OGH 7Ob6/08w; 7Ob5/15h; 7Ob227/15f; 7Ob164/20y; 7Ob184/22t; 7Ob95/23f; 7Ob187/23k (RS0123409)

OGH7Ob6/08w; 7Ob5/15h; 7Ob227/15f; 7Ob164/20y; 7Ob184/22t; 7Ob95/23f; 7Ob187/23k22.11.2023

Rechtssatz

Da Leitungswasser im Rahmen der „Leitungswassergefahren" in der Leitungswasserversicherung ausdrücklich als solches definiert ist, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, umfasst der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung, nämlich bei der Armatur einer an die Wasserleitung angeschlossenen Einrichtung und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Wasser nach Passieren der genannten Anlage mit Kohlensäure angereichert war.

Normen

AEBS 1999 Art1 Pkt4
AWB 2009 Art1.11
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.1.
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.

7 Ob 6/08wOGH07.02.2008

Beisatz: Hier: Flüssigkeitsaustritt beim Zapfhahn einer Sodawasseraufbereitungsanlage im Schankraum. (T1)

7 Ob 5/15hOGH18.02.2015

Vgl

7 Ob 227/15fOGH27.01.2016
7 Ob 164/20yOGH27.01.2021

Auch; Beisatz: Hier: BB-W16. (T2)

7 Ob 184/22tOGH13.12.2022

Beisatz: Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1. AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Hier: Pufferspeicher. (T3)

7 Ob 95/23fOGH27.09.2023

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Steinzeug-Halbschale ist angeschlossene Einrichtung, kein Rohr. (T4)<br/>Beisatz: Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. (T5)

7 Ob 187/23kOGH22.11.2023

vgl; Beisatz: Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst. (T6)<br/>Beisatz: Über den Zustand des Wassers ist dabei nichts näheres gesagt, wobei aber daraus, dass von Wasser in Ableitungsrohren die Rede ist, verdeutlicht wird, dass es sich nicht um Trinkwasser handeln muss. (T7)<br/>Beisatz: Nach der Regelung zum Leitungswasseraustritt in Teil B Art 2.1. AEHB 2000 besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus wasserführenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein. (T8)<br/>Beisatz: Die Leitungswasserversicherung bietet nach Teil B Art 2.2. AEHB 2000 Schutz gegen Sachschäden, die durch die unmittelbare Auswirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, wobei auch Sachschäden versichert sind, die als unvermeidliche Folge aus diesem Ereignis eintreten. (T9)<br/>Beisatz: Das Wort „unvermeidlich“ besagt, dass zwischen dem Schaden und dem Leitungswasseraustritt ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muss. Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser kann damit auch durch adäquate Zwischenursachen zu versicherten Sachschäden führen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_20080207_OGH0002_0070OB00006_08W0000_001

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