OGH 1Ob176/20v

OGH1Ob176/20v24.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** M*****, vertreten durch die Gärner Perl Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei M***** W*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH, Wien, wegen Ehescheidung und Unterhalt, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. August 2020, GZ 48 R 157/20y‑9, mit dem der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juni 2020, GZ 32 Nc 16/20y‑3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00176.20V.0924.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Beklagte lehnte in dem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführten Scheidungs- und Unterhaltsverfahren den zuständigen Richter als befangen ab. Die Vorsteherin des Bezirksgerichts wies diesen Antrag nach inhaltlicher Prüfung zurück. Das Rechtsmittelgericht gab dem Rekurs des Ablehnungswerbers – ebenfalls nach inhaltlicher Prüfung – nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Ablehnungswerber dennoch erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:

Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung gemäß § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751, RS0122963).

Der vom Beklagten entgegen dieser Rechtsprechung erhobene Revisionsrekurs ist daher ohne Auseinandersetzung mit seinem Inhalt zurückzuweisen. Der Auffassung des Revisionsrekurswerbers, die Entscheidung zu 8 ObA 76/16h sei zu einem „analog anzuwendenden Fall“ ergangen und bejahe die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei einem vergleichbaren allgemeinen Rechtsmittelausschluss, liegt ein grundsätzliches Missverständnis zugrunde. Dort wurde auf Vorjudikatur hingewiesen, nach der bei einem Streit über die Verfahrensunterbrechung trotz § 192 Abs 2 ZPO ein Rechtsmittel gegen die eine Unterbrechung ablehnende Entscheidung dann zulässig ist, wenn eine spezielle Norm die Unterbrechung zwingend anordnet. Hier geht es hingegen um einen zweitinstanzlichen Beschluss im Ablehnungsverfahren, für den zwischen einer allfälligen Missachtung einer Unterbrechungspflicht und anderen Verfahrensfehlern kein Unterschied zu machen ist; nicht einmal für das Aufgreifen eines Nichtigkeitsgrundes stünde ein unzulässiges Rechtsmittel zur Verfügung (RS0098751 [T5]).

 Das Erstgericht wird den Verfassungsgerichtshof über die rechtskräftige Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben (§ 528b Abs 2 Satz 2 ZPO).

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