OGH 2Nc27/22a

OGH2Nc27/22a30.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Dr. Musger und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Markus Freilinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* AG *, vertreten durch Mag. Harald Papesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.638,51 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00027.22A.0530.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Linz bestimmt.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin nimmt die Beklagte an deren Sitz in Wien wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich in unmittelbarer Nähe des Bezirksgerichts Linz ereignet hat.

[2] Die Beklagtebeantragt, die Sache an das Bezirksgericht Linz zu delegieren. Dafür spreche der beantragte Ortsaugenschein, weiters wohne eine Zeugin nur 28 km von diesem Gericht entfernt.

[3] Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus, weil der zweite beantragte Zeuge näher bei Wien wohne und überdies im Umfeld von Wien berufstätig sei.

[4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wienbefürwortet insbesondere unter Hinweis auf die einfache Durchführbarkeit eines Ortsaugenscheins die Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Antrag ist berechtigt:

[6] Es ist im Allgemeinen zweckmäßig iSv § 31 JN, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht zu führen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat; diesem Umstand hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er für solche Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand geschaffen hat (RS0046149 [insb T1]).

[7] Im vorliegenden Fall sprechen sowohl der Unfallort als auch der Wohnort einer Zeugin für die beantragte Delegierung. Dass der andere Zeuge nach den Erhebungen des vorlegenden Gerichts zum Bezirksgericht Linz einen um 58 km längeren Anfahrtsweg hat als zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dem Antrag war daher stattzugeben.

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