European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128047
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Im Fall der Abtretung der Mietzinsforderung an einen Dritten berechtigt auch der Zahlungsverzug gegenüber dem Zessionar zur Auflösung des Bestandvertrags gemäß § 1118 ABGB (7 Ob 649/84 MietSlg 36.193; RS0021138). Aktiv legitimiert ist – ungeachtet der Zession der Mietzinsforderung – der Vermieter (7 Ob 649/84; vgl 6 Ob 2061/96y).
1.2. Diese Rechtsprechung lässt die Revisionswerberin, die die Aktivlegitimation der klagenden Vermieterin zur Erhebung der Räumungsklage bestreitet, außer Acht. Die in der außerordentlichen Revision zitierten Entscheidungen 8 Ob 590/89 und 11 Os 88/86 (RS0032667) behandeln nicht die Aktivlegitimation zur Erhebung der Räumungsklage, sondern ganz allgemein die Berechtigung zur Geltendmachung von Geldforderungen. Damit wird aber eine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Beurteilung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.
1.3. Dass der vom Berufungsgericht bejahte qualifizierte Mietzinsrückstand im Sinn des § 1118 ABGB (vgl RS0020914 [T1]) im vorliegenden Fall sowohl zum Zeitpunkt der Klagseinbringung als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung gegeben war, zieht die Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel.
1.4. Im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage zeigt die außerordentliche Revision daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
2. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Mietzinsforderungen wird keine erhebliche Rechtsfrage dargetan. Die Revisionswerberin geht vielmehr gar nicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts ein, wonach es auf die Rechtswirkungen der im Jahr 2015 vereinbarten Zession von Bestandzinsforderungen der Klägerin an einen Dritten schon deshalb nicht ankommt, weil noch vor dem relevanten Beurteilungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung (§ 193 ZPO) eine Inkassozession zugunsten der Klägerin vereinbart wurde.
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