European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00188.21T.1125.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Erblasser hinterließ drei Kinder, darunter den Revisionsrekurswerber. Mit eigenhändigem Testament vom 22. 8. 2011 setzte er den Revisionsrekurswerber zum Alleinerben ein. Teil der Verlassenschaft ist ein Erbhof iSd § 1 AnerbenG. Der Revisionsrekurswerber gab aufgrund des Testaments eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab.
[2] Das Erstgericht wies den Erbhof rechtskräftig dem Revisionsrekurswerber zu und setzte (im zweiten Rechtsgang) den Übernahmspreis mit 303.000 EUR fest.
[3] Gegen diese Entscheidung erhoben ausschließlich die pflichtteilsberechtigten weiteren Kinder des Erblassers Rekurse mit dem Antrag auf Festsetzung des Übernahmspreises mit 346.000 EUR.
[4] Das Rekursgericht gab den Rekursen nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[5] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Alleinerben, mit dem er die Festsetzung des Übernahmspreises mit (nur) 183.000 EUR anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil die Festsetzung des Übernahmspreises mit zumindest 303.000 EUR mangels Anfechtung des Beschlusses des Erstgerichts durch den erbantrittserklärten Alleinerben in Teilrechtskraft erwachsen ist.
[7] Der Grundsatz der Teilrechtskraft käme nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teils der Entscheidung möglich ist (2 Ob 52/17m mwN; RS0007269). Letzteres ist hier in Ansehung der Festsetzung des Übernahmspreises durch das Erstgericht der Fall, sodass der von diesem festgesetzte Übernahmspreis nicht (mehr) mit einem geringeren Betrag als 303.000 EUR festgesetzt werden kann (2 Ob 52/17m). Die Gründe, aus denen der erbantrittserklärte Alleinerbe kein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Übernahmspreises durch das Erstgericht erhob, sind unerheblich (6 Ob 109/11i).
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