OGH 3Ob170/20a

OGH3Ob170/20a25.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Antragsgegner C*****, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. August 2020, GZ 15 R 162/20d‑329, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 27. April 2020, GZ 1 Pu 20/13m‑323, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00170.20A.0225.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller die mit 1.017,90 EUR (darin 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nach rechtskräftiger Abweisung eines auf das Jahr 2015 bezogenen Unterhaltserhöhungsbegehrens des im Jahr 1997 geborenen und mittlerweile selbsterhaltungsfähigen Antragstellers nur noch Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit, und zwar dem Antragsgegner auferlegte Unterhaltsleistungen für die Zeit zwischen 1. Jänner 2016 und 30. Juli 2019.

[2] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob zugewartet werden müsse, bis der selbständig erwerbstätige (an einer GmbH beteiligte und als Abwickler einer anderen Gesellschaft tätige) Antragsgegner das Wirtschaftsjahr 2017 „abschließt“, oder ob sein Einkommen anhand der letzten drei Wirtschaftsjahre ermittelt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Keine der von ihm als erheblich bezeichneten Rechtsfragen liegt vor:

[4] 1. Zwar können die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel auch dann im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind (RIS‑Justiz RS0121265). Abgesehen davon, dass das Erstgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Gebot der amtswegigen Beweisaufnahme ohnedies nachgekommen ist, betrifft der in diesem Zusammenhang gerügte, im Revisionsrekurs unrichtig dem § 56 Abs 1 AußStrG unterstellte und vom Rekursgericht verneinte Mangel keinen der in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Tatbestände und bildet daher keinen Revisionsrekursgrund (RS0121265 [T12]).

[5] 2. Der Vorwurf des Antragsgegners, das Rekursgericht habe für das Jahr 2016 die Gründe für die nicht erfolgte Gewinnausschüttung außer Acht gelassen und sei daher für dieses Jahr von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen, lässt unberücksichtigt, dass die Vorinstanzen die den Obersten Gerichtshof bindende (Negativ‑)Feststellung trafen, wonach weder die in erster Instanz vom behauptungs- und beweispflichtigen Antragsgegner (vgl 3 Ob 134/10t) vorgebrachten, einer Gewinnausschüttung entgegenstehenden wirtschaftlichen Gründe noch die angeblich fehlende Zustimmung der Mitgesellschafter zur Gewinnausschüttung erwiesen sind.

[6] 3. Das Rekursgericht hat die Vorgehensweise des Erstgerichts gebilligt, das den Unterhaltsperioden ab dem Jahr 2017 eine Bemessungsrundlage entsprechend den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Antragsgegners in den Jahren 2014 bis 2016 zugrundelegte. Inwiefern das Rekursgericht damit erstmals eine „Schätzung iSd § 34 AußStrG ohne Beweiswiederholung“ vorgenommen haben soll, ist nicht erkennbar.

[7] 4. Dem im Aufhebungsbeschluss des Senats vom 23. Mai 2018 (3 Ob 46/18p) erteilten Auftrag, die Feststellungen zum Einkommen des Antragsgegners in den Jahren 2015 bis 2017 zu ergänzen, kam das Erstgericht für die Jahre 2015 und 2016 nach. Der Revisionsrekurswerber bestreitet nicht, dass er sich trotz Aufforderung durch den Sachverständigen und das Erstgericht (vgl ON 289) weigerte, Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse im Jahr 2017 vorzulegen. Die darauf beruhende Einzelfallbeurteilung, der Antragsgegner habe die ihn treffende Mitwirkungspflicht verletzt, ist nicht korrekturbedürftig (RS0047430 [T3]): Hervorzuheben ist, dass die Entscheidung des Erstgerichts im April 2020, also mehr als zwei Jahre nach „Abschluss“ des Jahres 2017 erging und der Antragsgegner bis zu diesem Entscheidungszeitpunkt trotz Aufforderung ohne plausible Begründung keine Unterlagen vorlegte.

[8] 5. Ist aber der Unterhaltspflichtige der Aufforderung, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen, kann das Gericht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgehen (RS0047432). Auch die vom Rekursgericht selbst als erheblich bezeichnete Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

[9] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 iVm § 101 Abs 2 AußStrG. Der mit seinem Begehren auf Zurückweisung des Revisionsrekurses erfolgreiche Antragsteller ist bereits volljährig und hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung (RS0123811).

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