OGH 1Ob66/22w

OGH1Ob66/22w22.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. HR Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A*, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin E*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2022, GZ 48 R 186/21i‑70, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 11. Juni 2021, GZ 4 Fam 56/19b‑58, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00066.22W.0622.000

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass Punkt 5. des erstgerichtlichen Beschlusses lautet:

„5. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen ab Rechtskraft 25.000 EUR zu zahlen.“

Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit 3.284,40 EUR (darin enthalten 1.074 EUR Barauslagen und 368,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

 

Begründung:

[1] Die zwischen den Streitteilen am 27. 8. 2010 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 29. 3. 2019 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Der für das Aufteilungsverfahren maßgebliche Zeitpunkt (Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft) wurde mit 5. 10. 2018 außer Streit gestellt.

[2] Aufgrund eines Kaufvertrags vom 18. 12. 2014 sind der Antragsteller zu drei Vierteln, die Antragsgegnerin zu einem Viertel Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand.

[3] Die Parteien stellten außer Streit, dass

‑ es zusätzlich zum Kaufvertrag über die Liegenschaft mit einem darin aufscheinenden Kaufpreis von 250.000 EUR „aus steuerlichen Gründen“ noch einen weiteren Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 40.000 EUR gibt;

‑ die Sanierung des ehelichen Wohnhauses im Dezember 2014 begann und die Streitteile im Juni 2015 einzogen;

‑ sich die Sanierungskosten auf insgesamt 105.000 EUR beliefen;

‑ die Rückzahlung des für die Sanierung (im Jahr 2015 in Höhe von 80.000 EUR) aufgenommenen Kredits bis 5. 10. 2018 vom Konto der Antragsgegnerin erfolgte, seither aber ausschließlich vom Antragsteller geleistetwird und

‑ der „Wert das Hauses“ 500.000 EUR beträgt.

[4] Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt stammten die finanziellen Mittel für den Kaufpreis der Liegenschaft von der Mutter des Antragstellers. Zusätzlich zu den auf ein Treuhandkonto überwiesenen 290.000 EUR bezahlten die Käufer der Verkäuferin noch einen weiteren Kaufpreis von 5.000 EUR in bar. Inklusive der Nebengebühren (Kosten für Notar von 417,38 EUR, für den Vertragserrichter von 4.528,28 EUR, für die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr von insgesamt 11.500 EUR sowie für die Maklerin von 9.000 EUR) beliefen sich die Kosten für den Hauskauf auf insgesamt 320.445,66 EUR. Die im Zusammenhang mit der Haussanierung stehenden Investitionen wurden – abgesehen von der Verwendung der Kreditmittel – aus dem beiderseitigen Einkommen der Streitteile und (in einem nicht mehr näher feststellbaren Umfang) durch Geldgeschenke der Verwandten der Antragsgegnerin sowie durch deren voreheliche Ersparnisse finanziert.

[5] Der Antragsteller beantragte – soweit noch wesentlich –, ihm unter alleiniger Übernahme der aus dem Kredit noch aushaftenden Rückzahlungsverpflichtung die Ehewohnung gegen eine Ausgleichszahlung von 25.000 EUR ins Alleineigentum zu übertragen.

[6] Die Antragsgegnerin trat diesen Anträgen insoweit entgegen, als sie eine Ausgleichszahlung von zuletzt 130.000 EUR begehrte.

[7] Das Erstgericht übertrug den Anteil der Frau an der Liegenschaft mit der Ehewohnung und die offenen Kreditverbindlichkeiten dem Mann und verpflichtete ihn zu einer Ausgleichszahlung von 66.000 EUR. Dabei ging es davon aus, dass sich nach Abzug des im Aufteilungszeitpunkt noch aushaftenden Kredits von rund 73.000 EUR und des Kaufpreises von 295.000 EUR von dem (außer Streit gestellten) nunmehrigen Verkehrswert von 500.000 EUR eine Wertschöpfung von 132.000 EUR ergebe, für die die getätigten Investitionen maßgeblich seien. An dieser Wertsteigerungseien die Streitteile 1 : 1 zu beteiligen.

[8] Das Rekursgericht gab dem ausschließlich gegen die Höhe der Ausgleichszahlung gerichteten Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Da die Liegenschaft samt dem ehelichen Haus nach den Feststellungen vom Antragsteller mit Geldgeschenken seiner Mutter finanziert worden sei, falle die Liegenschaft samt Haus nicht in die Aufteilung. Im Sinn der ständigen Rechtsprechung sei eine Aufteilung der Wertschöpfung dahingehend vorzunehmen, dass die während der ehelichen Gemeinschaft bewirkte Reduktion des Kreditsaldos oder auch eine Wertsteigerung durch reale Investitionen wertmäßig zu berücksichtigen sei, gegebenenfalls im Rahmen einer Ausgleichszahlung. Zum Einwand des Antragstellers, dass Wertsteigerungen, die auf allgemeine Preissteigerungen zurückzuführen seien, unberücksichtigt zu bleiben hätten und das Erstgericht zu Unrecht die Wertsteigerung der gesamten, vom Antragsteller eingebrachten Liegenschaft berücksichtigt habe, seien im Verfahren erster Instanz weder ein Vorbringen noch Beweisanträge erstattet worden. Ein Sachverständigen-gutachten sei im Verfahren erster Instanz auch nicht erforderlich gewesen, zumal der Wert der Liegenschaft außer Streit gestellt worden sei. Das Erstgericht habe sich unter diesen Umständen nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit die Wertsteigerung auf die allgemeine Preissteigerung zurückzuführen sei. Im Übrigen sei die Aufteilungsquote von 1 : 1 von den Feststellungen getragen und entspreche dem Grundsatz der Billigkeit. Der Antragsteller übersehe bei seiner Argumentation, er tilge den noch offenen Kredit von 73.000 EUR nunmehr alleine, dass ihm die Liegenschaft samt dem renovierten Haus bleibe. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.

[9] Dagegen richtet sich deraußerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf den Betrag von 25.000 EUR anstrebt.

[10] Dem trat die Antragsgegnerin in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung entgegen.

[11] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nach § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig. Er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[12] 1.1 Die reale Einbeziehung einer gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG an sich ausgenommenen Liegenschaft in die Aufteilungsmasse ist dann geboten, wenn der Wert der während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft getätigten Investitionen und/oder der Schuldtilgung für im Zusammenhang mit ihrem Erwerb oder wertsteigernden Aufwendungen stehenden oder darauf lastenden Verbindlichkeiten mit in der Ehe erwirtschafteten Mitteln, also die eheliche Wertschöpfung, den „reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung abzüglich der damals bestehenden konnexen Schulden klar überwiegt (1 Ob 55/19y; vgl RS0057681).

[13] Im vorliegenden Fall ziehen die Streitteile die Beurteilung des Rekursgerichts – zu Recht – nicht in Zweifel, dass die Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, deren Erwerb zur Gänze mit Geldgeschenken der Mutter des Antragstellers finanziert wurde (vgl RS0057305) und deren Wertsteigerung durch den Einsatz „ehelicher“ Mittel keinesfalls überwiegt.

[14] 1.2 Im Rahmen der Aufteilung sind allerdings die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen – wie faktische oder finanzielle Investitionen (1 Ob 262/15h mwN) – zu berücksichtigen (RS0057308). Dies gilt aber nur insoweit, als sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirken (RS0057363 [T9]). Eine nicht auf Investitionen und Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung einer nicht der Aufteilung unterliegenden Liegenschaft ist nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen (1 Ob 139/15w). Der Oberste Gerichtshof hat daher klargestellt, dass während der Ehe erzielte Wertsteigerungen von nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Liegenschaften nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sind, wenn diese auf die allgemeine Preisentwicklung (zB steigender Immobilienpreis) und nicht auf gemeinsame Leistungen der Ehegatten zurückzuführen sind (RS0057486 [T8, T10]; ebenso Stabentheiner/Pierer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 82 EheG Rz 9; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 82 EheG Rz 13; Deixler‑Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 § 82 EheG Rz 10).

[15] 2.1 Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RS0006261 [T1]). Die subjektive Beweislast, das ist die Obliegenheit der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird durch die Verpflichtung des Gerichts, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, nur ergänzt (1 Ob 88/05f). Dementsprechend hat ein Ehegatte, der behauptet, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen (RS0130108; Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 93 Rz 37).

[16] Das Rekursgericht hat dem Antragsteller hier jedoch zu Unrecht vorgeworfen, er habe in erster Instanz nicht vorgebracht, die sich aus dem Kaufpreis der Liegenschaft von 295.000 EUR und dem mit 500.000 EUR außer Streit gestellten Verkehrswert ergebende Differenz von 205.000 EUR wäre (wenigstens zum Teil) auf eine allgemeine Wertsteigerung zurückzuführen. Dieser Vorhalt ist schon deshalb falsch, weil es weder eine Behauptung noch eine Feststellung gibt, die die Schlussfolgerung zuließe, dass der gesamte Vermögenszuwachs eine eheliche Errungenschaft bildet. Richtig verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass keine Außerstreitstellungen über die Ursachen erfolgten, die zur Wertsteigerung führten. Auch wenn der durch die Renovierung bewirkte Vermögenszuwachs nicht mit den für die Sanierung tatsächlich aufgewendeten Kosten von 105.000 EUR gleichzusetzen ist (vgl RS0057818), kann die (unstrittige) Wertsteigerung nicht ausschließlich der durchgeführten Sanierung zugerechnet werden.

[17] Dass die Vorinstanzen die Differenz zwischen dem nunmehrigen Verkehrswert und dem Kaufpreis der Liegenschaft (ohne Nebengebühren) zur Gänze als eheliche Errungenschaft beurteilt – und durch zwei geteilt – haben, erweist sich somit als verfehlt.

[18] 2.2 Welcher Wert im Rahmen der Aufteilung nicht zu berücksichtigen ist, weil er keine eheliche Errungenschaft darstellt, bestimmt sich nach dem der „Einbringungsquote“ entsprechenden Anteil am Verkehrswert der Liegenschaft (zur Berechnung siehe auch 1 Ob 64/18w; 1 Ob 89/18x mwN). Ebenso wie zur Finanzierung herangezogene in die Ehe eingebrachte Mittel (vgl RS0057490) sind auch Beiträge zu behandeln, die einem Ehegatten während der Ehe von Dritten geschenkt (oder vererbt) wurden (RS0057490 [T4, T13, T14]).

[19] Ausgehend vom teils außer Streit gestellten, teils festgestellten Sachverhalt wurden für die Anschaffung der Liegenschaft samt Haus und dessen Sanierung (Ankauf und Sanierung beruhen hier erkennbar auf einem einheitlichen Entschluss; vgl dazu RS0057490 [T15]) insgesamt rund 425.500 EUR aufgewendet (und zwar 320.445,66 EUR Kaufpreis inklusive Nebengebühren und 105.000 EUR Sanierungskosten). Nur rund 5.000 EUR an Nebengebühren wurden nach den Feststellungen vom Konto der Antragsgegnerin überwiesen. Der Rest der Erwerbskosten von rund 315.500 EUR stammte also (auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin, die ihre Behauptung, 80.000 EUR seien von ihrer Seite in den Ankauf geflossen, zuletzt nicht mehr aufrecht hielt) von der Mutter des Antragstellers. Dem Antragsteller ist weiters die von ihm alleine übernommene, zum Aufteilungsstichtag noch offene Kreditverbindlichkeit von rund 73.000 EUR zuzurechnen, weil, soweit damit wertsteigernde Investitionen finanziert wurden, die Wertschöpfung erst mit Rückzahlung des Kredits eintritt. Unter Zugrundelegung dieser Beträge ergibt sich (im Verhältnis zu den gesamten Anschaffungskosten) eine – im weiteren Sinn (also einschließlich der aus Schenkungen stammenden Mittel) verstandene – „Einbringungsquote“ von (zum Nachteil des Antragstellers abgerundet) 90 %. Daraus folgt, dass nur rund 10 % des unstrittigen Verkehrswerts der Liegenschaft zum Aufteilungszeitpunkt als eheliche Wertschöpfung der Aufteilung unterliegen, das sind 50.000 EUR. Davon ausgehend hat der Antragsteller eine Ausgleichszahlung von 25.000 EUR zu leisten, zu der er sich ohnehin bereit erklärt hat.

[20] 3. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Ausgleichszahlung auf den Betrag von 25.000 EUR zu reduzieren.

[21] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Der Antragsteller ist mit seinem Standpunkt zur Gänze durchgedrungen. Er hat daher Anspruch auf Ersatz der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

[22] Die Aufhebung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beruht auf einem Größenschluss aus § 70 Abs 3 letzter Satz AußStrG (RS0124588 [T6]). Nach den zu dem fast wortgleichen § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO angestellten Überlegungen kann das Revisionsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter anderem dann an dieses zurückverweisen, wenn sich zur abschließenden Entscheidung über den strittigen Anspruch die Notwendigkeit eingehender Berechnungen ergibt. Wenn nun der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung in der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich auch aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO (§ 519 Abs 1, § 528 Abs 2 Z 3) ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (RS0124588). Diese Überlegungen treffen auch für das Außerstreitverfahren zu (1 Ob 119/14b). Der Antragssteller hat den Verfahrensgegenstand in seinem Antrag mit 100.000 EUR bewertet (vgl RS0128579), die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens allerdings auf Basis von 130.000 EUR verzeichnet, weshalb jedenfalls eine komplette Neuberechnung der zahlreiche Positionen umfassenden Kostennote erforderlich ist. Zuletzt wurde ausgesprochen, dass in solchen Fällen auch eine Aufhebung in die erste Instanz möglich ist (RS0124588 [T13]). Dafür spricht insbesondere auch die Überlegung, dass dadurch die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Rekursweg ermöglicht wird (6 Ob 96/20s).

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