European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00158.19K.1023.000
Spruch:
1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags der Mutter auf Ablehnung der Sachverständigen ***** richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
3. Der Schriftsatz der Mutter vom 18. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1. Gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz ist in Ablehnungssachen auch dann ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, wenn die Ablehnung einen im Außerstreitverfahren beigezogenen Sachverständigen betrifft und – wie hier – eine inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe erfolgte (RIS-Justiz RS0007183 [T6, T7]). Soweit sich der Revisionsrekurs daher gegen die inhaltliche Bestätigung des nicht abgesondert anfechtbaren erstgerichtlichen Beschlusses (RS0040730 [T10]) wendet, womit dem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist er als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2. Im Übrigen wirft die Mutter keine erheblichen Rechtsfragen auf.
Die erkennbar angestrebte Vollstreckung des Beschlusses vom 22. September 2017 (ON 13) nach § 110 AußStrG, mit dem der Mutter vorläufig persönliche Kontakte einmal wöchentlich nach Maßgabe des Kindeswohls begleitet im Wege des Kinderschutzzentrums eingeräumt wurden, scheitert schon an der ausreichenden Bestimmtheit dieser Kontaktrechtsregelung (vgl RS0047955 [T8]; RS0126099; Beck in Gitschthaler/Höllwerth § 110 AußStrG Rz 9 und 11). Abgesehen davon sieht die Entscheidung gerade nicht den Entzug des der Mutter nach wie vor zustehenden Kontaktrechts vor. Der Vater ist in diesem Zusammenhang jedoch daran zu erinnern, dass er im Rahmen des Wohlverhaltensgebots des § 159 ABGB verpflichtet ist, sich zu bemühen, Widerständen des noch nicht mündigen Minderjährigen entgegenzutreten (2 Ob 19/11z mwN).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zu 3. Der Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
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