OGH 2Ob201/19a

OGH2Ob201/19a17.12.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und andere, Rechtsanwälte in Landeck, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, Wien 3, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.357,72 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. August 2019, GZ 1 R 56/19w‑30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 19. Februar 2019, GZ 2 C 1083/17a‑26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00201.19A.1217.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:

„1. Die Klagsforderung besteht mit 4.238,48 EUR zu Recht.

2. Die Gegenforderung wird hinsichtlich eines Teilbetrags von 812,18 EUR wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurückgewiesen und besteht im Übrigen mit 1.283,33 EUR zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei 2.955,15 EUR samt 4 % Zinsen seit 17. 11. 2017 sowie an Kosten für das erst‑ und zweitinstanzliche Verfahren Barauslagen von 55,41 EUR binnen 14 Tagen zu bezahlen. Im Übrigen werden die Kosten gegenseitig aufgehoben.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 775,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt und 357 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 1. 7. 2017 ereignete sich gegen 10:20 Uhr im Gemeindegebiet von Tösens auf der Oberinntalstraße, der L 65 (fortan: Landesstraße), etwa auf Höhe von Straßenkilometer 8,36 ein Verkehrsunfall. Daran waren der vom Kläger gelenkte und gehaltene 1,825 m breite Pkw der Marke Audi A4 und das von A***** L***** gelenkte und von F***** L***** gehaltene 0,8 m breite Motorrad der Marke Honda mit deutschem Kennzeichen beteiligt. Für eine allfällige Haftung des Lenkers bzw Halters des Motorrads hat der beklagte Verband als „internationaler Haftpflichtversicherer“ einzustehen.

Im näheren Unfallbereich verläuft die zumindest 6,4 m breite Asphaltfahrbahn der Landesstraße – in Fahrtrichtung des Klägers gesehen – vorerst in einer leichten Rechtskurve, die jenseits einer auf Höhe des Hinweiszeichens „Tschuppach“ rechtwinkelig zur Fahrbahnlängsachse angenommene Bezugslinie in eine leichte Linkskurve übergeht. 9,7 m vor der Bezugslinie befindet sich am rechten Fahrbahnrand das Vorrangzeichen „Vorrang geben“. Jenseits der Bezugslinie liegt nämlich die Kreuzung mit der aus Sicht des Klägers von rechts in spitzem Winkel einmündenden Fahrbahn einer Verbindungsstraße zur nahe gelegenen Reschenstraße (B 180), sodass entgegenkommende Fahrzeuglenker ihre Fahrt entweder auf der Landesstraße oder (bevorrangt) auf der Verbindungsstraße fortsetzen können.

Zur Unfallzeit herrschte Tageslicht. Die Asphaltfahrbahn der Landesstraße war trocken. Der Kläger näherte sich mit nicht mehr feststellbarer Geschwindigkeit auf der Landesstraße von Tschuppach kommend der Kreuzung mit der Verbindungsstraße, um auf der Landesstraße weiter Richtung Ortszentrum von Tösens zu fahren.

Als er auf eine nicht mehr feststellbare Distanz drei entgegenkommende Motorradfahrer wahrnahm, an deren Spitze der Lenker des am Unfall beteiligten Motorrads fuhr, hielt er seinen Pkw mit einer normalen Betriebsbremsung noch vor der Kollision in einer schräg nach rechts weisenden Position an. Bei dieser Halteposition verblieb zwischen dem Pkw und der Bordsteinkante am linken Fahrbahnrand eine Durchfahrbreite von 2,8 m. Der Kläger hielt den Pkw in dieser Position deshalb an, weil für ihn vorerst nicht erkennbar war, ob die sich annähernden Motorräder ihre Fahrt auf der Verbindungsstraße zur Reschenstraße oder dem Verlauf der Landesstraße folgend weiter Richtung Tschuppbach fortsetzen würden.

Tatsächlich war der Motorradlenker vorerst unschlüssig, wohin er seine Fahrt fortsetzen werde, und „überbremste“ in Annäherung an den Pkw das Motorrad mit einer blockierenden Vollbremsung so, dass dessen Hinterrad ausbrach, das Motorrad dadurch in eine „Schwänzelbewegung“ versetzt wurde und mit einer Geschwindigkeit von ca 20 bis 30 km/h gegen die linke Längsseite des stehenden Pkw stieß. Er stürzte und verletzte sich schwer.

Der Motorradlenker hätte die Kollision vermeiden können, wenn er das Motorrad nicht „überbremst“ hätte, sondern – in seine Fahrtrichtung gesehen – rechts am stehenden Pkw vorbeigefahren wäre, wofür ihm eine ausreichende Durchfahrtsbreite verblieb.

Der unfallkausale Schaden am Pkw beträgt (richtig) 6.307,72 EUR. Am Motorrad ist ein wirtschaftlicher Totalschaden von 3.800 EUR eingetreten. Dem Kläger und der Halterin des Motorrads erwuchsen unfallbedingte Spesen von je 50 EUR.

Die Halterin des Motorrads trat ihre Schadenersatzansprüche aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall zum Inkasso an den beklagten Verband ab.

Der Kläger begehrte Zahlung von 6.357,72 EUR sA und brachte vor, er habe den Pkw bereits vor der Kollision im Kreuzungsbereich angehalten. Der Motorradlenker sei unschlüssig gewesen, ob er am stehenden Pkw links oder rechts vorbeifahren solle, und sei sodann gegen den stehenden Pkw gestoßen. Wäre der Unfallgegner äußerst rechts gefahren, hätte er problemlos am Pkw vorbeifahren können. Der Kläger sei mit seinem Fahrzeug nicht über die Fahrbahnmitte geraten. Das Alleinverschulden treffe den Motorradlenker.

Der beklagte Verband wendete ein, der Kläger sei mit dem Pkw derart weit über die Fahrbahnmitte geraten, dass dem Motorradlenker ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen sei, weil dieser bereits äußerst rechts gefahren sei. Trotz eingeleiteter Vollbremsung sei es zur Kollision mit dem im Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung befindlichen Pkw gekommen. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger. Für den Motorradlenker liege ein unvermeidbares Ereignis vor. Als Gegenforderung wurden – soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich – der wirtschaftliche Totalschaden am Motorrad von 3.800 EUR und die Spesen in Höhe von 50 EUR, gesamt somit 3.850 EUR, eingewandt.

Das Erstgericht sprach die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend aus und gab somit dem Klagebegehren statt. Eine weitere Gegenforderung wies es (unbekämpft) zurück. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, der beklagten Partei sei der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass für das „Überbremsen“ des Motorrads ein rechtswidriges Fahrverhalten des Klägers, insbesondere ein ihm anzulastender Verstoß gegen § 7 Abs 1 StVO, ursächlich gewesen sei. Den Lenker des Motorrads treffe das Alleinverschulden.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, angesichts der für den Motorradlenker bei Annäherung an die spätere Kollisionsstelle erkennbaren Durchfahrtsbreite von 2,8 m hätte dieser bei Beibehaltung seiner Fahrlinie den Pkw problemlos passieren können. Das Verschulden des Klägers wegen der Verletzung des Rechtsfahrgebots trete gegenüber dem Fehlverhalten des Motorradlenkers wegen dessen gravierenden Fahrfehlers derart in den Hintergrund, dass es vernachlässigt werden könne.

Das Berufungsgericht ließ erst nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO die ordentliche Revision zu, weil mit Rücksicht auf die Argumentation der beklagten Partei in ihrem Zulassungsantrag, der Kläger habe über die Verletzung des Rechtsfahrgebots hinaus sogar die Fahrbahnmitte überschritten, weshalb ihn ein Mitverschulden von einem Drittel treffe, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Berufungsentscheidung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, die Klageforderung nur mit 4.238,48 EUR, die Gegenforderung hingegen mit 1.283,33 EUR als zu Recht bestehend zu erkennen und die beklagte Partei zur Zahlung von (nur) 835,91 EUR [sic!] samt Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist; sie ist auch berechtigt.

Die Revisionswerberin macht geltend, die Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den Pkw um einen halben Meter könne nicht mehr (als zu vernachlässigend) toleriert werden und begründe wegen der Verletzung des Rechtsfahrgebots nach § 7 Abs 1 und 2 StVO ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel.

Hierzu wurde erwogen:

1. Revisionsantrag:

Dem Revisionswerber ist bei der Formulierung des Revisionsantrags ein offenkundiger Fehler unterlaufen: Der Betrag, dessen Zuspruch (scheinbar) beantragt wird (835,91 EUR), ergibt sich offensichtlich aus der Differenz zwischen dem Klagebegehren (6.357,72 EUR) und der Summe der im Revisionsantrag genannten Beträge für Klage- (4.238,48 EUR) und Gegenforderung (1.283,33 EUR), die auf 5.521,81 EUR lautet (6.357,72 – 5.521,81 = 835,91).

Richtig errechnet sich der begehrte Zuspruch jedoch aus der Differenz zwischen (höherer zu Recht bestehender) Klageforderung (4.238,48 EUR) und (niedrigerer zu Recht bestehender) Gegenforderung (1.283,33 EUR), woraus sich der Betrag von 2.955,15 EUR ergibt.

Der (ansonsten rechnerisch nicht nachvollziehbare) Revisionsantrag ist daher in diesem Sinn zu verstehen. Das Revisionsinteresse beträgt statt den im Rubrum genannten 5.521,81 EUR richtig 3.402,57 EUR (6.357,72 – 2.955,15).

2. Verschuldensteilung:

Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass die Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den Kläger nicht vernachlässigt werden kann.

2.1. Bei der festgestellten Fahrbahnbreite von (zumindest) 6,4 m liegt die Fahrbahnmitte bei (zumindest) 3,2 m Entfernung vom – in Fahrtrichtung des Klägers gesehen – linken Fahrbahnrand. Wenn für den Motorradlenker eine Durchfahrtsbreite von 2,8 m verblieb, so kam der Pkw (zumindest) 40 cm über die Fahrbahnmitte. Bei der festgestellten Breite des Pkw von 1,825 m verblieb von dessen rechter Seite zum rechten Fahrbahnrand ein Abstand von (zumindest) 1,775 m.

2.2. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs grundsätzlich so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeugs gemäß § 7 Abs 2 StVO am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass der Kläger bei der festgestellten Stillstandsposition im Kollisionszeitpunkt seinen Pkw davor nicht dem Rechtsfahrgebot (zumindest) des § 7 Abs 1 StVO entsprechend gelenkt hat. Weiters ist klar, dass das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 und 2 StVO den Schutz des Begegnungsverkehrs bezweckt (RS0027759 [T1, T3]). Demnach ist hier beim Fehlverhalten des Klägers auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zum eingetretenen Schaden gegeben.

2.3. Mit dem vorliegenden Sachverhalt völlig vergleichbare oberstgerichtliche Entscheidungen sind – soweit ersichtlich – nicht vorhanden. Nach mehreren Entscheidungen, in denen – wie hier – im Begegnungsverkehr ein Unfallbeteiligter über die Fahrbahnmitte nach links gelangte, wurde dessen Mitverschulden sogar mit mehr als der Hälfte gewichtet (vgl auch RS0026841; RS0027383):

In der Entscheidung 2 Ob 93/78 ZVR 1979/9 wurde dem Pkw‑Lenker, der bei einer Fahrbahnbreite von 5,9 m die Fahrbahnmitte um 70 cm überfuhr, gegenüber einem entgegenkommenden Mopedfahrer, der 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand fuhr, ein Mitverschulden von drei Vierteln zugemessen (ähnlich auch 2 Ob 338/99s = RS0027383 [T10]).

Im Fall 8 Ob 264/80 ZVR 1981/260 verstießen beide entgegenkommenden Lenker bei einer 5,4 m breiten Fahrbahn gegen § 7 Abs 2 und § 10 Abs 1 StVO, wobei einem Lenker zusätzlich ein fahrtechnisches Fehlverhalten (Vollbremsung) zur Last fiel. Der Oberste Gerichtshof billigte die Verschuldensteilung von 1 : 2 zu dessen Lasten.

In der Entscheidung 2 Ob 31/82 ZVR 1983/154 verstießen bei einer Fahrbahnbreite von 5 m beide entgegenkommenden Kfz-Lenker gegen das Gebot nach § 7 Abs 2 StVO. Dem Lenker, der sein Fahrzeug in der Rechtskurve „überbremste“ und dadurch über die Fahrbahnmitte gelangte, wurde ein Mitverschulden von zwei Dritteln angelastet.

Im Fall 8 Ob 89/82 ZVR 1983/173 (= RS0027383 [T9]) wurde dem die Fahrbahnmitte überfahrenden Kfz‑Lenker gegenüber dem entgegenkommenden Kfz-Lenker, der auf seiner Fahrbahnhälfte, aber nicht ganz am rechten Fahrbahnrand fuhr, ebenso ein Mitverschulden von drei Vierteln zugemessen.

In der Entscheidung 2 Ob 191/83 ZVR 1984/307 wurde bei einer Fahrbahnbreite von ca 6 m dem die Fahrbahnmitte um 60 cm überfahrenden Pkw-Lenker gegenüber dem entgegenkommenden, 10 cm von der Fahrbahnmitte entfernt fahrenden Kfz ebenso ein Mitverschulden von drei Vierteln angelastet.

Bei beiderseitigen Verstößen gegen § 7 Abs 2 und § 10 Abs 1 StVO wurde das Verschulden im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten desjenigen Lenkers geteilt, der über die Fahrbahnmitte gekommen war (8 Ob 145/83 ZVR 1985/1).

2.4. Im Licht der zitierten Entscheidungen hält der erkennende Senat im vorliegenden Fall die vom beklagten Verband vertretene Verschuldensteilung von 1 : 2 zugunsten des Klägers für angemessen.

2.5. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung vorbringt, auch im Fall seines rechtmäßigen Alternativverhaltens (kein Überragen der Fahrbahnmitte) wäre es zum gegenständlichen Zusammenstoß gekommen, handelt es sich um eine in dritter Instanz unbeachtliche Neuerung.

2.6. Nach der unter 2.4. ausgeführten Verschuldensteilung ist – entsprechend dem richtig gedeuteten Revisionsantrag (vgl Punkt 1.) – die Klageforderung mit zwei Dritteln, die Gegenforderung mit einem Drittel zu Recht bestehend auszusprechen und die beklagte Partei zur Zahlung der Differenz zu verurteilen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich für das erst‑ und zweitinstanzliche Verfahren auf § 43 Abs 1 (und § 50) ZPO. Der Kläger ist mit 46,5 % seiner Forderung durchgedrungen. Diesfalls ist mit Kostenaufhebung vorzugehen (RS0125739). Der zugesprochene Betrag ist der Saldo aus den Barauslagen gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO). Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet auf den §§ 41, 50 ZPO auf Basis des richtig errechneten Revisionsinteresses (vgl Punkt 1.).

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