OGH 3Ob75/21g

OGH3Ob75/21g24.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Florin Reiterer, Mag. Martin Ulmer, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 15. April 2021, GZ 3 R 115/21s‑15, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00075.21G.0624.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Als Oppositionsgrund kommt jeder nach Entstehung des Titels verwirklichte Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens (vgl RS0122879 [T1]). Die Aufrechnung bildet jedenfalls dann einen Oppositionsgrund, wenn sie nach materiellem Recht zulässig ist (vgl RS0000765 [T4, T5]). Voraussetzung dafür ist, dass die Forderungen im Aufrechungszeitpunkt fällig und gleichartig sind, Gegenseitigkeit und eine Aufrechungserklärung vorliegen (3 Ob 80/03s).

[2] 2. Dass das Berufungsgericht im Einklang mit der Begründung des Titelgerichts die Zulässigkeit der Aufrechnung in Hinblick auf das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot verneinte, begründet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Klägerin in der Oppositionsklage gar keine Tilgung der betriebenen Forderung zufolge einer konkreten Aufrechnungserklärung behauptet hat (vgl 3 Ob 85/18y); vielmehr erschöpfte sich ihr Klagevorbringen insoweit in der Behauptung, dass es ihr trotz des vom Titelgericht angenommenen Aufrechnungsverbots möglich sein müsse, ihre näher dargelegten, die betriebene Forderung insgesamt übersteigenden Gegenforderungen im Wege der Exekutionsgegenklage geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Oppositionsklage aber kein Instrument zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen den betreibenden Gläubiger. Eine Erörterung der Unschlüssigkeit dieses Vorbringens durch das Erstgericht war angesichts der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime entbehrlich (vgl RS0001307 [T8]).

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