OGH 10ObS42/17z

OGH10ObS42/17z18.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Georg Schwarzmayr‑Lindinger, Rechtsanwalt in Altheim, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65–67, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 2017, GZ 12 Rs 6/17i‑10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 21. November 2016, GZ 19 Cgs 172/16i‑6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00042.17Z.0518.000

 

Spruch:

 

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache zu Recht erkannt:

Das die Klage abweisende Ersturteil wird wiederhergestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr M*****. Am 13. Juni 2016 stürzte er nach dem Austausch der LNB‑Empfangseinheit der Satellitenantenne vom Dach des Feuerwehrhauses und wurde dabei schwer verletzt.

Mit Bescheid vom 24. August 2016 erkannte die beklagte Partei diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall an und lehnte einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung ab. Die Satellitenanlage diene lediglich dem Zweck, Fernsehprogramme auf dem Fernsehgerät im Feuerwehrhaus zu empfangen und stehe in keinem Zusammenhang mit dem DVD‑ und Videogerät, das (samt Beamer) zu Schulungszwecken der Feuerwehr benötigt werde.

In seiner auf Anerkennung als Arbeitsunfall und den Zuspruch der rechtmäßigen Leistungen aus der Unfallversicherung gerichteten Klage brachte der Kläger– soweit für das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof noch wesentlich – vor, der Empfang von Fernsehsendern im Feuerwehrhaus sei unter dem Aspekt des Zivilschutzes sinnvoll, weil insbesondere bei regional übergreifenden Katastrophen (wie Verstrahlungen) eine dauernde nachrichtentechnische Information notwendig sei, um den aktuellen Informationsstand zu gewährleisten. Gerade auch in einem Feuerwehrhaus müsse die bei Auslösung von Zivilschutzsignalen für jedermann geltende Anweisung umsetzbar sein, umgehend Radio- und Fernsehgeräte in Betrieb zu nehmen.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Es traf im Wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Als der Kläger, ein gelernter Elektrotechniker, mit anderen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr im Schulungsraum des Feuerwehrhauses fernsah, stellte er fest, dass das TV‑Gerät flimmerte. Nachdem er die Leitungen überprüft hatte, kam er zu dem Schluss, dass die LNB‑Einheit der auf dem Dach des Feuerwehrhauses befindlichen Satellitenantenne, die den Empfang von Satellitenfernseh- und Radioprogrammen ermöglicht, defekt sein könnte. Der Feuerwehrkommandant beauftragte ihn daraufhin, eine neue LNB‑Einheit zu besorgen und den Austausch vorzunehmen, Der Schulungsraum ist neben dem TV-Gerät mit einem DVD- und Videorecorder ausgestattet. Darauf werden zu Schulungszwecken vom Bezirks‑ oder Landesfeuerwehr-kommando zur Verfügung gestellte DVDs abgespielt. Schulungsthemen werden auch auf dem zur Verfügung stehenden Computer vorbereitet und über einen Beamer vorgeführt. Die Satellitenanlage wird zum Anschauen von Schulungsprogrammen nicht benötigt und auch nicht verwendet. Fallweise verfolgen die Mitglieder der Feuerwehr gemeinsam am TV‑Gerät über die Satellitenanlage Fußballspiele oder andere Sportereignisse, wodurch das Gemeinschaftsgefühl und die Kameradschaft unter ihnen gefördert wird. Die Satellitenanlage wird weiters dazu verwendet, dass Kinder der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr zu Unterhaltungszwecken Kindersendungen ansehen. Im Zeughaus ist auch eine Internetverbindung (über Festnetz) gegeben. Empfangsgeräte für einen terrestrischen Radioempfang sind weder im Zeughaus noch im Einsatzfahrzeug vorhanden. Es bestünde aber die Möglichkeit, Radioprogramme terrestrisch mit einem handelsüblichen Radiogerät zu empfangen. Im Einsatzfall der Feuerwehr erfolgt die Kommunikation über Funk. Nach der von der Landesfeuerwehrleitung auf der Grundlage der Richtlinie des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (RL FH‑01) beschlossenen Baurichtlinien des Landesfeuerwehr-kommandos sind als Informations- und Kommunikationsmittel der Feuerwehr unter dem Unterpunkt „Alarmierungstechnik“ Leitstellentechnik (technische Einrichtung im Nachrichtenraum), die Alarmsirene, Funk- sowie Telefon‑ und interne Rufanlagen vorgesehen. Im Unterpunkt „EDV‑Anlagen“ wird ausgeführt, dass im Feuerwehrwesen durch die EDV‑Technik folgende Aufgaben bzw Tätigkeiten unterstützt werden: Einsatz, Kommunikation und Information, Verwaltung, Prüf‑ und Wartungswesen sowie Aus‑ und Weiterbildung. Weiters wird in den Richtlinien ausgeführt, dass die einzelnen EDV‑Anlagen bei Bedarf durch ein Netzwerk zu verbinden und ein Zugang zum Internet einzurichten ist.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, der Unfall habe sich nicht in unmittelbarer Ausübung der dem Kläger im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten ereignet (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG). In Frage komme jedoch ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. Durch diese Bestimmung würden weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz einbezogen, sofern sie im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereiche liegen. Die Notwendigkeit der Unterhaltung einer Satellitenanlage lasse sich den maßgebenden Bestimmungen aber nicht entnehmen. Mögen auch gute Kameradschaft und Zusammengehörigkeitsgefühl der Erfüllung der konkreten Aufgaben dienlich sein, reichten deren Pflege durch gesellige Zusammenkünfte im Schulungsraum und das gemeinsame Anschauen von TV‑Fußballübertragungen nicht aus, den Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG zu begründen. Der Anweisung, bei Auslösung von Zivilschutzsignalen Radio- oder Fernsehgeräte in Betrieb zu nehmen, könne ohne weiteres auch durch die Verwendung eines handelsüblichen Radiogeräts entsprochen werden. Da eine Satellitenanlage für die Einsatzbereitschaft und die Schlagkraft der Feuerwehr nicht erforderlich sei, stehe der vom Kläger bei der Instandsetzung der Satellitenanlage erlittene Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG scheide aus, weil der Kläger keine betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein Vollversicherter ausübe, verrichtet habe, sondern als freiwilliges und ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr tätig geworden sei. Da es sich um keinen einem Arbeitsunfall gleichgestellten Arbeitsunfall handle, sei die Klage abzuweisen, wobei es unerheblich bleibe, dass die Formulierung des Klagebegehrens dem Gesetz nicht entspreche.

Das Berufungsgericht hob infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichts auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Unstrittig liege kein gemäß § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vor. Nicht weiter strittig sei auch, dass die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG insofern vorlägen, als der Kläger für den Austausch der LNB‑Einheit kein Entgelt bezogen habe und in die Unfallversicherung einbezogen gewesen sei. Zu klären sei, ob die Existenz einer funktionsfähigen Satellitenanlage für die Erfüllung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund der geltenden Normen geboten gewesen sei. Die Landesregierung sei ihrem Auftrag zur Regelung der technischen Mindestausrüstung einer Feuerwehr gemäß § 10 Oö Feuerwehrgesetz mit der Erlassung der Oö Feuerwehr‑Ausrüstungs‑ und Planungsverordnung, LGBl 2015/75, nachgekommen. Gemäß deren § 15 Abs 3 habe die Planung und Ausführung von Feuerwehrhäusern dem Stand der Technik gemäß § 24 Abs 2 zu entsprechen. Nach dieser Bestimmung gelten als Stand der Technik insbesondere die von der Landesfeuerwehrleitung auf der Grundlage der Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes beschlossenen Baurichtlinien, deren Inhalt das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe. Dass das Vorhandensein einer Satellitenempfangsanlage zur Erfüllung des Stands der Technik im Sinn des § 24 Abs 2 der Oö Feuerwehr-Ausrüstungs‑ und Planungsverordnung erforderlich wäre, werde nicht behauptet und ergebe sich auch nicht aus den Baurichtlinien der Landes‑Feuerwehrleitung. Eine derartige Anlage sei für die Erfüllung der von der Feuerwehr zu verrichtenden Aufgaben ua deshalb nicht erforderlich, weil im Einsatzfall die Kommunikation mit den übergeordneten Leitstellen über Funk erfolge und die Möglichkeit bestehe, Radioprogramme terrestrisch mit einem handelsüblichen Radiogerät zu empfangen. Weiters sei eine Internetverbindung über das Festnetz vorhanden, sodass eine Vielzahl an Informationsquellen zur Verfügung stünde. Unter anderem könnten Streamingdienste genutzt werden, sodass der durch den Empfang satellitenübertragender Radio‑ und Fernsehprogramme erzielbare zusätzliche Nutzen zweifelhaft erscheine. Ob dennoch der – in einem vom Klagevertreter eingeholten Schreiben eines Mitglieds des Landes-Feuerwehrkommandos Oberösterreichs geäußerten – Ansicht zu folgen sei, bei Katastrophenfällen könnte der Empfang satellitenübertragender Radio‑ und Fernsehprogramme die Vorbereitung koordinierender Hilfsmaßnahmen erleichtern, müsse nicht abschließend beantwortet werden. Zwecks Grenzziehung, welche Tätigkeiten in den versicherten Bereich fallen, sei auf die zu § 175 ASVG ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen. Nach dieser sei eine von einem Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglich unzulässigen, aber mit einem Arbeitsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehenden Weisung ausgeübte Tätigkeit– insbesondere wenn der Versicherte die Erfüllung der unzulässigen Weisung aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen könne – als Teil der geschützten Beschäftigung zu qualifizieren. Auch wenn es einer Hilfsorganisation versagt sein müsse, den Versicherungsschutz ihrer Mitglieder nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG durch entsprechende Aufträge an ihre Mitglieder über ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus willkürlich auszudehnen, müsse doch in einer notwendigerweise streng hierarchisch gegliederten (Hilfs‑)Organisation eine vom Vorgesetzten angeordnete Tätigkeit auch dann dem Versicherungsschutz unterliegen, wenn sie allenfalls den für die Organisation unbedingt nötigen Rahmen überschreiten sollte, aber noch in dessen unmittelbaren Nahebereich liege. Wenn der Kläger daher als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr einer Anordnung seines Kommandanten Folge geleistet habe, die mit der Einschätzung des Landes‑Feuerwehrkommandos über die Erfordernisse der Freiwilligen Feuerwehren im Einklang gestanden und somit nicht jedenfalls erkennbar außerhalb des Aufgabenbereichs der Freiwilligen Feuerwehr gelegen sei, unterliege die auf dieser Grundlage ausgeübte Tätigkeit dem Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. Da die Formulierung des Klagebegehrens nicht § 65 Abs 2 ASGG entspreche, dieser Umstand aber bisher nicht mit den Parteien erörtert worden sei, sei die Rechtssache noch nicht spruchreif.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Übertragbarkeit der im Zusammenhang mit der Bestimmung des Zusammenhangs mit der Tätigkeit nach § 175 ASVG entwickelten Kriterien auf die Abgrenzung des vom Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG erfassten Bereichs fehle.

Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, mit dem diese die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts anstrebt.

In seiner Rekursbeantwortung beantragt der Kläger, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerberin macht zusammengefasst geltend, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nur bestimmte Tätigkeiten, nämlich jene erfassen wollen, die nicht den Kernaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr entsprechen, aber dennoch zu deren Aufrechterhaltung dienen solle. Die Heranziehung der vom Berufungsgericht angesprochenen Judikatur erweitere diesen Unfallversicherungsschutz in unzulässiger Weise, indem jede (auch unzulässige) Weisung eines Kommandanten Unfallversicherungsschutz begründen könnte. Zudem sei die persönliche Abhängigkeit im Berufsleben mit jener in einer freiwilligen Hilfsorganisation nicht vergleichbar.

Dazu ist auszuführen:

1.1 Nach der Generalklausel des § 175 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder selbständig Erwerbstätiger) ereignen.

1.2 Durch § 176 ASVG werden im Sinn des sozialen Grundgedankens der gesetzlichen Sozialversicherung bei bestimmten – besonders schützenswerten – Tätigkeiten eintretende Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt.

1.3 § 176 Abs 1 Z 7 ASVG betrifft Tätigkeiten in Zivilschutzorganisationen und stellt den Arbeitsunfällen Unfälle gleich, die sich a) in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren ... im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten ... ereignen, sowie b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit a genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß § 22a Abs 4 erster Satz stellen.

1.4 Der Zweck der mit der 53. Novelle (BGBl I 1998/138) erweiterten Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG liegt darin, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die zuvor nicht geschützt gewesen waren, weil sie nicht unter „Ausbildung“, „Übung“ oder „Einsatz“ subsumierbar sind, sondern im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe diesen Verrichtungen vorangehen oder nachfolgen. Nach den Gesetzesmaterialien zur 55. ASVG‑Novelle (ErläutRV 1234 BlgNR 20. GP  30; RIS‑Justiz RS0109066) soll sich zukünftig der erweiterte Unfallversicherungsschutz auf alle Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der einschlägigen Organisationen erstrecken. In diesem Sinn sollen die Mitglieder dieser Organisationen etwa auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten) usw festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten“), Versicherungsschutz genießen. Geschützt sind somit nur Tätigkeiten die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Es sind dies jedenfalls die Öffentlichkeitsarbeit, aber auch Hilfstätigkeiten, wenn sie der Lukrierung von Spenden zur Finanzierung der betreffenden Organisation dienen, wie zB die Beteiligung an ortsüblichen Festtagsmärkten, die Veranstaltung eines Feuerwehrfests oder eines Feuerwehrheurigen. Betriebliche Gemeinschafts-veranstaltungen ehrenamtlicher Mitglieder solcher Organisationen sind hingegen generell nicht versichert, weil eben nur bestimmte Tätigkeiten genannt sind (Müller in SV‑Komm [162. Lfg] § 176 Rz 125).

2.1 Bereits aus der unter Bezugnahme auf § 176 Abs 1 Z 7 ASVG idF der 9. Novelle zum ASVG BGBl 1962/13 ergangenen Entscheidung 10 ObS 312/97y ergibt sich, dass die Anordnung einer bestimmten Tätigkeit durch den Feuerwehrkommandanten für sich allein nicht ausreicht, um Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 (aF) ASVG zu begründen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Kläger als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr vom Feuerwehrkommandanten den Auftrag erhielt, „im Rahmen einer Übung“ Äste eines auf einem Privatgrundstück befindlichen Baums, die weder auf die Straße noch auf öffentliche Grundstücke ragten, zurückzuschneiden, wobei er einen Unfall erlitt. Der Umstand, dass der Kläger bei sonstiger Disziplinarfolge verpflichtet war, dem Befehl des Kommandanten nachzukommen, begründe allein noch keinen Versicherungsschutz, wenn die Voraussetzungen einer Übung im Sinn des § 176 Abs 1 Z 7 (aF) ASVG fehlen. Dienstrechtliche Verpflichtungen führten nur dann zum Unfallversicherungsschutz, wenn sie den Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 7 (aF) ASVG entsprechen.

2.2 Auch in der Entscheidung 10 ObS 70/12k, SSV‑NF 26/41, wurde daran festgehalten, dass es einer Hilfsorganisation nicht möglich ist, den Versicherungsschutz ihrer Mitglieder nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG durch entsprechende Aufträge an ihre Mitglieder über ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen. Selbst wenn dem Kläger vom Ortsstellenleiter des Roten Kreuzes der Auftrag erteilt worden war, bei einem Schiausflug einer Jugendgruppe des Roten Kreuzes als Begleit- bzw Aufsichtsperson zu fungieren, bestehe kein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG, wenn dieser Schiausflug nur der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls und des sozialen Gefüges der Gruppe, nicht aber der Öffentlichkeitsarbeit, der Beschaffung von Geldmitteln für die Tätigkeit der Hilfsorganisation oder der Gewinnung von Mitgliedern gedient habe.

3.1 Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung 10 ObS 98/05t (SSV‑NF 19/66 = DRdA 2007/1, 26 [R. Müller]; RIS‑Justiz RS0084668 [T2]; RS0120308) erging zu § 175 Abs 1 und Abs 2 Z 3 ASVG. Nach § 175 Abs 2 Z 3 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei häuslichen und anderen Tätigkeiten ereignen, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird. Der Schutzbereich dieser Bestimmung ist auf Dienstnehmer zugeschnitten und berücksichtigt, dass diese aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit in der Regel nicht in der Lage sind, sich vertragswidrigen Anordnungen des Dienstgebers zu widersetzen. Der Dienstnehmer wird als Opfer einer missbräuchlichen Ausübung des Weisungsrechts des Dienstgebers für private Zwecke über die äußersten Grenzen des Dienstvertrags hinaus geschützt.

3.2 Die Anwendung der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 3  ASVG ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn ein Unfallversicherungstatbestand auf die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten beschränkt ist (Müller in SV‑Komm [161. Lfg] § 175 ASVG Rz 237). Dies ist beim Tatbestand des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG der Fall, weil dort nur bestimmte Tätigkeiten, (nämlich solche, die zwar nicht unter „Ausbildung“, „Einsatz“ oder „Übung“ subsumierbar sind, aber im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe diesen Verrichtungen vorangehen oder nachfolgen) unter Unfallversicherungsschutz stehen sollen. Außerdem fehlt es am Vorliegen eines Dienstvertrags, an den § 175 Abs 2 Z 3 ASVG anknüpft. Wie die Rekurswerberin aufzeigt, hat ein Dienstnehmer bei Zuwiderhandeln den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit seiner Existenzgrundlage zu befürchten, während die persönliche Abhängigkeit des Mitglieds einer Freiwilligen Feuerwehr allenfalls zu einem Ausschluss aus der freiwilligen Organisation führen kann, ohne dass es zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz kommt. Die zu § 175 Abs 2 Z 3 ASVG ergangene Rechtsprechung ist auf Fälle des § 176 Abs 2 Z 7 ASVG demnach nicht übertragbar. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass es einer Hilfsorganisation nicht möglich ist, den nach § 176 Abs 2 Z 7 ASVG gegebenen Versicherungsschutz ihrer Mitglieder durch Erteilung entsprechender Aufträge an ihre Mitglieder über den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen.

4. Im Rekursverfahren wird nicht mehr in Frage gestellt, dass die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG nicht vorliegen. Es wird auch nicht behauptet, dass das Vorhandensein einer Satellitenempfangsanlage zur Erfüllung des Stands der Technik im Sinn des § 24 Abs 2 Oö Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung erforderlich wäre oder sich dies aus den Baurichtlinien der Landes-Feuerwehrleitung für Oberösterreich ergebe. Ebenso wenig tritt der Kläger der Ansicht entgegen, es bestehe im Hinblick auf Belange des (allgemeinen) Zivilschutzes und der Informationserlangung in einem Katastrophenfall die Möglichkeit, Radioprogramme terrestrisch mit einem handelsüblichen Radiogerät zu empfangen und Streamingdienste über das Internet zu nutzen.

Erfolgte die Reparatur der Satellitenanlage lediglich zum Zweck des gemeinsamen Fernsehens der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und nicht aus Gründen, die sich unmittelbar aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr M***** ergab, stellt sie keine vom Versicherungsschutz umfasste „Umgebungstätigkeit“ dar, wie sie etwa die Aufbringung von Mitteln für die Feuerwehrtätigkeit oder die Öffentlichkeitsarbeit charakteristisch ist. Die Ansicht eines Funktionärs des Landesfeuerwehrkommandos, die Reparatur der Satellitenanlage sei dennoch nötig bzw sinnvoll gewesen, ändert nichts daran, dass der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr M***** nicht besteht.

5. Es war daher dem Rekurs Folge zu geben, der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und in der Sache das abweisende Ersturteil wiederherzustellen.

6. Zur Kostenentscheidung:

Unterliegt der Versicherte im gerichtlichen Verfahren zur Gänze, hat er dem Grunde und der Höhe nach einen nach den in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG genannten Maßstäben zu beurteilenden Kostenersatzanspruch. Nach dieser Bestimmung setzt ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit voraus, dass die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen und auch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (Neumayr in ZellKomm2 § 77 ASGG Rz 13 f; RIS‑Justiz RS0085829). Dass seine Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse einen Kostenersatzanspruch nahelegen, hat der Kläger aber weder vorgebracht noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem Akt.

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