OGH 2Ob71/10w; 7Ob117/16f; 4Ob75/23t (RS0126099)

OGH2Ob71/10w; 7Ob117/16f; 4Ob75/23t12.9.2023

Rechtssatz

Eine Besuchsrechtsregelung soll so klar formuliert sein, dass sie gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Normen

ABGB §148 A
AußStrG 2005 §110

2 Ob 71/10wOGH27.05.2010

Bemerkung: So schon 9 Ob 35/08z. (T1)

7 Ob 117/16fOGH24.10.2016

Vgl

4 Ob 75/23tOGH12.09.2023

Beisatz: Selbst wenn der Mutter im Kontaktrechtsbeschluss keine ausdrückliche Verpflichtung zur Übergabe des Kindes an den Vater auferlegt wurde, ist eine solche denklogische Voraussetzung zur Ausübung des Kontaktrechts, wenn das Kind im Haushalt der Mutter lebt und von dieser betreut wird. (T2)<br/>Beisatz: Eine implizite Verpflichtung zur Übergabe ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 7 EO „abgrenzbar“. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20100527_OGH0002_0020OB00071_10W0000_001

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