European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00167.19K.1217.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die 1988 geborene Klägerin ist aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr T*****.
Am 28. Jänner 2017 nahm sie als ehrenamtliche Begleitperson am eintägigen Landeswintersporttag der Feuerwehrjugend des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark teil und fuhr mit drei Jugendlichen Ski. Beim Aussteigen aus dem Schlepplift stürzte sie und verletzte sich am rechten Daumen.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2019 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherung die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe.
In der dagegen gerichteten Klage bringt die Klägerin – soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich – vor, es bestehe Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. Mit der jährlichen Abhaltung des Wintersporttages für die Feuerwehrjugend erfüllten der Landesfeuerwehrverband Steiermark und die ihm untergeordneten Bereichsverbände und Feuerwehren einen gesetzlichen und satzungsmäßigen Auftrag. § 2 des Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes (StFWG) definiere die Aufgaben der Feuerwehren, zu denen ua die Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr, die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder und die Gemeinschaftspflege gehöre. Die ständig notwendige Ergänzung des Stands an aktiven Feuerwehrmitgliedern erfolge aus der Feuerwehrjugend, der die Kinder und Jugendlichen zwischen dem 10. und dem 15. Lebensjahr angehörten. Gezielte Jugendarbeit zur Sicherung des Bestands der Feuerwehren diene daher einem gesetzlichen Auftrag. Der öffentlich verbreitete Leitspruch der Feuerwehrjugend laute „Sport‑Spiel‑Spaß‑Ausbildung“. Für die Feuerwehrjugend würden zu Erreichung der in § 2 StFWG genannten Ziele auch noch andere Veranstaltungen organisiert wie etwa Zeltlager, Kegelveranstaltungen, Fußballturniere udgl.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und wendete zusammengefasst ein, der Unfall habe sich nicht bei einer Tätigkeit ereignet, die im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Freiwilligen Feuerwehr liege, sodass kein Unfallversicherungsschutz bestehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Zusätzlich zu dem eingangs geschilderten Sachverhalt stellte es fest, dass die Klägerin vom Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr T***** gefragt worden war, ob sie als Jugendbetreuerin zum Landeswintersporttag der Feuerwehrjugend 2017 mitfahren wolle, damit im Falle eines Unfalls ein zweiter Betreuer anwesend sei. Der Landeswintersporttag wird jährlich vom Landesfeuerwehrverband für etwa 700 bis 800 Teilnehmer der Feuerwehrjugend veranstaltet. Auch im Jahr 2017 begann er mit einer offiziellen Eröffnung, bei der Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes anwesend waren. Nach der Eröffnung kam es zum freien Skifahren in Gruppen mit den Betreuern. Skirennen wurde keines veranstaltet. Der Wintersporttag erfolgt zur körperlichen Ertüchtigung der Jugendlichen, dient aber auch der Förderung der Kameradschaft untereinander. Zugleich wird mittels der Landeswintersporttage versucht, die Feuerwehr für die Jugendlichen als attraktiv darzustellen und so dem natürlichen Abgang an aktiven Mitgliedern entgegenzuwirken. Landeswintersporttage dienen nicht primär der Öffentlichkeitsarbeit.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG den Versicherungsschutz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren auf Tätigkeiten erstrecke, die im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereichs ausgeübt werden. § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG schütze aber nur Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks stehen, wie Öffentlichkeitsarbeit oder Tätigkeiten zur Lukrierung von Spenden, nicht aber betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Skiausflüge oder Betriebssport ehrenamtlicher Mitglieder derartiger Organisationen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Nach Darlegung der Entstehungsgeschichte des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG führte es rechtlich aus, der erweiterte Schutzbereich des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG würde überspannt, wenn bei Tätigkeiten, die nicht einmal entfernt den Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr betreffen, Unfallversicherungsschutz bestehen solle. Geschützt seien nur Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des – auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden – gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Es sei ein Zusammenhang mit den Aufgaben der Hilfsorganisation erforderlich, wie ihn etwa die Öffentlichkeitsarbeit, aber auch Hilfstätigkeiten aufweisen, sofern sie der Lukrierung von Spenden zur Finanzierung der betreffenden Organisation dienen. Es müsse eine Tätigkeit vorliegen, die der Erfüllung von Feuerwehrpflichten vorangehe oder nachfolge oder diese doch in entsprechendem Maß fördere. Gemeinsames Skifahren bzw die Beaufsichtigung jugendlicher Feuerwehrmitglieder beim Skifahren gehöre nach bisheriger Rechtsprechung nicht zum gesetzlichen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr und stehe nicht im Zusammenhang mit einem gemeinnützigen Zweck. Auch die Anordnung einer bestimmten Tätigkeit (hier der Betreuungstätigkeit) durch den Feuerwehrkommandanten reiche für sich allein nicht aus, um Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG zu begründen. Dass § 2 Abs 2 des StFWG den Feuerwehren, die Verpflichtung auferlege, für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen, wozu unter anderem die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder (Z 1) und die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft (Z 3) zähle, führe zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Nicht jede Tätigkeit von Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren, möge diese auch den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr dienen, könne Unfallversicherungsschutz begründen.
Das Berufungsgericht ließ die Revision im Hinblick auf die Vorentscheidung 10 ObS 70/12k nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.
Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, zum Steiermärkischen Feuerwehrgesetz (StFWG) sei bisher noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen. Der Unfall habe sich bei Tätigkeiten ereignet, die im StFWG ausdrücklich als Aufgaben der steirischen Feuerwehren genannt seien (Förderung der körperlichen Ertüchtigung sowie Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls). Die Betreuungstätigkeit für jugendliche Teilnehmer an einem Wintersporttag falle daher (für die Gerichte bindend) unter den in § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG geschützten gesetzlichen Wirkungsbereich.
Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:
1. Mit § 176 Abs 1 Z 7 ASVG wurde der Versicherungsschutz für Zivilschutzorganisationen (ua für Freiwillige Feuerwehren) auf Tätigkeiten ausgeweitet, die sich in Ausübung der deren Mitgliedern im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten ereignen. Mit der 55. ASVG‑Novelle BGBl I 1998/138 wurde der Versicherungsschutz darüber hinaus auf Tätigkeiten ausgedehnt, die diese Mitglieder im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Zivilschutzorganisation ausüben (lit b), wenn sie für diese Tätigkeit keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß § 22a Abs 4 Satz 1 ASVG stellen. Dass die Klägerin diese letzteren Voraussetzungen erfüllt, steht außer Streit.
2. Zweck des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG ist, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die zuvor nicht geschützt gewesen waren, weil sie nicht unter „Ausbildung“ „Übung“ oder „Einsatz“ fallen, sondern im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe diesen Verrichtungen vorangehen oder nachfolgen (RS0109066). Die Mitglieder dieser Organisationen sollen etwa auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten“), Versicherungsschutz genießen (ErläutRV 1234 BlgNR 20. GP 30).
3.1 Der Gesetzgeber des ASVG legt den Schutzbereich des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG somit derart fest, dass an den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der einschlägigen Organisationen angeknüpft wird.
3.2 Nach § 2 Abs 1 StFWG, LBGl 2012/13, bestehen die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr nicht nur in der Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei und der Abwehr überörtlicher Gefahren (Abs 1 Z 1 und 2), sondern sie hat auch für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen (Abs 2). Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben für die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder (Abs 2 Z 1) und die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft (Abs 2 Z 3).
3.3 Da aber § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG den auf die Kernaufgaben „Ausbildung“, „Übung“ und „Einsatz“ beschränkten Schutzbereich um jene Tätigkeiten erweitern soll, die diesen eigentlichen Kernaufgaben vorangehen und nachfolgen, ist lediglich die durch Gesetz oder Satzung festgelegte altruistische Tätigkeit maßgeblich. Geschützt werden nur jene Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden konkret gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG verweist somit nicht pauschal auf das jeweilige Landesgesetz bzw die jeweilige Satzung, vielmehr wird auf eine bestimmte inhaltliche Ausrichtung der durch Gesetz oder Satzung festgelegten Tätigkeiten abgestellt (Mathy, Entscheidungsanmerkung zu 10 ObS 42/17z, DRdA 2018/7, 53 [56]). Die Durchführung einer gemeinsamen Jause zwecks Erhöhung des Zusammengehörigkeitsgefühls wurde etwa von der Rechtsprechung nicht als geschützte „Umgebungstätigkeit“ qualifiziert, obwohl § 34 des Sbg FeuerwehrG als Pflicht der Mitglieder die Pflege guter Kameradschaft normiert (10 ObS 63/07y SSV‑NF 21/39).
3.4 Auch wenn im – hier anzuwendenden § 2 StFWG – die Wahrnehmung der Aufgaben für die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder (Abs 2 Z 1) und die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft (Abs 2 Z 3) als Aufgaben der Feuerwehr genannt sind, verbleibt demnach den Gerichten bei der Prüfung, ob bestimmte – in diesem Zusammenhang stehende – Tätigkeiten geschützt sind, ein Beurteilungsspielraum.
4.1 Unter dem Gesichtspunkt, dass es jeweils auf den Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Tätigkeit und dem konkreten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Organisation ankomme, wurden bisher Hilfstätigkeiten als geschützt angesehen, die dem Aufbringen der finanziellen Mittel zur Erfüllung der altruistischen Tätigkeit dienen, wie etwa die Beteiligung an ortsüblichen Festtagsmärkten (vgl 2 Ob 74/14t). Zu den „Umgebungstätigkeiten“ wurde auch die Öffentlichkeitsarbeit gerechnet, sofern diese der Außendarstellung zwecks Erhöhung des Ansehens, der Förderung der Bereitschaft zu spenden und zum Wecken des Interesses für eine ehrenamtliche Tätigkeit dient (etwa die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen eines Empfangs der Feuerwehrjugend, nachdem diese den Bundeswettbewerb der Freiwilligen Feuerwehren gewonnen hatte, wobei ein Feuerwerk abgeschossen wurde: 10 ObS 139/17i; DRdA 2019/8, 71 [Hörmann]; vgl auch Müller, Entscheidungsanmerkung zu 10 ObS 153/07h, DRdA 2009/38, 400).
4.2 Nicht als „Umgebungstätigkeit“ wurde hingegen – wie erwähnt – die Durchführung einer gemeinsamen Jause gewertet (10 ObS 63/07y SSV‑NF 21/39) oder die Reparatur einer Satellitenanlage am Feuerwehrhaus, die den Zweck hatte, das gemeinsame Fernsehen von Sportübertragungen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls zu ermöglichen (10 ObS 42/17z SSV‑NF 31/32 =; DRdA‑infas 2017/179, 300 [Markovic] = DRdA 2018/7, 53 [krit Mathy]). Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen ehrenamtlicher Mitglieder von Feuerwehren wurden im Schrifttum mit der Begründung als nicht versichert angesehen, dass der Schutz auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist (Müller in SV-Komm [219. Lfg] § 176 ASVG Rz 125).
5. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Betreuung von jugendlichen Teilnehmern eines Skiausflugs zähle nicht zu den versicherten Tätigkeiten iSd § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG, orientiert sich an der Entscheidung 10 ObS 70/12k SSV‑NF 26/41, der ein Unfall eines ehrenamtlichen Mitglieds des Roten Kreuzes im Rahmen dessen Tätigkeit als Begleit- bzw Aufsichtsperson bei einem Skiausflug einer Jugendgruppe zugrunde lag. Die – auch auf den vorliegenden Fall übertragbaren – Aussagen dieser Entscheidung sind dahin zusammenzufassen, dass der maßgebende Wirkungsbereich von Organisationen wie Feuerwehren, Bergrettung und dem Roten Kreuz nicht in der Pflege guter Kameradschaft und des Zusammengehörigkeitsgefühls besteht, auch wenn das Zusammengehörigkeitsgefühl zur Erfüllung der konkreten Aufgaben nützlich ist. Ein Skitag einer Jugendgruppe diene weder der Öffentlichkeitsarbeit noch der Beschaffung von Geldmitteln für die Tätigkeit des Roten Kreuzes noch der Gewinnung neuer Mitglieder, weshalb die Tätigkeit als Aufsichts- bzw Begleitperson nicht im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs erfolgt sei. Der Versicherungsschutz könne auch nicht durch entsprechende Aufträge (an dem Wintersporttag als Betreuer teilzunehmen) über den geschützten Wirkungsbereich hinaus ausgedehnt werden.
6. Den Revisionsausführungen ist noch ergänzend entgegenzuhalten:
6.1 Die Abhaltung eines Wintersporttages für die Feuerwehrjugend und die ehrenamtliche Begleitung der Jugendlichen beim Schifahren zählt – jedenfalls typologisch gesehen – nicht zu den Kernaufgaben bzw Kerntätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr.
6.2 Auch der Aspekt, dass der Wintersporttag den Kindern und Jugendlichen die Gelegenheit zur Sportausübung bietet und nach § 2 Abs 2 Z 3 StFWG die Feuerwehren für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen haben, wozu auch die körperliche Ertüchtigung ihrer Mitglieder gehört, bedingt keinen ausreichend engen Zusammenhang zwischen der konkreten Aufsichtstätigkeit der Klägerin und dem (altruistischen) Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr bei Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei. Ebenso wenig wie die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls ist die Sportausübung bzw die körperliche Fitness ein Spezifikum freiwilliger Hilfsorganisationen.
6.3 Letztendlich bedarf die Ansicht der Vorinstanzen, auch der Blickwinkel der „Nachwuchspflege“ führe im vorliegenden Einzelfall zu keinem anderen Ergebnis, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Nach den Festellungen wird mit dem vom Landesfeuerwehrverband veranstalteten Skitag und ähnlichen Veranstaltungen wie Zeltlagern, Fussballturnieren etc versucht, die Feuerwehr für die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen „attraktiv“ zu machen und sie an die Feuerwehr zu binden, um dem natürlichen Abgang an Mitgliedern entgegenzuwirken. Es handelt sich somit um Freizeitaktivitäten, die den spezifischen Interessen und Neigungen von Kindern und Jugendlichen gerecht werden und nicht um Ausbildungs- oder Übungsmaßnahmen oder sonstige Tätigkeiten, die nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG einen ausreichend engen Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Tätigwerdens begründen können (aA Mathy,DRdA 2018/7, 53 [57 f]), der die Ansicht vertritt, der Unfallversicherungsschutz für im Rahmen eines Skitags geleistete ehrenamtliche Betreuungstätigkeiten wäre unter dem Aspekt der Nachwuchspflege zwecks Erhalt des Mitgliederstands zu bejahen). Allein dass sich die von der Klägerin geleistete Betreuungs- bzw Aufsichtstätigkeit für die Belange der Freiwilligen Feuerwehr als nützlich erweisen kann, sofern sich die von ihr betreuten Jugendlichen in Zukunft (bei Erreichen des 15. Lebensjahrs) entschließen sollten, aktive Mitglieder zu werden, reicht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs für den vom Gesetzgeber intendierten Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nicht aus (anders nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, wo § 2 Z 12 SGB VII idF des 5. SGB IV‑ÄndG vom 15. 4. 2015, BGBl I 583, den Versicherungsschutz ausdrücklich auch auf Personen erstreckt, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutzbereich unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unernehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen; dazu etwa Becker in Krasney/Becker/ Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] – Kommentar [28. Lfg] § 2 Rz 594a ff).
Überzeugende Gründe, die ein Abgehen von der Entscheidung 10 ObS 70/12k SSV‑NF 26/41 rechtfertigen würden, werden in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt.
7. Da die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen vom Berufungsgericht entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurden, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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