OGH 2Ob82/22f

OGH2Ob82/22f30.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * verstorbenen E*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen 1. V*, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, und 2. D*, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. März 2022, GZ 45 R 565/21b‑45, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00082.22F.0530.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen die auf ein fremdhändiges, aus zwei, mit einer Heftklammer verbundenen Seiten bestehendes Testament gestützte Erbantrittserklärung der Erstantragstellerin ab. Mangels äußerer und innerer Urkundeneinheit liege keine gültige letztwillige Verfügung vor.

[2] Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie sich lediglich gegen die Verneinung innerer Urkundeneinheit wendet, zeigt die Erstantragstellerin keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich erst jüngst zu 2 Ob 29/22m mit der Frage der inneren Urkundeneinheit ausführlich auseinandergesetzt und im Ergebnis Folgendes festgehalten:

Die Bejahung der für die Annahme der Formgültigkeit eines aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments ausreichenden inneren Urkundeneinheit erfordert im typischen Fall einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung einen – vom Testator unterfertigten – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. Die bloße Fortsetzung des Textes genügt hingegen bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung nicht zur Herstellung innerer Urkundeneinheit.

[4] 2. Wenn die Vorinstanzen die auf der zweiten Seite fortlaufende Absatznummerierung und das Vorhandensein weiterer Verfügungen zur Herstellung einer inneren Urkundeneinheit als nicht ausreichend beurteilt haben, entspricht dies mangels unterfertigten Vermerks des Testators auf der ersten, die Erbeinsetzung enthaltenen Seite oder eines Hinweises auf die Erbeinsetzung auf der zweiten Seite der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[5] 3. Auf die vom Rekursgericht ebenfalls zutreffend verneinte äußere Urkundeneinheit bei Verbindung der Seiten mit einer Heftklammer (RS0132929 [T4]) kommt der Revisionsrekurs nicht zurück.

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