European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00167.21P.1019.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen i den Verweisungsberufen gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS‑Justiz RS0043118).
[2] 2. Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf, wie vom Berufungsgericht angenommen, gerichtsbekannt – hier Verpackungs- und Einschlichtarbeiten in Gewerbebetrieben der Kunststoff- und Werbemittelbranche (vgl 10 ObS 346/00f) – bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung keiner näheren Feststellungen zum Anforderungsprofil (RS0084528 [T1]; RS0040179). Zu diesen offenkundigen Tatsachen zählt auch die Einschätzung, dass Verpackungstätigkeiten in Gewerbebetrieben nicht jedenfalls unter ständigem besonderen Zeitdruck – im Akkord oder am Fließband oder im Schichtbetrieb – ausgeübt werden.
[3] 3. Das Berufungsgericht hat den in der Berufung gerügten Verfahrensmangel erster Instanz (keine Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Anforderungsprofil) verneint. Dieser Verfahrensmangel kann im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043061).
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