OGH 14Os90/19w

OGH14Os90/19w3.12.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Jäger in der Strafsache gegen Michael R***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 28. Jänner 2019, GZ 13 Hv 133/18y‑67, und weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe sowie Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00090.19W.1203.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Michael R***** zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./A./, zu I./B./ iVm § 15 StGB), zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./A./1./ und II./B./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (II./A./2./) sowie je eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III./), der Störung einer Religionsübung nach § 189 Abs 2 Z 1 und 3 StGB (IV./A./) und des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 StGB (IV./B./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit hier von Relevanz – in S*****

I./ seine Ehefrau Eva R***** mit Gewalt zur Vornahme und Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt und zu nötigen versucht, und zwar

A./ zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte Juli und 4. August 2018 genötigt, indem er (US 8:) sie an den Haaren nach hinten riss, ihre Handgelenke so stark festhielt, dass eine Gegenwehr nicht möglich war, (US 8:) sich auf sie legte und sie zunächst mit einem Vibrator anal und in weiterer Folge auch mit seinem Penis vaginal und anal penetrierte;

B./ (US 8:) in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2018, indem er ihr, nachdem sie zur Verhinderung eines von ihm zuvor geforderten Geschlechtsverkehrs weggelaufen war, in den Keller nachlief und ihr mehrere wuchtige Faustschläge gegen den Körper und eine heftige Ohrfeige versetzte, um sie dadurch (US 8:) „zur Duldung der Penetration und des Beischlafs“ zu nötigen, wobei es aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb;

II./ andere vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

A./ seine Ehefrau Eva R*****

1./ am 24. Mai 2018, indem er sie (US 6:) fest an sich drückte, an den Haaren und Handgelenken zerrte und um sich schlug, wodurch sie ein Hämatom über dem rechten Auge und ein Hämatom und Abschürfungen am Handgelenk erlitt;

2./ am 5. August 2018, indem er ihr einen Stoß gegen ihren Körper versetzte, wodurch sie rücklings eine Treppe hinunterstürzte und mehrere Hämatome und Prellungen erlitt, und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeizuführen versucht;

B./ Bianca W***** am 14. Februar 2018, indem er ihr einen Stoß (US 5:) gegen die Brust versetzte, sie am Hals packte und gegen eine Tür drückte, wodurch sie eine Prellung des Kopfes, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Prellung des Halses und des Brustkorbs erlitt;

III./ zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 3. und 5. August 2018 seine Ehefrau Eva R***** durch die sinngemäße Äußerung, er habe Freunde, die sie umbringen werden, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der ausdrücklich nur gegen die Schuldsprüche I./, II./ und III./ aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS‑Justiz RS0115902). Soweit in der Beschwerde zu den Nichtigkeitsgründen „nach Z 5, 5a“ und „nach Z 9 lit a, lit b und Z 10“ ein undifferenziertes Vorbringen erstattet und „zur Vermeidung von Doppelausführungen und Wiederholungen“ betreffend die angeführten materiellen Nichtigkeitsgründe auf das Vorbringen zu „Z 5, 5a“ verwiesen wird, entspricht dies nicht der Strafprozessordnung.

Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe nicht getrennt dargestellt, so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers (RIS‑Justiz RS0100183).

Entgegen dem Einwand der Mängelrüge, die in Betreff der subjektiven Tatseite zu I./A./ das Fehlen des Einsatzes eines Nötigungsmittels (hier: von Gewalt) angesichts der konstatierten „Aufgabe von Gegenwehr durch das Tatopfer“ releviert, sind die bemängelten Urteilskonstatierungen weder undeutlich noch unvollständig oder offenbar unzureichend begründet (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall) und es liegt kein innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) vor.

Nach den relevanten Urteilskonstatierungen (US 8) führte der Angeklagte seiner schlafenden Ehefrau einen Vibrator in ihren Anus ein, die dadurch aufwachte und erklärte, dass sie das nicht wolle. Der Angeklagte fuhr jedoch mit der Penetration fort, riss sie an den Haaren nach hinten, begegnete ihren Abwehrhandlungen durch Festhalten ihrer Handgelenke und legte sich mit seinem Körper auf das Tatopfer. Da Eva R***** schließlich eine weitere Gegenwehr als nicht zielführend erachtete und sich aufgrund der Fixierung durch den Angeklagten nur eingeschränkt bewegen konnte, „ließ sie das weitere Geschehen über sich ergehen“, woraufhin der Angeklagte sie mit seinem Penis vaginal und anal penetrierte. In subjektiver Hinsicht stellte das Erstgericht dazu fest, der Angeklagte „wollte, dass er Gewalt zur Überwindung eines erwarteten und auch bereits begonnenen ernst gemeinten Widerstands der Eva R***** anwandte und sie dadurch zur Duldung der Penetrationen und des Beischlafs nötigte, wobei er es ernstlich für möglich hielt, dass diese Handlungen gegen ihren Willen erfolgten, womit er sich abfand“.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leiteten die Tatrichter entgegen dem undifferenzierten Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) – zulässigerweise und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671) – aus dem objektiven Geschehen, nämlich aus dem Verhalten des Angeklagten, ab (US 14). Dass dem Beschwerdeführer diese Begründung nicht schlüssig und ausreichend erscheint, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (vgl RIS‑Justiz RS0099455).

Weshalb den angeführten Konstatierungen nicht klar zu entnehmen sein soll, welche entscheidenden Tatsachen die Tatrichter auf der objektiven und subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen haben und aus welchen Gründen dies geschah, erschließt sich – entgegen dem pauschalen Vorwurf von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) – nicht.

Die Kritik am Unterbleiben einer Auseinandersetzung damit, dass das Opfer „das Geschehen über sich ergehen habe lassen“, was „gegen eine Gewaltanwendung“ spreche, nennt kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, im Urteil unberücksichtigt gebliebenes Verfahrensergebnis (Z 5 zweiter Fall; RIS‑Justiz RS0118316).

Der behauptete innere Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den zuvor wiedergegebenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (US 8) sowie zwischen diesen und dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; US 1) liegt nicht vor (vgl dazu RIS‑Justiz RS0117402).

Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) wird nur nominell erhoben, sodass die Beschwerde in diesem Umfang nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist.

Die Tatsachenrüge (Z 5a), die bloß im Rahmen des Vorbringens der Mängelrüge zu I./A./ in einem Klammerausdruck angeführt wird, verkennt – wie oben dargelegt – den wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe.

Soweit die Mängelrüge zu I./B./ Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) nur nominell behauptet, erweist sie sich erneut als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Entgegen dem Vorbringen wurde die festgestellte Intention des Beschwerdeführers, seine Ehefrau im Keller zu einem Geschlechtsverkehr zu nötigen, nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Denn die Tatrichter leiteten auch zu diesem Schuldspruch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8: Vorsatz des Angeklagten, „Gewalt zur Überwindung eines ernst gemeinten Widerstandes der Eva R*****“ anzuwenden und sie dadurch zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, „wobei er es ernstlich für möglich hielt, dass diese Handlungen gegen ihren Willen erfolgten, womit er sich abfand“) – zulässig – aus dem objektiven Geschehen ab (US 14).

Indem die Mängelrüge unter eigenständigen Beweiswerterwägungen die Schlüsse der Tatrichter zur subjektiven Tatseite zu I./B./ als „nicht logisch“ kritisiert, da es zu keinem Entkleiden des Opfers gekommen sei und der Angeklagte keine Tätlichkeiten „gegen der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperregionen“ gesetzt habe, bekämpft sie nur unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Mit der Aussage der Zeugin Eva R***** (auch mit deren widersprüchlichen Angaben zur Häufigkeit der Angriffe) hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 12 ff). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails war es – entgegen der Behauptung von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0106642).

Der relevierte innere Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, die Zeugin Eva R***** habe einen grundsätzlich glaubwürdigen Eindruck vermittelt (US 13) und jenen, wonach „der Senat nicht übersieht, dass im Hinblick auf die Häufigkeit der von der Zeugin R***** angegebenen Vergewaltigungen Widersprüche bestehen“ (US 12), liegt nicht vor, zeigt doch schon die Wahl des Wortes „grundsätzlich“, dass die Tatrichter ihre Annahme mit dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen trafen.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RIS‑Justiz RS0119583).

Mit der Behauptung, der Zeugin Eva R***** sei angesichts deren „wirren, widersprüchlichen und unvollständigen“ Angaben zur „Art und Häufigkeit von angeblichen Vergewaltigungen“ und zu ihrem Alkohol- und Medikamentenkonsum zu Unrecht Glaubwürdigkeit zuerkannt worden, sowie mit Spekulationen zur (fehlenden) Nachvollziehbarkeit des vom Tatopfer geschilderten Geschehensablaufs zu I./A./ gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

Indem der Beschwerdeführer isoliert herausgegriffene Details der Aussage der genannten Zeugin zitiert und diese eigenständig interpretiert, kritisiert er erneut nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Vorgesagtes gilt auch für das pauschale Vorbringen zu II./A./2./, „aufgrund der offensichtlich wirren und falschen Angaben“ des Tatopfers „scheine es auch absolut unglaubwürdig, dass der Angeklagte ihr am oberen Ende der Treppe einen Stoß versetzt haben soll“ und es sei „denkunmöglich“, dass der betrunkene Angeklagte dem Tatopfer einen Stoß mit nur einer Hand versetzte.

Indem der Beschwerdeführer zu III./ die erstgerichtlichen Erwägungen zur Konstatierung, wonach der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau sinngemäß geäußert hat, Freunde zu haben, die sie umbringen werden (US 9), als undeutlich (Z 5 erster Fall) kritisiert, der Sache nach aber bloß die Glaubwürdigkeit und Aussagefähigkeit der Zeugin R***** bezweifelt, indem er eigene Überlegungen zu deren „paranoiden Anschauungen“ und ihr Alkohol- und Drogenproblem anstellt, zeigt er keine Nichtigkeit auf, sondern bekämpft wiederum nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Kein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der beweiswürdigenden Erwägungen zu III./ wird mit dem Vorbringen aufgezeigt, die Zeugin R***** habe sich „stets widersprochen“ und „teilweise selbst nicht mehr ausgekannt“ (vgl RIS‑Justiz RS0117402 [T16]).

Soweit die Mängelrüge die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen zu II./B./ als undeutlich (Z 5 erster Fall) kritisiert, da „unklar“ geblieben sei, „wo (bzw ob überhaupt)“ Bianca W***** Verletzungen erlitten hat, was zur Beurteilung von „gerechtfertigten Abwehrhandlungen“ des Angeklagten erforderlich sei, erweist sie sich bereits mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370). Denn nach den Urteilskonstatierungen entstand zwischen dem Angeklagten und Bianca W***** eine Diskussion um einen Hund, die in der Form eskalierte, dass der Angeklagte der Genannten einen Stoß gegen die Brust versetzte, sie am Hals packte und gegen die Eingangstür drückte, wodurch sie die angeführten Verletzungen erlitt. Anschließend begaben sich Eva R*****, Tamara W***** und der Angeklagte mit den Hunden zu ihrem Fahrzeug, wo Bianca W***** noch einige Male versuchte, zum Hund ins Auto zu gelangen, wobei sie jeweils der Angeklagte mit seinem Unterarm abwehrte (US 5).

Entgegen dem Vorwurf von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) blieben die Aussagen der Zeugin Bianca W***** und des Angeklagten zu dieser Tat nicht unerörtert (US 11). Dass aus ihnen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, stellt keinen Begründungsmangel dar.

Das weitere Vorbringen der Mängelrüge zu II./A./1./ und II./B./ beschränkt sich darauf, mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen Passagen der Aussagen der Zeuginnen Eva R*****, Bianca W***** und Monika F***** die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die mit dem Hinweis auf Teile der Aussage der Zeugin Bianca W***** keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0118780) zu II./B./ weckt.

Indem die Mängelrüge schließlich die Begründung „der subjektiven Tatseite der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen“ pauschal als „Scheinbegründung, undeutlich, unzureichend und widersprüchlich“ bezeichnet, genügt sie nicht dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0130729).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).

Da die Tatrichter zu II./B./ – unter Berücksichtigung der von der Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit b) ins Treffen geführten Angaben der Zeugin Bianca W***** – der (bloße Abwehrhandlungen gegen Angriffe der Genannten behauptenden) Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkten (US 11) und von dessen primären Angriff auf das Tatopfer ausgingen (US 5), wird mit der Berufung auf diese Aussagen ein Feststellungsmangel in Richtung Notwehr nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0118580). Vielmehr versucht der Beschwerdeführer, die relevierten Urteilskonstatierungen auf Basis eigener Beweiswerterwägungen durch gegenteilige zu ersetzen.

Die gegen die Subsumtion der vom Schuldspruch I./A./ umfassten Tat nach § 201 Abs 1 StGB gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a), die das Fehlen des Einsatzes von Gewalt behauptet, weil das Tatopfer nach den Konstatierungen den Geschlechtsverkehr sowie die anale und mit einem Gegenstand erfolgte vaginale Penetration „geschehen ließ“, übergeht die – zu Z 5 zitierten – Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite (US 8) und verfehlt solcherart den dargelegten Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. Im Übrigen ist Gegenwehr des Opfers zur Tatbildverwirklichung nicht erforderlich (RIS‑Justiz RS0095232 [T6]).

Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt ihre gesetzmäßige Darstellung, indem sie zu I./A./ bloß unsubstanziiert ausführt, es hätte „für den Fall, dass die getroffenen Feststellungen für eine Verurteilung nach einem anderen Strafgesetz ausreichen sollten, lediglich allenfalls eine Verurteilung wegen § 205a StGB erfolgen dürfen“.

Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt der Beschwerdeführer zu I./B./ vor, es habe sich lediglich um eine straflose Vorbereitungshandlung gehandelt, weil er „keine Handlung setzte, die sich auf die Geschlechtssphäre bezog“. Dabei leitet der Beschwerdeführer nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS‑Justiz RS0116565), weshalb die rechtliche Annahme des Erreichens des Versuchsstadiums beim Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB nicht schon bei Einsatz des Nötigungsmittels (hier: Gewaltanwendung) gegeben sei, sondern erst mit einer Verhaltensweise beginnen sollte, die dem Erreichen des Nötigungsziels (vorliegend: Beischlaf) unmittelbar vorangeht (vgl dazu Philipp in WK 2 StGB § 201 Rz 40 mwN; Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 201 Rz 24; RIS‑Justiz RS0090063).

Auch die zu I./B./ strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt die prozessförmige Darstellung. Denn die Rüge versäumt es, aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb trotz der festgestellten Gegenwehr des Opfers (US 8) Freiwilligkeit des Rücktritts anzunehmen sein sollte (vgl RIS‑Justiz RS0089864; idS im Übrigen auch der in der Beschwerdeschrift zitierte RS0090216).

Das weitere Vorbringen, die Feststellungen basierten auf „abstrusen Angaben der Zeugen“ und ließen einen „weiten Interpretationsspielraum“ zu, bekämpft erneut bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Ebenso kann in der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine gesetzmäßige Darstellung einer Rechtsrüge gelegen sein (RIS‑Justiz RS0098325).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss über die Anordnung von Bewährungshilfe sowie die Erteilung einer Weisung nach §§ 50 Abs 1, 51 Abs 3 StGB (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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