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§ 528b ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2014

Vierter Abschnitt

Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen

§ 528b.

(1) Die Voraussetzungen und die Wirkung des Antrages einer Partei nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG richten sich nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953. Die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes von der Antragstellung ist zum Prozessakt zu nehmen und dem Gegner zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Prüfung der und die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des mit dem Antrag erhobenen Rechtsmittels wird durch die Antragstellung nicht berührt. Von einer rechtskräftigen Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet oder sonst unzulässig sowie von einer wirksamen Zurücknahme des Rechtsmittels hat das Gericht den Verfassungsgerichtshof unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Handlungen, Anordnungen oder Entscheidungen, die die vorläufige Verbindlichkeit, Rechtsgestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit einer Entscheidung betreffen, können ungeachtet der Antragstellung vorgenommen oder getroffen werden.

(3) Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist das Verfahren unverzüglich von Amts wegen vor dem Rechtsmittelgericht fortzusetzen; dieses ist bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40166283

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