European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00046.21T.0422.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet, als absolut unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Klageanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagetypus entsprechen (RIS‑Justiz RS0016506 [T1]). Die Frage, ob eine Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden (RS0074232).
[2] 1.2. Gemäß § 61 Abs 1 Satz 1 GBG kann derjenige, der durch eine Einverleibung in einem bücherlichen Recht verletzt scheint, die Einverleibung aufgrund ihrer Ungültigkeit im Prozessweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen Grundbuchstandes begehrt, die Anmerkung dieses Streits beantragen. Voraussetzung einer solchen Streitanmerkung ist, dass ein dingliches Recht an einer verbücherten Liegenschaft (RS0060512), zumindest aber ein Recht geltend gemacht wird, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Recht gleich zu halten ist (RS0060512 [T4]). Wer diese Anmerkung anstrebt, muss also in einem bücherlichen Recht verletzt sein und die Wiederherstellung des Grundbuchstands verlangen (vgl RS0060511). Hingegen ist die Streitanmerkung einer Klage, deren Begehren nicht auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern nur auf die Lösung einer für ein allfälliges späteres Verbücherungsbegehren relevanten Vorfrage gerichtet ist, unzulässig (2 Ob 16/13m = RS0128852).
[3] 2. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, indem es den Antrag auf Anmerkung der auf Entfernung des von der beklagten Bauträgergesellschaft auf dem Grundstück der Klägerin hergestellten Anschlusses an die dortige Wasserleitung und zur Unterlassung jeglichen künftigen Anschlusses gerichteten (Eigentumsfreiheits‑)Klage ob der Liegenschaft der Beklagten abwies. Die Klägerin strebt mit keinem ihrer Begehren eine Änderung des Grundbuchsstandes an (vgl 2 Ob 16/13m), sodass die Rechtsfolge des § 61 Abs 1 GBG nicht erreichbar ist.
[4] 3. Soweit sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet, ist ihr Rechtsmittel gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG absolut unzulässig.
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