OGH 1Nc2/20i

OGH1Nc2/20i12.2.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** J*****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** a.d., *****, Serbien, wegen 600 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00002.20I.0212.000

 

Spruch:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Der Antrag der klagenden Partei auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine serbische Fluglinie, Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (EU‑Fluggastrechte‑VO) geltend. Sie beantragt beim Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN unter Anschluss der einzubringenden Klage die Ordination des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht, auch wenn aufgrund des Abflugorts das Bezirksgericht Schwechat naheliegend erschiene, das aber in Fluggastsachen überlastet sei.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in anderen gleichgelagerten Fällen der Durchsetzung von Ansprüchen nach der EU‑Fluggastrechte‑VO gegen das auch hier beklagte Flugunternehmen mit Sitz in ***** (Serbien) die Ordination bewilligt und das Bezirksgericht Schwechat, in dessen Sprengel der Abflughafen liegt, als zuständiges Gericht bestimmt (6 Nc 1/19b = ZVR 2019/114, 259 [zust Mayr ]; 5 Nc 13/19k; 6 Nc 25/19g). Auf die Begründung dieser Entscheidungen (insbesondere zur Auswahl des zu ordinierenden Gerichts) kann auch für den vorliegenden Fall sinngemäß verwiesen werden.

Die gegenteilige (abweisende) Entscheidung 10 Nc 20/19a blieb vereinzelt und wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Zudem behauptet die Klägerin, dass die beklagte Fluglinie in Österreich Vermögen habe und daher hier gegen sie Exekution geführt werden solle.

3. Im einseitigen Ordinationsverfahren findet kein abgesonderter Kostenersatz statt (RIS‑Justiz RS0114932 [T1]).

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