, die keine Verbindung mit dem Wasserrohrsystem aufweise, werde daher nicht als eine an das Rohrsystem angeschlossene Einrichtung anzusehen sein. Auch habe das Wasser bestimmungsgemäß – nämlich über den Duschkopf – das Zuleitungsrohr verlassen und sei zum Zwecke des Duschens gebraucht worden. Erst nach Gebrauch des Wassers sei ein Teil des Duschwassers wegen der undichten Fuge zwischen der Trennwand und den Wandfliesen nicht in die Duschtasse und in den Abfluss, sondern in angrenzende Bauteile gelangt und habe Schäden verursacht. Der Schaden beruhe auch nicht auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser, „zumal das Wasser dem Brausekopf bzw der Duschtasse nicht direkt entwich, sondern über die undichte Wandfuge“, damit sei das aus der Leitung austretende Wasser nicht die unmittelbare (letzte) Ursache des Schadens. Es liege kein versicherter Leitungswasserschaden im Sinn des Art 1 Abs 1 AWB vor.

[9] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob ein Schaden, der dadurch entstanden sei, dass Duschwasser durch eine unsachgemäß verschlossene und daher undichte Fuge zwischen Wandfliesen und Duschtrennwand ausgetreten und über Jahre hinweg in angrenzende Bauteile geraten und Wasserschäden verursacht habe, einen Leitungswasserschaden im Sinn des Art 1 Abs 1 AWB 1986 darstelle, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

[10] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es im klagsstattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11] Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[13] 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[14] 2. Die Leitungswasserschaden‑Versicherung war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Fachsenats. Diese Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu‑ oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs‑, Warmwasserversorgungs‑ oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Sie ist eine Sachversicherung, die dem Erhalt des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient (7 Ob 118/17d mwN; RS0113625). Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst (vgl RS0123409). Dies kann ein verständiger Versicherungsnehmer nur dahin verstehen, dass Versicherungsschutz ausschließlich dann besteht, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus führenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein (vgl 7 Ob 105/15i = RS0130380).

[15] Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1 AWB ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist (7 Ob 118/17d mwN).

[16] 3. Teile der deutschen Lehre vertreten zur insoweit vergleichbaren Bedingungslage, dass Einrichtungen zum Gebrauch des Wassers auch Duschbecken und Duschkabinen aller Art seien. Der Qualifikation der Einrichtung stehe nicht entgegen, dass „Duschkabinen“ oft nicht aus homogenem Material bestünden, sondern sich aus einer emaillierten Duschtasse, ein bis zwei gefliesten Zimmerwänden und zwei bis drei mehr oder weniger stabil installierten Glas‑ oder Kunststoffwänden mit Metallrahmen, davon eine Wand mit einer Vorrichtung, die das Öffnen oder Schließen für den Zutritt des Benutzers ermögliche, zusammensetzten (Martin, Sachversicherungsrecht3 E 1 Rn 36). Um eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung handle es sich auch bei Duschbecken und Duschkabinen, sodass auch Schäden, die dadurch entstünden, dass Wasser durch eine undichte Silikonfugenabdichtung zwischen Duschtasse und gefliester Seitenwand der Duschkabine dringe, unter den Versicherungsschutz gegen Schäden durch Leitungswasser fallen würden (Rüffer in Beckmann/Matusche‑Beckmann Versicherungsrechts‑Handbuch3 § 32 Rn 285, ders in Rüffer/Halbach/Schimikowski Versicherungsvertragsgesetz4 VGB 2016 – Wert 1914 GNP A.4 Rn 8).

[17] Günther (Die „Fugenfälle“ in der Leitungswasserversicherung, r+s, 2018, 63) und Hoenicke (in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess4 § 4 Wohnungsgebäudeversicherung Rn 94) differenzieren: Bei einer klassischen Dusche mit Duschwanne und Duschabtrennung sei die gesamte Dusche, also auch die Fliesen und Fugen als eine mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene sonstige Einrichtung gegeben. Aber nicht jede Dusche sei als solche Einrichtung anzusehen. Gerade in modernen Badezimmern fänden vermehrt Duschen Verbreitung, bei denen das Abflussrohr unmittelbar in den ebenen Badezimmerboden verlegt sei, oder Duschen, bei denen keine Abtrennung zum restlichen Badezimmer vorhanden sei. Hier fehle es an einer Verbindung mit dem Rohrsystem.

[18] Der BGH (Ⅳ ZR 236/20) lehnte erst jüngst die in der Lehre vertretenen Meinungen der Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit ab: Anhaltspunkte dafür, die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden seien, werde der Versicherungsnehmer den Bedingungen nicht entnehmen. Eine Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit, wie sie von der Gegenauffassung mit Blick auf das Interesse des Versicherungsnehmers angenommen werde, halte der Versicherungsnehmer für ausgeschlossen, weil er im Klauselwortlaut keinen Hinweis auf eine funktionale Betrachtung finde, nach welcher sämtliche dem Zweck der Dusche dienende, den Luftraum über der Duschwanne umgrenzende, Bauteile einzubeziehen wären. Das Wort „sonstigen“ in Teil A § 3 Nr 3 S 2 VGB 2008 vor dem Begriff „Einrichtungen“ verdeutliche, dass diese Einrichtungen eine mit den zuvor genannten Rohren und Schläuchen vergleichbare Qualität hätten, also gleichfalls abgrenzbare Gegenstände sein müssten. Er werde annehmen, dass die Einrichtungen eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen müssen, wobei mittelbare, über andere Bestandteile einer Funktionseinheit vermittelte Verbindungen nicht genügten. Die Erkenntnis, dass Duschen in ganz unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt würden, bestärke den Versicherungsnehmer in dem Verständnis, dass es nicht auf eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankomme, welche etwa bei niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten, gegebenenfalls seitlich offenen Duschen oder Duschwannen im Einzelfall kaum räumlich begrenzt werden könnten und bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen den gesamten Raum umfassen müssten. Kaum abgrenzbare Teile eines Raums oder ganze Räume werde der Versicherungsnehmer nicht als mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen im Sinn der Klausel ansehen.

[19] 4. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Ansicht des Bundesgerichtshofs aufgrund der dort gebrachten beachtenswerten Argumente zur vergleichbaren Bedingungslage an: Aus Art 1.1 AWB folgt, dass Versicherungsschutz gegen Schäden besteht, die an der versicherten Sache dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu‑ oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs‑, Wasserversorgungs‑ oder Zentralheizungsanlagen sowie Etagenheizungen austritt. Aus dieser Formulierung ergibt sich unzweifelhaft das Erfordernis des Anschlusses und damit der Verbindung der Einrichtung mit dem – hier interessierenden – Wasserleitungssystem. Dementsprechend wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer zwar die Dusch‑/Brausetasse, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis verstehen, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Die Dusch‑/Brausetasse wird er daher als angeschlossene Einrichtung ansehen. Dieses Verständnis wird durch Art 3.1h AWB verdeutlicht, der auf „an die Leitung angeschlossene Einrichtungen“ Bezug nimmt und die Brausetasse ausdrücklich nennt. Keine Anhaltspunkte bietet der Bedingungswortlaut dagegen dafür, als angeschlossene Einrichtung den gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusch‑/Brausetasse hinaus, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen als Verbindung zu diesen Wänden als ein Behältnis zu verstehen. Wie bereits vom BGH ausgeführt, wird der Umstand, dass Duschen in ganz unterschiedlichen baulichen Gestaltungen ausgeführt werden, das Verständnis des Versicherungsnehmers bestärken, dass es nicht auf eine als Dusche dienende Sachgesamtheit ankommt, welche gerade bei niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten gegebenenfalls auch seitlich offenen Duschen oder Duschräumen kaum räumlich begrenzt werden könnte und sogar gesamte Räume umfassen müsste. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird dementsprechend auch nicht davon ausgehen, dass die über Dusch‑/Brausetasse hinausgehenden Bauteile einer Dusche wie insbesondere Duschtrennwände, Verfugungen, Verfliesungen und Fugen gemeinsam mit der Dusch-/Brausetasse ein Behältnis bilden, das mit dem Rohrsystem verbunden und damit als eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1 AWB anzusehen ist.

[20] 5. Davon ausgehend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei leistungsfrei, weil Wasser nicht aus der angeschlossenen Einrichtung – Duschtasse – ausgetreten sei, als zutreffend.

[21] Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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