OGH 8Ob81/20z

OGH8Ob81/20z23.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** G*****, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** K*****, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjekts, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2020, GZ 39 R 102/20v‑15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00081.20Z.0223.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht danach zu unterscheiden ist, ob diese von einer Vertragspartei selbst oder ihrem Rechtsvertreter verfasst wurden. Dies gilt auch für Befristungsvereinbarungen iSd § 29 Abs 1 Z 3 MRG (6 Ob 185/16y; 6 Ob 192/19g). Die eigenhändige Unterfertigung der Befristungsvereinbarung durch die Parteienvertreter steht der Unterfertigung durch die Partei gleich (vgl zur Bevollmächtigung RIS‑Justiz RS0017983).

[2] Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht von der Rechtsprechung daher nicht ab.

[3] Für den von der Revision ins Treffen geführten Bedarf des Beklagten nach Übereilungsschutz bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Parteien haben nur das im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem persönlich anwesenden, anwaltlich vertretenen Beklagten erzielte Einvernehmen verschriftlicht.

[4] Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird in der außerordentlichen Revision daher insgesamt nicht aufgezeigt.

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