OGH 1Ob55/19y

OGH1Ob55/19y3.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers K* L*, vertreten durch die Sollhart & Taumberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Graz, gegen die Antragsgegnerin M* S*, vertreten durch die Dr. Wolfgang Ulm Rechtsanwalt‑GmbH, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 4. Dezember 2018, GZ 23 R 108/18x‑54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 14. August 2018, GZ 9 Fam 51/16i‑45, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124846

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die im August 1997 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Juni 2016 aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Der Mann hatte die Kinder der Frau adoptiert; diese sind zwischenzeitig volljährig und selbsterhaltungsfähig. Am 15. 12. 2011 ist der Mann aus dem ehelichen Haus ausgezogen. Seither leben die Parteien getrennt, wobei die Frau alleine im Haus geblieben ist.

Die Parteien lebten seit 1992 in Lebensgemeinschaft. Der Mann erwarb mit Kaufvertrag vom Juni 1994 Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft zur Begründung von Wohnungseigentum um 831.800 S (60.449,26 EUR). Bereits im Mai 1994 erteilte er den Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dieser Liegenschaft um 1.292.100 S (93.900,57 EUR). Er hatte damals 100.000 S Schulden und musste den Kauf der Liegenschaft sowie des Fertigteilhauses fremdfinanzieren. Im Juni 1994 erhielt er von einer Bank einen Kredit über 2,2 Mio S (159.880,24 EUR). Der Innenausbau des Hauses wurde weitgehend selbst erledigt. 1995 bezogen die Parteien das Haus. In die Aufnahme und Rückzahlung des Kredits war die Frau nicht eingebunden.

Nach der Eheschließung im August 1997 und während der ehelichen Lebensgemeinschaft war der Mann durchgehend berufstätig und verdiente sehr gut. Die Höhe seines Einkommens steht nicht genau fest. Auch die Frau war bis auf einen kurzen Zeitraum immer berufstätig und verdiente monatlich zwischen 1.500 EUR und 1.800 EUR. Der Mann zahlte während aufrechter Lebensgemeinschaft sämtliche Kosten für das Wohnungseigentumsobjekt. Er leistete nicht nur die Kreditrückzahlungen, sondern zahlte auch Strom, Heizung und alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Objekt standen. Die Frau kümmerte sich um den Haushalt und die Kindererziehung, aber auch der Mann beteiligte sich an der Haushaltsführung; er kochte sehr viel für die Familie und putzte auch mitunter. Weiters leistete sich die Familie eine Putzfrau. Nachdem die Familie eingezogen war, war „vor allem außen“ noch sehr viel zu machen. Es fehlte etwa der Zaun. Mit Ausnahme von Zahlungen für die Einrichtung des Badezimmers und der Küche sowie fallweisem Kochen für „Arbeitnehmer“ beteiligte sich die Frau nicht an der Fertigstellung des Hauses.

Wegen eines höheren Finanzbedarfs für das Wohnungseigentumsobjekt stockte der Mann im Oktober 1997 den bestehenden Kredit um 500.000 S (36.336,42 EUR) auf. Der Kredit wurde „zur Vervollständigung des Wohnhauses“ aufgenommen; damit wurde auch eine Sauna errichtet. Der Mann leistete weiterhin die Kreditrückzahlungen, bis er sich im Jahr 2003 zu einer Umschuldung entschloss. Bis dahin hatte er ca 3.456 EUR monatlich an Zahlungen geleistet.

Im Jahr 2003 schuldete er den Kredit bei einer anderen Bank auf einen endfälligen Schweizer‑Franken‑Kredit über 185.000 EUR um. Bis zur (neuerlichen) Konvertierung im Jahr 2012 bediente er lediglich die Zinsen und leistete für diesen Kredit keine Rückzahlungen; als Sicherheit diente eine Lebensversicherung.

Die Darlehenshöhe für das Wohnbauförderungsdarlehen des Landes betrug 29.069,13 EUR mit einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren (vom 1. 4. 1996 bis 1. 10. 2020). Zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft haftete ein Betrag von 14.534,57 EUR unberichtigt aus. Der Kredit ist auch derzeit in zwei Halbjahresraten zu 726,73 EUR zu tilgen.

Die aushaftende Höhe des Schweizer‑Franken‑Kredits betrug im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft 293.292,40 CHF, wovon 292.411 CHF auf Kapital und 881,40 CHF auf Zinsen und Abschlussspesen entfielen. Da sich „die Situation mit dem Schweizer‑Franken‑Kredit sehr negativ“ entwickelte, entschloss sich der Mann (nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) im Juli 2012 zur Umschuldung. Er konvertierte den Schweizer‑Franken‑Kredit in einen Euro‑Kredit „und musste damals einen Verlust hinnehmen“. Die Kreditschuld betrug nunmehr 244.818,32 EUR. Dadurch wurde der Abschluss einer „zweiten“ Lebensversicherung notwendig. Dafür hatte er nunmehr Zahlungen für zwei Versicherungen von je ca 450 EUR monatlich und darüber hinaus monatliche Rückzahlungsraten für den Kredit von 1.350 EUR zu leisten.

Im Juli 1994 hatte der Mann bei einem Versicherer eine Er‑ und Ablebensversicherung bis zum 1. 7. 2019 abgeschlossen. Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind zu Gunsten der kreditgewährenden Bank abgetreten. Der Rückkaufswert inklusive Gewinnbeteiligung betrug im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft 56.771,63 EUR.

Der Mann hatte bei einem weiteren Versicherer eine Lebensversicherung abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrug der Rückkaufswert 29.811,39 EUR. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag sind zu Gunsten der kreditgewährenden Bank gesperrt.

Der Mann begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Form, dass er die Zuteilung bestimmter Gegenstände sowie die Räumung und Übergabe der von ihm eingebrachten Ehewohnung fordert. Er brachte im Wesentlichen vor, diese allein angeschafft und finanziert zu haben, sie scheide daher aus der Aufteilungsmasse aus. Die dafür aufgenommenen Kredite habe er zunächst in einen Fremdwährungskredit umgeschuldet, nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aber wieder konvertiert. Durch die negative Kursentwicklung habe sich das Kreditobligo erhöht.

Die Frau beantragte übereinstimmend mit dem Mann die Übereignung bestimmter Gegenstände an ihn, fordert aber die Übertragung der Wohnung in ihr Eigentum gegen Übernahme der noch offenen Kredite. Die Ehewohnung sei in den Jahren 1995 bis 1998 errichtet worden, während die Parteien bereits in Lebensgemeinschaft gelebt hätten. Erst nach der Eheschließung 1997 sei der Innenausbau erfolgt.

Das Erstgericht fasste über Antrag des Mannes einen Zwischenbeschluss, wonach die Ehewohnung der Aufteilung unterliege. Das Haus sei während ehelicher Gemeinschaft zum überwiegenden Teil durch während der Ehe erwirtschaftetes Einkommen „abbezahlt“ worden, sodass es sich dabei um eine „eheliche Errungenschaft“ handle, weil die „wirtschaftliche Wertschöpfung erst dadurch eintritt“. In diesem Zusammenhang sei nicht nur die Rückzahlung der Kredite, sondern auch das Ansparen der Tilgungsträger mitzuberücksichtigen. Die Frau habe 15 Jahre (von 1997 „bis 2012“) zumindest durch Konsumverzicht zur Vermögensbildung beigetragen, „ab 2012 bis dato durch Anrechnung und Berücksichtigung der gesamten Kreditrückzahlung als Naturalunterhalt“, sodass nur drei Jahre für die voreheliche Kreditrückzahlung blieben. Aufgrund der „Feststellungen über die Aufnahme der Kredite, Rückzahlungsdauer und Vorhandensein von damit im Zusammenhang stehenden angesparten Tilgungsträgern und Werten bei Versicherungen“ sei davon auszugehen, dass „die Schaffung der Ehewohnung“ zu einem überwiegenden Teil während „aufrechter Ehe“ der Parteien erfolgt sei, sodass die Ehewohnung der Aufteilung unterliege.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mannes Folge und hob den angefochtenen Beschluss auf. Aus höchstgerichtlichen Entscheidungen (insbesondere 1 Ob 262/15h) leite sich nicht zwangsläufig ab, „dass entgegen § 82 Abs 1 Z 1 EheG eine Liegenschaft auch dann in die Aufteilungsmasse einzubeziehen“ sei, wenn die überwiegende Wertschöpfung während der ehelichen Gemeinschaft erfolgt sei, allerdings ausschließlich aus dem Vermögen eines Ehegatten stamme, „ohne dass der andere durch alleinige Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder durch Konsumverzicht die Schuldtilgung dem anderen ermöglicht, unter Umständen am Wohlstand des anderen Ehegatten während aufrechter Ehegemeinschaft ohne eigenen Betrag partizipiert“. Im vorliegenden Fall träfen die in 1 Ob 262/15h angeführten Überlegungen nicht zu, „weil der nicht zur Wertschöpfung beitragende Ehegatte durch die Immunisierung des Eingebrachten nicht schlechter gestellt“ werde. Es erscheine weder billig noch sachgerecht, die Wertschöpfung einer vor der Ehe erworbenen, aber während der Ehe finanzierten Liegenschaft ohne Rücksicht auf die jeweiligen Beiträge der Ehegatten zu bestimmen, um – im Fall der Einbeziehung der Liegenschaft in die Aufteilungsmasse – bei weitaus überwiegender oder gar alleiniger Finanzierung durch einen Ehegatten dem anderen Ehegatten für die Zuteilung der Liegenschaft eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, „die sämtlichen Beiträgen des anderen Ehegatten“ entspreche. Für beide Teile sinnvoller wäre in solch einem Fall wohl die (wertneutrale) Zuweisung der Ehewohnung an den allein finanzierenden Ehegatten. Im Ergebnis entspreche dies aber § 82 Abs 1 Z 1 EheG, wonach diese Sache nicht der Aufteilung unterliege. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Frau habe in den Jahren 1997 bis 2012 zumindest durch Konsumverzicht zur Vermögensbildung beigetragen, finde in den Feststellungen keine Deckung. Der Mann habe sämtliche Kosten zur Finanzierung der Ehewohnung und auch sämtliche Betriebskosten getragen, während die Frau ein erheblich geringeres Einkommen als er gehabt habe. Den Feststellungen lasse sich nicht entnehmen, „dass ihr Beitrag in der Haushaltsführung und Kindererziehung einen Ausgleich dieses Einkommensunterschiedes rechtfertigen würde“.

Zudem lasse sich aus den getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar die Wertschöpfung während ehelicher Lebensgemeinschaft ableiten und auch nicht, in welcher Weise die Ehegatten dazu jeweils konkret beigetragen haben. Ohne die Beweisrüge der Frau zu erledigen, hielt das Rekursgericht fest, dass der vom Vater des Mannes vor der Ehe zur Verfügung gestellte Betrag von 514.500 S „der Wertschöpfung vor Begründung der Ehe zuzurechnen“ sei. Zwar seien die monatlichen Rückzahlungen für die Kredite festgestellt, jedoch stünden weder der Wert der Ehewohnung, noch der Kreditsalden zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch nicht zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft fest. Festzustellen sei, welchen Betrag der Mann bereits vor Eheschließung in das Reihenhaus investiert gehabt habe und welchen Wert es zu diesem Zeitpunkt nach Abzug der aushaftenden Kreditverbindlichkeiten gehabt habe. Dieser Betrag wäre dem Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Schulden und der bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Tilgungsträger gegenüberzustellen. Eine Berechnung der Wertschöpfung lasse sich im Fall des Fremdwährungskredits nicht anhand der getätigten Rückzahlungen bzw Ansparungen des Tilgungsträgers ermitteln, weil sich die Wertschöpfung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufgrund der negativen Entwicklung des Fremdwährungskurses nicht im selben Ausmaß wie die laufenden Zahlungen des Mannes erhöht habe. Daher werde auch der (Euro‑)Wert des Fremdwährungskredits im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft festzustellen sein, um eine seriöse Vergleichsgröße zu schaffen.

Weiters sei fraglich, ob die Voraussetzungen für einen Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG überhaupt vorliegen. Bedenke man, dass zwischen den Parteien lediglich strittig sei, ob die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen und welche Ausgleichszahlung gegebenenfalls zu leisten ist, bleibe für eine prozessökonomische Entscheidung „dem Grunde nach“ kein Raum, weil zur Beurteilung der ersten Frage alle Feststellungen für die Beantwortung der zweiten Frage zu treffen seien.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zu einer vergleichbaren Konstellation, in der ein erheblicher Einkommensunterschied zwischen den Ehegatten geherrscht habe, „der nicht durch überwiegende Haushalts- und Erziehungsleistungen des einkommensschwächeren Ehegatten ausgeglichen wurde bzw dieser Ehegatte aufgrund des großen Einkommensunterschieds nicht zum Konsumverzicht gezwungen war“, noch nicht Stellung genommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Frau erhobene Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

1. Nach § 81 Abs 1 EheG sind im Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Der Aufteilung unterliegt damit die eheliche Errungenschaft, also das während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft Erarbeitete oder Ersparte, wobei nicht entscheidend ist, ob die Errungenschaft durch gemeinsame Tätigkeit oder die Bemühungen nur eines Ehegatten geschaffen wurde (RIS‑Justiz RS0057486 [T3, T6]) oder ob sie auf Anstrengung oder Konsumverzicht (Zurückhaltung) beruht (RS0057486 [T8, T11]; 1 Ob 262/15h mwN [2.1.] = SZ 2016/43).

2. Eine von einem der Ehepartner in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs‑ oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.

Für die Frage der gänzlichen Einbeziehung einer eingebrachten Liegenschaft (vgl RS0057681) ist zum erheblichen Überwiegen darauf abzustellen, ob der Wert, der während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft getätigten Investitionen und/oder der Schuldtilgung für im Zusammenhang mit ihrem Erwerb oder wertsteigernden Aufwendungen stehenden oder darauf lastenden Verbindlichkeiten mit in der Ehe erwirtschafteten Mitteln, also die eheliche Wertschöpfung, den „reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung abzüglich der damals bestehenden konnexen Schulden erheblich überwiegt. Bei Einbeziehung der Liegenschaft als Ganzes ist sie im Regelfall einem der Ehegatten ins Alleineigentum zu übertragen oder zu belassen (vgl § 84 EheG). Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sind die vorehelichen Beiträge samt darauf beruhender Wertsteigerungen rechnerisch vorweg zuzuweisen und die noch offenen Schulden zu berücksichtigen. Der Restwert ist dann zwischen den Streitteilen im Verhältnis des im Verfahren ermittelten konkreten Aufteilungsschlüssels aufzuteilen (1 Ob 262/15h [2.3.6. und 2.3.7.] = SZ 2016/43 = iFamZ 2016/108, 179 [zust Deixler‑Hübner] = EF‑Z 2016/94, 199 [zust Oberhumer]).

3. In die Aufteilungsmasse fällt auch, was nur durch die Beiträge eines Ehegatten „errungen“ wird. Dass der andere dazu weniger oder gar nichts beigetragen hat, wirkt sich nur auf den Aufteilungsschlüssel aus (ebenso Oberhumer in EF‑Z 2016/94, 202). Entgegen der rechtlich nicht näher begründeten Ansicht des Rekursgerichts ist für die Beurteilung der überwiegenden Wertschöpfung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, die ausschließlich aus dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen eines Ehegatten stammt, nicht maßgeblich, dass der andere „durch alleinige Kindererziehung, Haushaltsführung oder durch Konsumverzicht die Schuldtilgung dem anderen ermöglicht“. Das Rekursgericht vermengt die Frage der (realen) Einbeziehung der Liegenschaft in die Aufteilungsmasse (§§ 81f EheG) mit der vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG). Der Umfang der Aufteilungsmasse kann aber nicht davon abhängen, ob eine konkrete Aufteilungsentscheidung „billig oder sachgerecht“ wäre. Mit anderen Worten: Das Ergebnis der Aufteilungsentscheidung bestimmt nicht die Aufteilungsmasse. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beitrag eines Ehegatten zur Haushaltsführung und Kindererziehung „einen Ausgleich des Einkommensunterschieds zu dem Ehegatten rechtfertigen würde“, der sämtliche Kosten zur Finanzierung der Ehewohnung und auch sämtliche Betriebskosten trägt.

4. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen führte die Frau neben ihrer beruflichen Tätigkeit den Haushalt und kümmerte sich um die Kindererziehung. Damit hat sie einen maßgeblichen Beitrag geleistet (RS0057969), auch wenn sich der Mann an der Haushaltsführung beteiligte, sehr viel für die Familie kochte und mitunter auch putzte. Zudem leistete sie Zahlungen für die Einrichtung des Badezimmers und der Küche und kochte fallweise für „Arbeitnehmer“. Wann und in welcher Höhe sie Zahlungen leistete, steht nicht fest und wird vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.

5. Zutreffend zeigt die Frau auf, dass das Rekursgericht ihre Beweisrüge (in der Rekursbeantwortung) zur Schenkung von 514.500 S durch den Vater an den Mann im Jahr 1995 nicht erledigte und ungeprüft davon ausging, dass der vom Vater des Mannes zur Verfügung gestellte Betrag „der Wertschöpfung vor Begründung der Ehe zuzurechnen“ sei. Diese Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens ist derzeit nicht ausschlaggebend, weil jedenfalls Feststellungen des Erstgerichts fehlen, um beurteilen zu können, ob das erhebliche Überwiegen der Wertschöpfung durch Investitionen und/oder Schuldentilgung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erfolgte. Nur die Tilgung von für die Anschaffung oder den Ausbau einer in die Ehe von einem Gatten eingebrachte Liegenschaft eingegangenen Kreditschulden aus ehelichen Mitteln fällt im Ausmaß der Reduktion des Kreditsaldos als deren Wertsteigerung rechnerisch in die Aufteilung (1 Ob 262/15h). Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, kommt es – insbesondere wegen des erheblichen Anstiegs der Verbindlichkeit aus dem Fremdwährungskredit – nicht darauf an, durch wie viele Jahre und in welcher Höhe während der ehelichen Gemeinschaft Kreditrückzahlungen und Zahlungen für die Tilgungsträger erfolgt sind. Maßgeblich ist allein die während der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Schuldentilgung unter Einbeziehung der Tilgungsträger erzielte Wertschöpfung. Sollte ein erhebliches Überwiegen der Wertschöpfung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft festgestellt werden können, führt dies dazu, dass die eingebrachte Sache selbst (in natura) zur Aufteilung zur Verfügung steht. Im gegenteiligen Fall bleibt die eingebrachte Sache – abgesehen von den Fällen einer Einbeziehung nach § 82 Abs 2 EheG, deren Voraussetzungen die Frau nicht behauptet – ausgenommen und mitsamt ihrer Wertsteigerung für das Aufteilungsgericht unverrückbar beim einbringenden Ehegatten. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Wertschöpfung dahingehend vorzunehmen, dass die während der ehelichen Gemeinschaft bewirkte Reduktion des Kreditsaldos – oder auch eine Wertsteigerung durch reale Investitionen – wertmäßig zu berücksichtigen ist, gegebenenfalls im Rahmen einer Ausgleichszahlung.

6. Soweit die Revisionsrekurswerberin die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt, übersieht sie offenbar, dass das Rekursgericht dargelegt hat, dass für die Fällung eines Zwischenbeschlusses kein Raum bleibt, was sie inhaltlich gar nicht in Frage stellt.

7. Dem Revisionsrekurs ist im Ergebnis daher nicht Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass kein die Sache erledigender Beschluss im Sinn des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt.

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