European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00034.19V.0625.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RS0044487; RS0044518 [T1]). Auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels gilt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (9 Ob 29/09v mwN).
Die Bestätigung der Zurückweisung der Berufung durch das Rekursgericht ist daher nicht anfechtbar.
2. Soweit sich der Revisionsrekurs auf die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss, mit dem die Sachverständigengebühren bestimmt wurden, bezieht, ist der Revisionsrekurs ebenfalls jedenfalls unzulässig, weil ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO in allen die Gebühren von Sachverständigen betreffenden Angelegenheiten von vornherein ausgeschlossen ist (RS0017171, RS0044333).
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