Normen
GBG §61 B1
2 Ob 16/13m | OGH | 25.04.2013 |
Bem: Vgl 1 Ob 2359/96k. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Klagebegehren nicht gerichtet auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Feststellung des konkreten Umfangs der Servitut. (T2)<br/>Beisatz: Ein bloß auf die Feststellung des konkreten Umfangs der Servitut gerichtetes Klagebegehren betrifft bestenfalls eine Vorfrage für ein allfälliges späteres Begehren auf Verbücherung der Einschränkung der Servitut, strebt aber weder im Hauptbegehren auf Feststellung, noch im Eventualbegehren auf Unterlassung eine Änderung des Grundbuchstands an. (T3) |
3 Ob 46/21t | OGH | 22.04.2021 |
Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsklage. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20130425_OGH0002_0020OB00016_13M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)