OGH 8Ob87/20g

OGH8Ob87/20g23.10.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Antragstellerin R*****, vertreten durch Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R***** B*****, wegen Eröffnung des Konkursverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. August 2020, GZ   R 134/20z‑20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00087.20G.1023.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 22. 6. 2020, der am selben Tag in der Ediktsdatei veröffentlicht wurde, wies das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners mangels kostendeckenden Vermögens ab.

Das Rekursgericht wies den am 7. 7. 2020 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Rekurs des Antragsgegners als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene (richtig:) außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners spricht keine erhebliche Rechtsfrage an.

Gemäß § 71b IO ist der Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens öffentlich bekanntzumachen. Die Wirkungen der Zustellung treten gemäß § 257 Abs 2 IO durch die öffentliche Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RIS‑Justiz RS0065237; RS0110969) und ob der Rekurswerber in die Ediktsdatei tatsächlich Einsicht genommen hat (8 Ob 61/16b).

Das im Revisionsrekurs behauptete Vertrauen des Antragsgegners, dass das Erstgericht vor der Entscheidung über den Eröffnungsantrag seinen um mehr als eine Woche verspäteten Fristerstreckungsantrag behandeln werde, ist für die Zustellwirkung der Veröffentlichung ohne Bedeutung.

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