European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00133.21D.0928.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0039177 [T1]).
[2] Eine Feststellungsklage ist in der Regel dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RS0038817). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Unsicherheiten über die Bewertung des Anspruchs ein Feststellungsbegehren nicht zu rechtfertigen vermögen (2 Ob 213/19s Rz 40 mwN; 6 Ob 154/06z Punkt 8.3. [zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch] = RS0038817 [T14]). Die Verneinung des (allein revisionsgegenständlichen) Feststellungsinteresses der Klägerin durch die Vorinstanzen stellt vor diesem Hintergrund keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
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