OGH 8Ob112/20h

OGH8Ob112/20h18.12.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.‑Ing. C***** R*****, vormals vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2019, GZ 6 R 261/19z‑175, mit dem dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Juni 2019, GZ 28 S 89/18v‑167, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00112.20H.1218.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Art 89 B‑VG und gemäß Art 267 AEUV zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 7. 2018, ON 1, wurde über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwältin Dr. Ute Toifl, LL.M., zur Insolvenzverwalterin bestellt.

[2] Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 12. 6. 2019, ON 165, die „Wiederaufnahme des Insolvenzeröffnungsantragsverfahrens“ sowie die Unterbrechung des Insolvenzverfahrens.

[3] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 19. 6. 2019, ON 167, diese Anträge ab.

[4] Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekurs des Schuldners ON 169 gegen diese Entscheidung nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners ON 176, mit dem er auch eine Vorlage der Rechtssache gemäß Art 89 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Art 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof beantragt.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[7] Gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[8] Ein Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs ist zurückzuweisen, weil den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (RS0056514; RS0058452). Das Gleiche gilt auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, weil die Parteien auch hier nur ein entsprechendes Ersuchen anregen können (RS0058452). Auch bei einer Deutung der Anträge als bloße Anregung ist im vorliegenden Fall für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Art 89 B‑VG bzw Art 267 AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist (vgl 8 Ob 148/18z).

[9] Der Revisionsrekurs ist daher einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Art 89 B‑VG und gemäß Art 267 AEUV zurückzuweisen.

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