Spruch:
Entfernen sich nach der Erklärung des Klägers, daß die Klagsforderung berichtigt sei, die Parteien ohne Antragstellung von einer Tagsatzung, kann der Nebenintervenient auf Seite des Klägers den Eintritt des Ruhens abwenden, indem er auf seine Kosten einschränkt.
Entscheidung vom 16. Juni 1964, 8 Ob 195/64. I. Instanz:
Bezirksgericht Schrems; II. Instanz: Kreisgericht Krems an der Donau.
Text
Nach Durchführung mehrerer Tagsatzungen hat die klagende Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Dezember 1963 erklärt, "daß alle wie immer gearteten Ansprüche gegen die Beklagten, und zwar der gesamte Klagsbetrag samt Zinsen und Kosten, von den Beklagten beglichen worden sind, sodaß keine weiteren Ansprüche mehr offenstehen". In dem Protokoll über diese Tagsatzung heißt es weiter: "Die Streitteile entfernen sich sohin, ohne weitere Anträge zu stellen. Beschluß. Verfahren ruht." Daraufhin hat der Vertreter der Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Dr. Wilhelm H., Ing. Hans H. und Dr. Wilma A. erklärt, daß die Kostenansprüche der Nebenintervenienten nicht befriedigt seien, er daher auf die Kosten der Nebenintervenienten einschränke, und hat Kostennote gelegt. Ebenso hat der damalige Vertreter der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Margarete H., eine Kostennote vorgelegt. Das Erstgericht hat zunächst nichts veranlaßt. Am 13. Dezember 1963 langte beim Erstgericht der Antrag der Nebenintervenienten Dr. Wilhelm H., Ing. Hans H. und Dr. Wilma A. ein, eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen, gegebenenfalls wegen Vorliegens der Spruchreife und im Hinblick auf die Säumnis der Hauptparteien das Urteil zu fällen. Außerdem begehrten die genannten Nebenintervenienten die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Eintritt des Ruhens des Verfahrens.
Das Erstgericht hat den Antrag der Nebenintervenienten abgewiesen.
Dem gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs sämtlicher Nebenintervenienten hat das Rekursgericht teilweise Folge gegeben. Es hat den Beschluß des Erstgerichtes im Ausspruche über die Abweisung des Antrages auf Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Eintritt des Ruhens des Verfahrens bestätigt; im übrigen hat es den Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Anberaumung einer Tagsatzung zur Fortsetzung der mündlichen Streitverhandlung aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Beklagten zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens als Folge des Nichterscheinens der Hauptparteien kann durch den erschienenen Nebenintervenienten abgewendet werden, es sei denn, daß die Hauptparteien Ruhen des Verfahrens vereinbart haben (RZ. 1933, S. 99), was nach der Aktenlage hier nicht der Fall war. Dasselbe muß gelten, wenn sich die Hauptparteien ohne Antragstellung von einer Tagsatzung entfernen. Der Erstrichter hat daher zu Unrecht festgestellt, daß das Verfahren ruhe. Die Einschränkung des Begehrens auf die Kosten der Nebenintervenienten durch diese war wirksam, denn die Prozeßhandlungen eines Nebenintervenienten sind insoweit wirksam, als sie nicht mit den Prozeßhandlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen (§ 19 (1) ZPO.). Das bloße Entfernen von einer Tagsatzung und die Unterlassung einer Antragstellung stellen ebenso wie das Nichterscheinen zu einer Tagsatzung keine Prozeßhandlungen dar.
Durch die wirksame Einschränkung des Begehrens auf Kosten der Nebenintervenienten betrifft die angefochtene Entscheidung nur mehr den Kostenpunkt. Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist aber unzulässig (§ 528 (1) ZPO.), und zwar auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung rein formaler Natur ist, z. B., wenn sie die Sache zur Entscheidung über die Kosten an das Erstgericht zurückverweist (Jud. Nr. 13 neu). Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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