OGH 1Ob146/19f

OGH1Ob146/19f23.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. A*****, 2. I***** und 3. C*****, alle *****, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft, Graz, gegen die Antragsgegnerin ***** Wasserversorgung GmbH, *****, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Graz, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 34 Abs 4 iVm § 117 WRG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. Juni 2019, GZ 2 R 87/19k‑106, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Dezember 2018, GZ 17 Nc 192/11f‑100, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00146.19F.1023.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Mit Verordnung des Landeshauptmanns von Steiermark vom 21. 11. 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs‑GesmbH, der Gemeinden Lebring‑St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird (LGBl 1990/86), wurden in der Stadtgemeinde Leibnitz, der Marktgemeinde Wagna und in den Gemeinden Gralla, Kaindorf, Lang, Lebring‑St. Margarethen und Tillmitsch ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der genannten Wasserversorgungsanlagen festgelegt und Nutzungsbeschränkungen der im Schongebiet gelegenen Grundstücke angeordnet. Diese Verordnung (kurz: Schongebietsverordnung) wurde mehrmals novelliert, nämlich durch LGBl 1991/92, LGBl 1995/38, LGBl 1996/93, LGBl 1998/93, LGBl 2000/88, LGBl 2005/46, LGBl 2006/48, LGBl 2007/16, LGBl 2008/30 und zuletzt LGBl 2009/13. Gemäß § 11 Z 9 der Verordnung des Landeshauptmanns von Steiermark vom 20. 5. 2015, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (LGBl 2015/39), trat diese Schongebietsverordnung (LGBl 1990/86, zuletzt in der Fassung LGBl 2009/13) mit Ablauf des 31. 12. 2015 außer Kraft.

Die Erst- und Zweitantragsteller beantragten am 9. 2. 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz den Zuspruch einer Entschädigung für alle Nachteile, die ihnen durch „neue Bewirtschaftungsauflagen“ im Wasserschongebiet „Westliches Leibnitzer Feld“ an ihren (näher bezeichneten) Grundstücken entstünden. Sie waren damals jeweils Hälfteeigentümer dieser Grundstücke. Diese liegen jeweils im Geltungsbereich der Schongebietsverordnung. Antragsgegnerin ist die in dieser Verordnung genannte GmbH.

Mit Bescheid vom 27. 10. 2010 verpflichtete die Wasserrechtsbehörde die Antragsgegnerin zur Leistung einer Entschädigung für Erschwernisse und Mindererträge aus der Bewirtschaftung der Grundstücke (aufgrund der Verordnung des Landeshauptmanns LGBl 1990/86 „in der Fassung LGBl 13/2009“) von 2.405,22 EUR pro Jahr, wobei der rückständige Entschädigungsbetrag (für den Zeitraum bis 2010) mit 9.620,88 EUR festgesetzt wurde.

Die Antragsgegnerin rief gegen diese Entscheidung am 3. 12. 2010 das Gericht an und begehrte die Zurück- bzw Abweisung des Entschädigungsantrags.

Die Erst- und Zweitantragsteller übertrugen ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Übergabsvertrag vom 11. 12. 2014 (ausgenommen ein bereits vorher an einen Dritten verkauftes Grundstück) an den Drittantragsteller. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Drittantragsteller hinsichtlich der an ihn übertragenen Grundstücke, die Gegenstand des Entschädigungsverfahrens sind, in das Verfahren eingetreten (beigetreten) ist. Das wird in dritter Instanz nicht mehr bekämpft.

Die Entschädigungswerber begehren die Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe, wie sie im – aufgrund der rechtzeitigen Anrufung des Gerichts gemäß § 117 Abs 4 WRG außer Kraft getretenen – Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zugesprochen wurde. Sie stützen ihren Entschädigungsanspruch darauf, dass ihnen durch die in der Schongebietsverordnung normierten Bewirtschaftungsbeschränkungen – hinsichtlich ihrer im Schongebiet gelegenen Grundstücke – wirtschaftliche Nachteile entstanden seien. Insbesondere durch die in der Verordnung vorgeschriebene „hundertprozentige“ Winterbegrünung und die damit zusammenhängende Verpflichtung zum ausschließlichen Anbau von Maissorten, die vor dem 10. Oktober abreifen, komme es zu Ertragsminderungen, weil vor dem 10. Oktober abreifende Maissorten weniger Ertrag abwerfen als später abreifende Sorten. Aus der Verpflichtung zu einer „hundertprozentigen“ Winterbegrünung ergebe sich auch ein Mehraufwand aufgrund höherer Maschinen- und Arbeitskosten im Vergleich zu einer „normalen“ (40%igen) Winterbegrünung. Durch das Verbot der Ausbringung von Gärsubstraten aus Biogasanlagen sei Mineraldünger anzuschaffen, was ebenfalls Mehrkosten verursache; ebenso die erforderliche Lagerung der Gärsubstrate. Erlöseinbußen ergäben sich auch durch die in der Schongebietsverordnung normierten Obergrenzen für die Stickstoffdüngung bei Mais auf bestimmten Bodenarten. Ohne die in dieser Verordnung enthaltenen Beschränkungen wären die Entschädigungswerber im Rahmen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung – also ohne wasserrechtliche Bewilligung, weil dadurch kein übermäßig hoher Nitratgehalt des Grundwasserkörpers bewirkt worden wäre – zur Ausübung der durch die Verordnung beschränkten Nutzungsrechte berechtigt gewesen. Da das Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbands bestimmt worden sei, habe dieser (und nicht etwa der Bund oder [auch] andere Wasserberechtigte) die Antragsteller für die dadurch bewirkten Nutzungsbeschränkungen zu entschädigen.

Die Antragsgegnerin entgegnete, für durch eine Schongebietsverordnung angeordnete Nutzungsbeschränkungen stehe generell kein Entschädigungsanspruch zu. Jedenfalls sei sie nicht alleine entschädigungspflichtig, weil auch anderen Wasserberechtigten im Schongebiet die Vorteile der Verordnung (Schutz des Grundwassers) zugute kämen. Eine Entschädigung würde allenfalls auch nur insoweit in Betracht kommen, als den Entschädigungswerbern tatsächlich zustehende Rechte beeinträchtigt worden wären. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, weil diese auch ohne die in der Schutzgebietsverordnung enthaltenen Beschränkungen nicht zur Ausübung der davon betroffenen Nutzungen berechtigt gewesen wären, zumal sie die Grundwasserqualität mehr als bloß geringfügig beeinträchtigt hätten und daher über den bewilligungsfreien Rahmen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung hinausgegangen wären. Darüber hinaus stehe auch keine Entschädigung für die Beeinträchtigung jener Rechte zu, auf deren Ausübung die Entschädigungswerber freiwillig (etwa durch Teilnahme am Österreichischen Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft: „ÖPUL“) verzichtet haben.

Das von der Antragsgegnerin angerufene Erstgericht bestimmte die Entschädigung für Erschwernisse und Mindererträge aus der Bewirtschaftung der im Schongebiet gelegenen Grundstücke für den Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin für die Jahre 2007 bis 2010 (also den Zeitraum vor Übertragung des Betriebs an den Drittantragsteller) mit insgesamt 5.824 EUR und für den Drittantragsteller für das Jahr 2015 mit 684,15 EUR und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung dieser Beträge.

Es ging davon aus, dass sich § 34 Abs 4 WRG auch auf die in § 34 Abs 2 WRG genannten Schongebietsverordnungen beziehe, sodass die Antragsgegnerin als Wasserberechtigte und durch die Verbesserung der Wasserqualität aufgrund der Schongebietsverordnung im Vergleich zu anderen Wasserberechtigten überwiegend Begünstigte zur Entschädigung verpflichtet sei. Bei der Beurteilung, inwieweit die Entschädigungswerber ihre Grundstücke aufgrund der Beschränkungen durch die Schongebietsverordnung nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen konnten, wie es ihnen ohne diese Verordnung auf Grund bestehender Rechte zugestanden wäre, legte das Erstgericht die Schongebietsverordnung in der zum 15. 11. 2010 gültigen Fassung zugrunde und prüfte einerseits, ob es durch die darin enthaltenen Bewirtschaftungsbeschränkungen zu einer Einschränkung der (wasserrechtlich) bewilligungsfreien Bodenbewirtschaftung gekommen sei; andererseits berücksichtigte es auch bestehende Nutzungsbeschränkungen durch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen („Aktionsprogramm Nitrat“) sowie durch die freiwillige Teilnahme der Entschädigungswerber am ÖPUL. Die Teilnahme an diesem Agrarförderprogramm erachtete das Erstgericht deshalb als relevant, weil es sonst aufgrund der im Zuge dieses Programms bezahlten Prämien für freiwillige Nutzungsbeschränkungen zu einer Doppelentschädigung käme.

Insgesamt erachtete das Erstgericht für die in der Schongebietsverordnung vorgesehene Vorverlegung des Erntetermins bei Mais eine jährliche Entschädigung von 30 EUR und für den Mehraufwand für die spätere Beseitigung der Gründecke bei Mais und Ölkürbis für die Jahre 2007 bis 2014 von jährlich 698 EUR und für 2015 (aufgrund der in diesem Jahr [aufgrund des Verkaufs eines Grundstücks] kleineren landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche) von 654,15 EUR als angemessen (Gesamtentschädigung pro Jahr daher 728 EUR [für 2007 bis 2014] bzw 684,15 EUR [für 2015]). Weitere durch die Schongebietsverordnung verursachte Beschränkungen bestehender Nutzungsrechte der Entschädigungswerber nahm es (unter Berücksichtigung der bereits durch ihre Teilnahme am ÖPUL und der Aktionsprogramme Nitrat eingeschränkten „bestehenden Rechte“) nicht an.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung ab. Rechtlich führte es aus, der Eigentümer sei als Ausgleich für die durch die Schongebietsverordnung angeordneten Nutzungs-beschränkungen grundsätzlich vom Wasserberechtigten gemäß § 34 Abs 4 WRG angemessen zu entschädigen; zu entschädigen sei die ohne Schongebietsverordnung mögliche und rechtlich zulässige Nutzung. Aufgrund der Schongebietsverordnung hätten die Antragsteller ihre Grundstücke im Schongebiet nicht auf die Art und nicht in dem Umfang nutzen können, wie es ihnen „aufgrund bestehender Rechte“ zugestanden wäre (§ 34 Abs 4 WRG). Die Nutzungsbeschränkung bestehe darin, dass sie beim Körnermais den Erntetermin vom 15. auf den 10. 10. vorverlegen mussten und dass sie die (nicht erst am 15., sondern schon am 10. 10. anzulegende) winterharte Gründecke nicht schon am 2. 3., sondern erst im Lauf des Frühjahrsanbaus umbrechen durften, wodurch sich Arbeitserschwernisse für den „Schwergrubber“ ergeben hätten, weil es in der Zwischenzeit zu mehr Grünmassebewuchs gekommen sei. Da gerade die landwirtschaftliche Stickstoffdüngung Ursache der hohen Nitratbelastung des Grundwassers im Schongebiet sei und die Schongebietsverordnung das Ziel gehabt habe, die Qualität des Grundwassers für Zwecke der Trinkwassergewinnung vor einer weiteren Nitratbelastung zu schützen, sei den Antragstellern durch die in dieser Verordnung normierten Nutzungsbeschränkungen (Vorverlegung des Erntetermins für Körnermais vom 15. auf den 10. 10.; Verpflichtung zu einer winterharten Gründecke vom 10. 10. bis zum Frühjahrsanbau) keine dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende wirtschaftliche Belastung im Interesse der Allgemeinheit auferlegt worden. Sie würden selbst von einem sauberen Trinkwasser profitieren. Im Hinblick darauf seien die ihnen durch die Schongebietsverordnung entstandenen Vermögensnachteile (jährlich 728 EUR für 17,36 ha des Betriebs; rund 42 EUR/ha) als derart geringfügig anzusehen, dass sie kein gleichheitswidriges – und daher zu entschädigendes – „Sonderopfer“ zugunsten der Allgemeinheit darstellten.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil „zu den Rechtsfragen, wer in einem Entschädigungsverfahren aufgrund einer Schongebietsverordnung als 'Wasserberechtigter' dem Außerstreitverfahren beizuziehen ist und ob eine (relativ) geringfügige, dem Schutz des Trinkwassers vor Verschmutzung mit Nitrat dienende Eigentumsbeschränkung durch eine Schongebietsverordnung die Ablehnung einer Enteignungsentschädigung für Landwirte rechtfertigt, die dem Grundwasser durch Stickstoffdüngung Nitrat zuführen“, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der – entgegen der Ansicht der Revisionsrekursgegnerin rechtzeitige – Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

1.1. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekursgegnerin sieht § 30 Abs 3 EisbEG idgF (iVm § 117 Abs 6 WRG) auch für Revisionsrekurse gegen die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (sowie für die Revisionsrekursbeantwortung in einem solchen Fall) eine Frist von vier Wochen vor (vgl 1 Ob 31/17s).

1.2. Die Revisionsrekursgegnerin meint, dass § 30 Abs 3 EisbEG hier nicht in der geltenden – eine vierwöchige Rechtsmittelfrist vorsehenden – Fassung, sondern in der – eine bloß 14‑tägige Rechtsmittelfrist gewährenden – Fassung vor der Novellierung durch BGBl 2003/112 anzuwenden sei. Sie begründet dies damit, dass sich die Antragsteller auf eine Eigentumsbeschränkung durch die Verordnung vom 21. 11. 1990 (LGBl 1990/86) gestützt hätten. § 30 EisbEG idgF sei aufgrund der Übergangsbestimmung des § 48 Abs 3 EisbEG aber nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der „Antrag auf Enteignung“ nach dem 31. 12. 2004 bei der Behörde eingelangt sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall gar kein „Antrag auf Enteignung“ gestellt, sondern vielmehr eine Entschädigung für Eigentumseingriffe durch eine Verordnung begehrt wurde. Davon abgesehen wurde der Entschädigungsantrag auch nicht auf einen Eingriff durch die Schongebietsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 21. 11. 1990 (LGBl 1990/86), sondern auf Nutzungsbeschränkungen durch die Novelle LGBl 2006/48 gestützt. Es ist daher nicht zu erkennen, warum es unrichtig sein könnte, § 30 Abs 3 EisbEG in seiner (aktuellen) – bei Inkrafttreten der Novelle gültigen – Fassung anzuwenden. Der Revisionsrekurs wurde daher rechtzeitig erhoben.

2. Das Rekursgericht verneinte einen Verfahrensmangel durch unterlassene Beiziehung aller Bezieher von Grundwasser im Bereich der Schongebietsverordnung. Die von ihm (dennoch) als erheblich angesehene (verfahrensrechtliche) Frage, wer dem (erstinstanzlichen) Entschädigungsverfahren als Wasserberechtigter im Sinn des § 34 Abs 4 WRG beizuziehen gewesen wäre, wird von keiner der Parteien im Revisionsrekursverfahren angesprochen.

3.1. Nach § 34 Abs 1 WRG kann die Wasserrechtsbehörde (in bestimmten Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde) zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen, entsprechende Schutzgebiete bestimmen und – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch den Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß einschränken. Gemäß Abs 2 leg cit kann der Landeshauptmann zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung mit Verordnung bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Gebiet (Schongebiet) Maßnahmen, welche die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind.

3.2. Nach § 34 Abs 4 WRG ist, wer nach den „vorstehenden Bestimmungen“ (unter anderem) seine Grundstücke nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Aus dem Wortlaut dieser Norm („nach den vorstehenden Bestimmungen“) ergibt sich, dass eine Entschädigungspflicht nicht nur (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) bei einem Eingriff in bestehende Rechte durch einen Schutzgebietsbescheid nach § 34 Abs 1 WRG besteht, sondern auch bei Anordnungen gemäß Abs 2 leg cit durch eine Schongebietsverordnung (vgl B. Raschauer , Kommentar zum Wasserrecht [1993] § 34 Rz 13; Lindner in Oberleitner/Berger , WRG 4 § 34 Rz 15: „verordnete wie bescheidmäßig verfügte Nutzungsbeschränkungen“). Auch nach dem Zweck der Entschädigungspflicht, das einem Grundeigentümer – sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 – im Interesse des (Trink‑)Wasserschutzes abverlangte Sonderopfer auszugleichen (vgl zu diesem Entschädigungszweck bei Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen 3 Ob 204/15v; 8 Ob 113/15y), kann es – entgegen der Auffassung der Revisionsrekursgegnerin – nicht darauf ankommen, in welcher Rechtsform (Bescheid oder Verordnung) eine Nutzungsbeschränkung angeordnet wird, zumal auch Schutzgebietsbescheide im öffentlichen Interesse von Amts wegen erlassen werden können (vgl VwGH Ro 2014/07/0021; 2010/07/0096). Schließlich ging auch der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 26. 2. 2019 zu G 311/2018 ua, mit dem er die Behandlung des Antrags der Antragsgegnerin auf Aufhebung des § 34 Abs 4 WRG sowie eines Teils des zweiten Satzes des § 117 Abs 6 WRG ablehnte, davon aus, dass es keinen (vorgebrachten) Bedenken begegne, wenn der Gesetzgeber gleichermaßen für Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs 1 WRG wie für Wasserschongebiete nach Abs 2 leg cit eine angemessene Entschädigung gemäß § 117 WRG vorsehe.

4.1. § 34 Abs 4 WRG normiert eine Entschädigungspflicht des „Wasserberechtigten“. Mit diesem Begriff ist („nach den vorstehenden Bestimmungen“) der Betreiber einer durch Bescheid geschützten Wasserversorgungsanlage (§ 34 Abs 1 WRG) oder der durch eine Verordnung geschützte Träger der „allgemeinen“ (idR kommunalen oder regionalen) Wasserversorgung (§ 34 Abs 2 WRG) gemeint, dessen Wasserversorgungsanlage Anlass für eine Maßnahme nach § 34 WRG gegeben hat (Lindner aaO § 34 Rz 17 spricht in diesem Zusammenhang vom „Großwasserversorger“ und B. Raschauer aaO § 34 Rz 14 vom „Wasserversorgungsunternehmen“; vgl auch die bei Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1962], 167, abgedruckten Erläuterungen zu § 34 Abs 4 WRG idF der WR‑Novelle 1959, wonach die Entschädigungspflicht denjenigen trifft, „dessen Wasserversorgung“ durch die getroffenen Maßnahmen geschützt werden soll). Dies wird von der Antragsgegnerin für Nutzungsbeschränkungen durch Schutzgebietsbescheide gemäß § 34 Abs 1 WRG nicht in Frage gestellt. Die Entschädigungspflicht desjenigen, der Anlass zu einer behördlichen Nutzungsbeschränkung zum Schutz des (Grund‑)Wassers gegeben hat, kann aber auch bei im Verordnungsweg nach § 34 Abs 2 WRG angeordneten Wasserschongebieten zumindest dann nicht zweifelhaft sein, wenn die Verordnung nicht den Schutz der gesamten (Grund‑)Wasserversorgung in einem bestimmten Gebiet bezweckt, sondern zu Gunsten von bestimmten Wasserversorgungsanlagen erlassen wurde. Ob das angestrebte Ziel des (Grund‑)Wasserschutzes durch Erlassung eines Schutzgebietsbescheids nach § 34 Abs 1 WRG (im Fall eines kleinräumigen Schutzbereichs) oder einer Schongebietsverordnung nach Abs 2 leg cit (im Fall eines größeren Einzugsgebiets) verfolgt wird, kann für die – primär teleologisch zu beantwortende – Frage, ob eine Entschädigungspflicht besteht und welcher „Wasserberechtigte“ nach Abs 4 leg cit entschädigungspflichtig ist, keine Rolle spielen.

4.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Titel der Verordnung, auf die die Antragsteller ihre Entschädigungsansprüche stützen (LGBl 1990/86: „Verordnung […], mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld‑Wasserversorgungs‑Ges.m.b.H., der Gemeinden Lebring‑St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird“; der Verordnungstitel wurde mit Novelle LGBl 2005/46 geändert in „Verordnung […], mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH, der Marktgemeinde Lebring‑St. Margarethen und der Gemeinde Retznei bestimmt wird“), dass zwar die Wasserversorgungsanlagen der GmbH (neben der von zwei Gemeinden), nicht aber die (vereinzelte) Hausbrunnenversorgung geschützt werden sollte. Dies kommt auch in § 1 („Geltungsbereich“) der Schongebietsverordnung in der Fassung LGBl 2005/46 deutlich zum Ausdruck; dass auch die Nutzer von Hausbrunnen von den den Grundeigentümern auferlegten Beschränkungen profitieren können, ist eine bloße Reflexwirkung, die die klare Zielrichtung der Schongebietsverordnung nicht erweitert. Die Rechtsform der Verordnung wurde hier ersichtlich deshalb gewählt, weil sich das Grundwasserschongebiet über mehrere Gemeinden erstreckt und daher eine größere Fläche von den Wasserschutzmaßnahmen betroffen ist. Jedenfalls hat auch die Wasserversorgungsanlage der Antragsgegnerin im Schongebiet Anlass zu den Maßnahmen gemäß § 34 Abs 2 WRG gegeben, sodass sie – auch wenn sie die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht angeregt hat – grundsätzlich zur Entschädigung nach § 34 Abs 4 WRG verpflichtet ist.

Die Liegenschaften der Antragsteller liegen in den Katastralgemeinden Obergralla, Tillmitsch und Grottenhofen. Die Entschädigungspflicht trifft den Wasser‑(Benutzungs‑)berechtigten, das ist – ausgenommen bei nicht ortsfesten Anlagen – nach § 22 Abs 1 WRG der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Die Antragsgegnerin ist öffentliche Wasserversorgerin für ein bestimmtes Gebiet, unzweifelhaft Trägerin der erforderlichen Bewilligungen (vgl Bachler in Oberleitner/Berger, WRG4 § 22 Rz 13) sowie Eigentümerin ihrer Betriebsanlagen und damit jedenfalls Wasserberechtigte innerhalb ihres zentralen Versorgungsgebiets.

Nach § 1 der Schongebietsverordnung wurde unter anderem zum Schutz ihrer Wasserversorgungsanlagen ein Grundwasserschongebiet (auch) in ihren Versorgungsgebieten eingerichtet. Die Einschränkung nach § 5 Abs 1 Z 1h der Verordnung, die letztlich Entschädigungsansprüche begründet (dazu 7.4.), betrifft zwar das gesamte Schongebiet. Es ist allerdings allgemein bekannt, dass die Wasserversorgung – va in geschlossenen Siedlungsgebieten überwiegend von den Gemeinden oder „überkommunalen“ Wasserverbänden wahrgenommen wird (vgl nur Bachler in Oberleitner/Berger, WRG4 § 22 Rz 13), wobei auch die Wasserentnahme in der Regel weitgehend im Bereich des jeweiligen Versorgungsgebiets erfolgt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann daher im Regelfall angenommen werden, dass durch Nutzungseinschränkungen in (größeren) Schongebieten, die mehrere Versorger betreffen, jeweils derjenige begünstigt werden soll in dessen Versorgungsgebiet sich die einzelne Liegenschaft befindet.

Feststellungen zur Beurteilung, ob die Nutzungseinschränkungen der Liegenschaften der Antragsteller in den der Antragsgegnerin zuzuordnenden Teilen des Schongebiets liegen und somit typischerweise dem Schutz von deren Wasserversorgungsanlagen (ihrer Wasserentnahme) dienen, fehlen aber und sind im fortzusetzenden Verfahren nach Erörterung mit den Parteien nachzutragen. Sollte sich ergeben, dass die betroffenen Grundstücke der Antragsteller im Versorgungsgebiet der Antragsgegnerin liegen, ist es deren Sache, gegebenenfalls das Vorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu behaupten und zu beweisen (vgl RS0124141), dass – abweichend vom Regelfall – Einschränkungen der Bewirtschaftung einzelner Grundstücke dennoch dem Schutz von Anlagen anderer Wasserversorger (speziell den in der Verordnung genannten Gemeinden Lebring‑St. Margarethen und Retznei) dienten.

5.1. Zur Höhe der Entschädigung ist allgemein darauf hinzuweisen, dass – weil es sich bei den Anordnungen nach § 34 WRG um keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 60 und 63 WRG handelt – die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 EisbEG, auf die § 118 Abs 1 WRG (nur) hinsichtlich der Zwangsrechte verweist, keine Anwendung finden (Lindner aaO § 34 E 2 mN der stRsp des VwGH). Daher besteht kein umfassender Entschädigungsanspruch, wie er § 4 EisbEG zugrunde liegt, wonach alle durch die Enteignung bedingten vermögensrechtlichen Nachteile (also insbesondere die Minderung des Verkehrswerts des betroffenen Grundstücks) zu ersetzen sind. Vielmehr ist nach § 34 Abs 4 WRG nur dafür eine Entschädigung zu leisten, dass der Grundeigentümer sein im Wasserschutz‑ bzw -schongebiet gelegenes Grundstück nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht. Nach der Rechtsprechung ist dabei allerdings jede mögliche Nutzung zu entschädigen, die dem Anspruchsberechtigten infolge des Eingriffs verwehrt bleibt, soweit sie bei dessen Anordnung zulässig (und durch etwa erforderliche behördliche Bewilligungen gedeckt) war (RS0082579).

5.2. Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, dass für die Nutzungseinschränkungen der Antragsteller deshalb keine Entschädigung zustehe, weil der daraus abgeleitete Vermögensschaden von jährlich 728 EUR (684,15 EUR hinsichtlich des Drittantragstellers für das Jahr 2015) zu gering sei, um im Hinblick auf den auch in ihrem Interesse liegenden Zweck der Nutzungsbeschränkungen (Milderung der von der Landwirtschaft ausgehenden Auswirkungen auf das Grundwasser) als gleichheitswidriges – und daher zu entschädigendes – „Sonderopfer“ zu gelten, steht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Zwar kann eine „vernünftige wirtschaftliche Betrachtungsweise“ in Einzelfällen dazu führen, dass bloß geringfügige Beeinträchtigungen eines Grundstücksberechtigten noch kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer sind (vgl 5 Ob 555/77). Davon kann bei dem von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Vermögensnachteil von 728 EUR bzw 684,15 EUR pro Jahr aber auch dann nicht gesprochen werden, wenn man diesen Betrag in Relation zur Größe der von der Schutzgebietsverordnung betroffenen Grundstücksfläche (das Rekursgericht legte eine Fläche von rund 17,36 ha zugrunde) setzt. Ein entschädigungspflichtiges „Sonderopfer“ deshalb zu verneinen, weil auch die Antragsteller ein Interesse an einer besseren Trinkwasserqualität haben, überzeugt nicht, kommt doch der Vorteil eines sauberen Trinkwassers sämtlichen Wasserbeziehern zugute, wogegen die Nutzungsbeschränkungen nur Landwirte mit (agrarisch bewirtschafteten) Liegenschaften im Schongebiet treffen.

6. Zur strittigen Frage, ob – wovon die Vorinstanzen ausgingen – auch freiwillig eingegangene Nutzungsbeschränkungen aufgrund einer Teilnahme am ÖPUL die „bestehenden Rechte“ der Antragsteller einschränken, sodass für solche freiwilligen Beschränkungen nicht noch zusätzlich eine Entschädigung nach § 34 Abs 4 WRG zu leisten ist, ist Folgendes festzuhalten:

Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kommt es nicht darauf an, ob eine gemäß § 34 Abs 4 WRG zustehende Entschädigung eine Prämie nach dem ÖPUL ausschließt. Vielmehr ist nur zu prüfen, ob (umgekehrt) eine ÖPUL‑Prämie die Entschädigung nach § 34 Abs 4 WRG ausschließt (nach dem Revisionsrekursvorbringen ist dies zwar nun nach dem ÖPUL 2015, nicht hingegen dem ÖPUL 2007 explizit vorgesehen). Dies ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs der Fall, weil auch freiwillig, aber gegen eine Prämie, eingegangene Nutzungsbeschränkungen bei der Bemessung der Entschädigung jedenfalls dann – in dem Sinn, dass dann kein „bestehendes Recht“ im Sinn des § 34 Abs 4 WRG in Anspruch genommen und in ein solches daher nicht eingegriffen werden kann – zu berücksichtigen sind, wenn der Grundeigentümer für den Verzicht auf bestimmte Nutzungsmöglichkeiten – wie hier – ein Entgelt (eine Prämie) erhält. In diesem Fall erfordert neben dem Wortlaut des § 34 Abs 4 WRG, der nicht danach differenziert, ob sich der Umfang „bestehender Rechte“ aus dem Gesetz oder aus einer freiwillig eingegangenen (vertraglichen) Verpflichtung ergibt, vor allem der Gesetzeszweck (Abgeltung einer durch die [Schutz‑]Maßnahme nach § 34 WRG verursachten Nutzungseinschränkung, die ohne diese Maßnahme nicht bestanden hätte) eine Berücksichtigung der freiwillig, aber verpflichtend, eingegangenen Nutzungseinschränkung. Jedes andere Verständnis würde dem Gesetzgeber unterstellen, er wolle den Grundeigentümern „Doppelentschädigungen“ zukommen lassen, wovon nicht ausgegangen werden kann.

7.1. Die Antragsteller begehrten vor der Verwaltungsbehörde eine Entschädigung für alle Nachteile, die ihnen durch „neue Bewirtschaftungsauflagen“ im Wasserschongebiet an ihren landwirtschaftlichen Nutzflächen entstanden. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. 10. 2010 sprach ihnen 2.405,22 EUR pro Jahr an Entschädigung zu und war auch in die Zukunft gerichtet. Damit ist – wovon sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien ausgehen – im gerichtlichen Verfahren über die Entschädigungspflicht für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der Verordnung mit Ende 2015 abzusprechen, weshalb eine Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für den Zeitraum 2011 bis 2015 nicht vorliegt.

7.2. Die Entschädigungswerber beanspruchen im Revisionsrekurs einen Entschädigungsbetrag von 2.405,22 EUR pro Jahr für die Jahre 2008 bis 2015 (insgesamt 19.241,76 EUR). Sie ließen aber den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem ihnen eine Entschädigung von insgesamt 6.508,15 EUR zugesprochen wurde, unbekämpft und begehrten keinen höheren Betrag. Die nunmehr im Revisionsrekurs angestrebte Entschädigung geht über den Zuspruch in erster Instanz hinaus und ist im Umfang der Differenz nicht (mehr) Verfahrensgegenstand.

7.3. Die Antragsteller stützen ihren Entschädigungsanspruch auf Eingriffe durch die hier zu beurteilende Schongebietsverordnung in der Fassung der Novelle LGBl 2006/48. Dass sich durch nachfolgenden Novellierungen weitere – nicht bereits durch die genannte Novelle eingetretene – Nutzungseinschränkungen ergeben hätten, wird von ihnen nicht behauptet; sie traten auch dem Vorbringen des Wasserverbands, dass sich durch die nachfolgenden Novellen (LGBl 2007/16, LGBl 2008/30 und zuletzt LGBl 2009/13) für sie „nichts geändert habe“, nicht entgegentreten. Die Novelle LGBl 2006/48 trat (in den hier relevanten Teilen) am 1. 1. 2007 in Kraft. Dass die (freiwilligen) Nutzungseinschränkungen aufgrund des ÖPUL und die Beschränkungen durch das Aktionsprogramm Nitrat nicht bereits im Jahr 2007 bestanden hätten, behaupte(te)n die Entschädigungswerber weder in ihrem Revisionsrekurs, noch in erster Instanz, wo sie ihrer Argumentation (zum Sachverständigengutachten) das ÖPUL (2007) sowie das Aktionsprogramm Nitrat (2008) vielmehr ausdrücklich zugrunde legten. Hinsichtlich der Nutzungseinschränkungen aufgrund des Aktionsprogramms Nitrat behaupten sie auch gar nicht, dass sich aus den Fassungen 2003, 2008 und 2012 unterschiedliche – für das vorliegende Verfahren relevante – Nutzungseinschränkungen ergeben würden.

7.4. Ausgehend davon, dass die „bestehenden Rechte“ im Sinn des § 34 Abs 4 WRG richtigerweise (auch) auf Basis der freiwilligen Teilnahme der Antragsteller am ÖPUL sowie der Beschränkungen durch das Aktionsprogramm Nitrat zu beurteilen sind, nahmen die Vorinstanzen nur insoweit eine Einschränkung der Nutzungsrechte der Entschädigungswerber durch die Schongebietsverordnung (in der Fassung der Novelle LGBl 2006/47) an, als der Erntetermin bei Körnermais vom 15. Oktober eines Jahres auf den 10. Oktober vorverlegt und – was mit einem höheren Beseitigungsaufwand beim Einarbeiten verbunden ist – eine spätere Beseitigung der (Winter-)Gründecke vorgesehen wurde. Dass damit jährliche Vermögensnachteile in Höhe von 728 EUR (2015 in Höhe von 684,15 EUR) verbunden waren, wird in dritter Instanz nicht bekämpft, weshalb für die festgestellten Nutzungsbeschränkungen eine jährliche Entschädigung in dieser Höhe zustünde (wobei im Revisionsrekurs nur mehr eine Entschädigung für den Zeitraum 2008 bis 2015 begehrt wird), sofern im fortzusetzenden Verfahren feststehen würde, dass sich die Liegenschaften in den der Antragsgegnerin zuzuordnenden Teilen des Schongebiets befinden und dem Schutz ihrer Wasserversorgungsanlagen dienten.

8. Da aus den zu 4.2. genannten Gründen noch Feststellungen fehlen, ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass kein die Sache erledigender Beschluss im Sinn des (§ 117 Abs 6 WRG, § 24 Abs 1 EisbEG iVm) § 78 Abs 1 AußStrG vorliegt.

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