OGH 10Ob57/19h

OGH10Ob57/19h19.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Dr. Franz Mitterbauer, Rechtsanwalt in Altheim, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Grünbart‑Lison Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen 30.000 EUR, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2019, GZ 6 R 30/19b‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00057.19H.1119.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Über das Vermögen der klagenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. 9. 2019, AZ *****, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 181 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen (RS0103501). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]).

Vor Eröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RS0036996). Die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752).

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