European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129105
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der 2004 geborene Minderjährige befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Aufgrund Beschlusses des Bezirksgerichts Meidling vom 25. 9. 2014 ist der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 383 EUR an den Minderjährigen verpflichtet.
Das Erstgericht wies den Antrag des Minderjährigen, die Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 2019 auf monatlich 425 EUR zu erhöhen, ab. Rechtlich ging es davon aus, dass ausgehend vom monatlichen Einkommen des Vaters von 1.979,98 EUR (inkl Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten der monatliche Unterhalt 336 EUR bzw ab 1. 3. 2019 376 EUR betrage, somit weniger als der Unterhalt, zu dem der Vater derzeit verpflichtet sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zum „Familienbonus Plus“ noch keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Minderjährigen zeigt ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt ausgesprochen, dass es sich beim Familienbonus Plus um einen echten Steuerabsetzbetrag handelt, den der Gesetzgeber mit der Zielsetzung eingeführt hat, zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; auch eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit in Hinkunft unterhaltsrechtlich neutral (RIS‑Justiz RS0132928; insb 4 Ob 150/19s; 8 Ob 80/19a uva). Die davon abweichende, in vereinzelten früheren Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung wurde ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Es ist diesbezüglich nunmehr von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen.
Der angefochtene Beschluss steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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