Rechtssatz
Freiwilliger Rücktritt verlangt vom Täter Abstandnahme von der Vollendung zur Gänze aus freien Stücken, daß heißt obwohl er die Straftat an sich (ungestört und planmäßig) hätte vollenden können und davon nicht etwa (wenigstens zum Teil auch) durch irgendwelche entgegenstehende tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse abgehalten wurde.
13 Os 110/77 | OGH | 24.10.1977 |
Ähnlich; Beisatz: Der Täter rechnet auf Grund des Hindernisses nicht mehr mit einem reibungslosen Gelingen der Tat. (T1) |
10 Os 82/86 | OGH | 02.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Maßgebend ist nicht die objektive Realisierbarkeit des Tatplans, sondern die darauf bezogene Sicht des Täters zur Zeit des Rücktritts. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760421_OGH0002_0090OS00164_7500000_001
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