European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00101.22X.0601.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller lehnte die Erstrichterin wegen behaupteter Befangenheit ab. Der Ablehnungssenat des Erstgerichts wies diesen Ablehnungsantrag zurück.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751; RS0122963). Anderes gilt nur dann, wenn das Rekursgericht den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist (RS0044509, RS0045974 [T8], RS0122963 [T3]). Erfolgte – wie hier – eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe, ist gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig (RS0098751 [T11]; RS0046010 [T5]).
[5] Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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