OGH 10ObS167/21p

OGH10ObS167/21p19.10.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitsspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. August 2021, GZ 10 Rs 45/21 t‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00167.21P.1019.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen i den Verweisungsberufen gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS‑Justiz RS0043118).

[2] 2. Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf, wie vom Berufungsgericht angenommen, gerichtsbekannt – hier Verpackungs- und Einschlichtarbeiten in Gewerbebetrieben der Kunststoff- und Werbemittelbranche (vgl 10 ObS 346/00f) – bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung keiner näheren Feststellungen zum Anforderungsprofil (RS0084528 [T1]; RS0040179). Zu diesen offenkundigen Tatsachen zählt auch die Einschätzung, dass Verpackungstätigkeiten in Gewerbebetrieben nicht jedenfalls unter ständigem besonderen Zeitdruck – im Akkord oder am Fließband oder im Schichtbetrieb – ausgeübt werden.

[3] 3. Das Berufungsgericht hat den in der Berufung gerügten Verfahrensmangel erster Instanz (keine Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Anforderungsprofil) verneint. Dieser Verfahrensmangel kann im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043061).

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