OGH 11Os58/20v

OGH11Os58/20v17.7.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Stancho D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 27. Februar 2020, GZ 609 Hv 5/19h-68, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00058.20V.0717.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stancho D***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – wegen Taten, die als die Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich – Schuldsprüche wegen §§ 15, 75 StGB und Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB anstrebend – gegen die im Wahrspruch der Geschworenen konstatierte Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen im Tatzeitpunkt wendet und solcherart zu dessen Nachteil ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0124358, RS0126727).

Da der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zum Nachteil des Betroffenen nicht geltend gemacht werden kann (§ 345 Abs 4 erster Satz [iVm § 433 Abs 1] StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).

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