European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00128.20A.1124.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Auch in der außerordentlichen Revision hält der Kläger an seiner Rechtsansicht fest, dass ihm ein Wohnsitzwechsel nicht zumutbar sei, weil er pflegebedürftig sei. Die Pflegebedürftigkeit hänge mit seinem Gesundheitszustand zusammen. Sie habe bei einem Wohnsitzwechsel zur Folge, dass entweder ein Familienmitglied zu Zwecken der Pflege mitziehen müsse, oder der Kläger diese Leistungen zukaufen müsse. Das Angewiesensein auf eine Pflegeperson sei daher bei der Frage der Zumutbarkeit des Wohnsitzwechsels zu berücksichtigen.
[2] 2. Die Rechtsrüge muss vom festgestellten Sachverhalt ausgehen (RIS‑Justiz RS0043312 [T14]; RS0043603 [T2; T8]). Dieser Anforderung entspricht das Revisionsvorbringen nicht, weil das Erstgericht unangefochten festgestellt hat, dass dem Kläger eine Wohnsitzverlegung ebenso möglich ist wie das Wochenpendeln. Diese Feststellung hat es im Rahmen seiner Beweiswürdigung dahin präzisiert, dass dem Kläger die Änderung seines Wohnsitzes aus medizinischer Sicht möglich ist.
[3] 3. Die – von der rein abstrakten Prüfung abweichende – Zumutbarkeitsprüfung im Einzelfall im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG, die der Revisionswerber anspricht, stellt ein Korrektiv dar, das eine Berücksichtigung verschiedener vom gesundheitlichen Befinden unabhängiger Umstände erlaubt und einen unzumutbaren Einkommensverlust verhindern soll (10 ObS 54/16p, SSV‑NF 30/38). Daher kann im Einzelfall mit Rücksicht auf den durch eine (nur mehr) mögliche Teilzeitbeschäftigung erzielbaren geringeren Lohn eine Wohnsitzverlegung oder ein Wochenpendeln unzumutbar sein (10 ObS 72/10a, SSV‑NF 24/41). Ist wie im vorliegenden Fall jedoch ein Versicherter in der Lage, infolge eines zumutbaren Wohnsitzwechsels eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohns zu erzielen, sodass sich die Frage der Lohnhälfte gar nicht stellt (RS0084693).
[4] Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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