OGH 2Ob256/06w (RS0122879)

OGH2Ob256/06w24.6.2021

Rechtssatz

Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben 8 ObA 169/00m; Jakusch aaO Rz 12). Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden.

Normen

EO §35
EO §35

2 Ob 256/06wOGH27.09.2007

Veröff: SZ 2007/147

3 Ob 103/10hOGH04.08.2010

nur: Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben 8 ObA 169/00m; Jakusch aaO Rz 12). Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. (T1)

3 Ob 9/11mOGH23.02.2011

nur T1

4 Ob 88/11mOGH09.08.2011

Vgl auch

3 Ob 156/15kOGH18.11.2015

Auch

3 Ob 94/19yOGH29.08.2019

nur: Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. (T2)

3 Ob 174/20iOGH30.11.2020

nur T1; Beisatz: Hier: Erlöschen der titulierten Pflicht zur Auffüllung der Kaution infolge Rückstellung des Bestandobjekts. (T3)

3 Ob 75/21gOGH24.06.2021

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20070927_OGH0002_0020OB00256_06W0000_001

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