European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00216.19M.0123.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (stRsp, siehe bloß https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=9ObA26/17i&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ; 6 Ob 32/19b). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0041994&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ).
Hier teilten die Klägerin und die Beklagte sowie deren Nebenintervenientin im Revisionsverfahren mit, dass sie Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (6 Ob 32/19b). Die Vereinbarung des Ruhens zwischen Klägerin und Beklagter hätte genügt (vgl 8 Ob 195/64; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] §§ 168–170 Rz 3/1).
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