European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00165.19S.1217.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrte in einem sozialgerichtlichen Verfahren die Übernahme der Kosten einer Abdominalplastik.
Da die Klägerin nicht rechtzeitig zu einer Tagsatzung erschien, wurde in ihrer Abwesenheit verhandelt und die Verhandlung geschlossen.
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Klägerin gegen die Rekursentscheidung ist – wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig:
Nach Aufhebung des § 47 ASGG mit der ZVN 2002 (BGBl I 2002/76) sind gänzlich bestätigende Beschlüsse nunmehr auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen absolut unanfechtbar (RS0120273). Der Ausnahmefall einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen (§ 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO) liegt nicht vor.
Selbst wenn die Bestätigung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichts erfolgt ist, ändert sich nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (RS0044215). Die Klägerin ist durch die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts nicht mehr belastet, als durch die Entscheidung des Erstgerichts (vgl RS0044219 [T7]).
Der Revisionsrekurs bleibt daher absolut unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
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