OGH 3Ob18/20y

OGH3Ob18/20y26.2.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Kodek und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei V***** e.G., *****, vertreten durch Rechtsanwälte Müller Schubert & Partner OG in Salzburg, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2019, GZ 22 R 239/19g‑36, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00018.20Y.0226.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Über die außerordentliche Revision des Klägers kann trotz der im Rechtsmittel (neuerlich) erklärten– offenkundig rechtsmissbräuchlichen – Ablehnung der Mitglieder des Berufungsgerichts sogleich entschieden werden (RS0042028 [T7, T24]).

2. Die Verwerfung einer – hier auf die (neuerlich erfolglos) behauptete Befangenheit der Erstrichterin gestützten – Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar (RS0043405).

3.1. Für den Nachweis der (hier nach Bewilligung der Exekution durch Verschmelzung eingetretenen) Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Betreibenden genügt die Vorlage eines entsprechenden Firmenbuchauszugs (3 Ob 62/87 = RS0000379). Von dieser auch im Impugnationsverfahren anzuwendenden Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Abgesehen davon ist auch die Verneinung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels in dritter Instanz nicht bekämpfbar (RS0042963).

3.2. Die Entscheidung 3 Ob 2216/96w (= RZ 1997, 174), aus der der Revisionswerber die Notwendigkeit der Vorlage eines urkundlichen, auch den Rechtsgrund des Rechtsübergangs beinhaltenden Nachweises der Rechtsnachfolge ableitet, betraf eine Einzelrechtsnachfolge (Zession) und ist hier daher nicht einschlägig. Sekundäre Feststellungsmängel liegen deshalb nicht vor.

4. Dass die Vorinstanzen auf die weiteren in der Impugnationsklage angeführten Rechtsgründe nicht inhaltlich eingingen, begründet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil der Kläger damit von vornherein keinen tauglichen Impugnationsgrund geltend macht. Die behauptete mangelnde Exequierbarkeit des Titels mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 NO hätte der Kläger nämlich nur mittels Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung geltend machen können (vgl RS0123123 zur Unterlassungsexekution), und die angebliche inhaltliche Unrichtigkeit des Titels stellt ebenfalls keine unter § 36 EO fallende Einwendung dar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte