OGH 5Ob101/22x

OGH5Ob101/22x1.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI K* G*, wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. April 2022, GZ 6 R 27/22s‑5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. Februar 2022, GZ 53 Nc 3/22i‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00101.22X.0601.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller lehnte die Erstrichterin wegen behaupteter Befangenheit ab. Der Ablehnungssenat des Erstgerichts wies diesen Ablehnungsantrag zurück.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4] Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751; RS0122963). Anderes gilt nur dann, wenn das Rekursgericht den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist (RS0044509, RS0045974 [T8], RS0122963 [T3]). Erfolgte – wie hier – eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe, ist gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig (RS0098751 [T11]; RS0046010 [T5]).

[5] Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

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