European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00081.20Z.0223.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht danach zu unterscheiden ist, ob diese von einer Vertragspartei selbst oder ihrem Rechtsvertreter verfasst wurden. Dies gilt auch für Befristungsvereinbarungen iSd § 29 Abs 1 Z 3 MRG (6 Ob 185/16y; 6 Ob 192/19g). Die eigenhändige Unterfertigung der Befristungsvereinbarung durch die Parteienvertreter steht der Unterfertigung durch die Partei gleich (vgl zur Bevollmächtigung RIS‑Justiz RS0017983).
[2] Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht von der Rechtsprechung daher nicht ab.
[3] Für den von der Revision ins Treffen geführten Bedarf des Beklagten nach Übereilungsschutz bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Parteien haben nur das im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem persönlich anwesenden, anwaltlich vertretenen Beklagten erzielte Einvernehmen verschriftlicht.
[4] Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird in der außerordentlichen Revision daher insgesamt nicht aufgezeigt.
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