OGH 10Nc38/19y

OGH10Nc38/19y15.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Heinke . Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, wegen 2.437 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0100NC00038.19Y.1015.000

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Der in 1050 Wien wohnhafte Kläger begehrte mit seiner beim Bezirksgericht Schwechat eingebrachten Klage, das beklagte Luftfahrtunternehmen gemäß Art 4 Abs 3 iVm Art 7 der Verordnung (EG) Nr 261/2004 (FluggastrechteVO) zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 600 EUR sowie zur Zahlung von Unterstützungsleistungen gemäß Art 4 iVm Art 8 und 9 der FluggastrechteVO zu verpflichten. Weiter begehrt er, gestützt auf Art 17 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. 5. 1999 (Montrealer Übereinkommen), Ersatz für verlorenes Gepäck.

Er wäre als Fluggast eines von der Beklagten durchzuführenden Flugs von Wien-Schwechat nach Istanbul und von dort nach Lagos (Nigeria) zu befördern gewesen. Infolge eines von der Beklagten zu verantwortenden Irrtums (nämlich der unrichtigen Ansicht, dass sein Visum bereits abgelaufen wäre) sei ihm in Istanbul das Antreten des Flugs nach Lagos grundlos verweigert worden. Er habe um 438 EUR ein Ticket für einen Ersatzflug erwerben und für das Verlassen des Transitbereichs in Istanbul ein Visum lösen und dafür 25 EUR aufwenden müssen. Lagos habe er erst einen Tag verspätet erreicht, wofür er eine Ausgleichsleistung von 600 EUR beanspruche. Sein Gepäck sei in Lagos niemals angekommen und sei seither nicht auffindbar. Als Ersatz für verlorenes Gepäck mache er daher weitere 1.374 EUR sA geltend, zusammen somit 2.437 EUR. Bei auf die FluggastrechteVO gestützten Klagen liege der Erfüllungsort sowohl nach § 88 JN als auch nach Art 5 Abs 1 EuGVVO am Ort des Abflugs sowie am Ort der Ankunft des betreffenden Flugs. Nach Wahl des Klägers sei das Gericht des Orts des Abflugs oder der Ankunft zuständig. Nach Art 33 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) könne die Klage nach Wahl des Klägers auch beim Bestimmungsort eingebracht werden, dieser sei bei Hin- und Rückflug (Rundflug) der Abflugort (Wien). Dies gelte auch bei einer von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführenden Sukkzessiv-Beförderung.

Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage mit Beschluss vom 19. 12. 2018 mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Die Beklagte habe ihren Sitz in der Türkei, sodass der Sachverhalt mangels eines Sitzes der Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht in den räumlich-personellen Anwendungsbereich der Brüssel Ia‑VO falle. Der Gerichtsstand nach § 88 Abs 1 JN sei nur bei ausdrücklicher und urkundlich nachweisbarer Vereinbarung eines Erfüllungsorts gegeben, was nicht behauptet worden sei. Die bloße Berufung auf den Abflugort sei nicht ausreichend. Bestimmungsort des Gepäcks iSd Art 33 MÜ sei nach dem Klagevorbringen Lagos gewesen. Der gebuchte Rückflug stelle einen eigenen Flug mit eigenem Bestimmungsort für das bei diesem Flug allenfalls aufgegebene Gepäck dar. Einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Reisenden sehe das MÜ lediglich bei Personenschäden vor (Art 33 Abs 2 MÜ).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der Zurückweisungsbeschluss ist rechtskräftig.

Hilfsweise zu seinem Rekursantrag stellte der Kläger den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, eine Ordination des Rechtsstreits an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gemäß § 28 JN vorzunehmen. Bei der Beklagten handle es sich um ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, ihr allgemeiner Gerichtsstand sei daher in der Türkei. Im Beförderungsvertrag hätten die Parteien eine Beförderung des Klägers vom Flughafen Wien‑Schwechat nach Istanbul und weiter nach Lagos vereinbart. Eine Norm, die die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Schwechat begründen könne, sei nicht ersichtlich. Die Republik Österreich sei verpflichtet sicherzustellen, dass ein Fluggast seine Rechte nach der VO 261/2004 wirksam wahrnehmen und effektiv durchsetzen könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürften Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht übermäßig erschweren. Eine Klagsführung gegen die Beklagte vor ihrem Sitzgericht erscheine aber mangels Anwendbarkeit der VO 261/2004 vor türkischen Gerichten aussichtslos. Diese würden die Verordnung über Fluggastrechte des türkischen Generaldirektorats für Zivilluftfahrt („SHY-Verordnung“) anwenden, deren Auslegung nicht der Rechtsprechung des EuGH unterliege und die auch nur im Fall einer Überbuchung, nicht aber für andere Fälle der Beförderungsverweigerung eine Ausgleichszahlung gewähre. Selbst wenn türkische Gerichte Unionsrecht anwenden sollten, wäre dennoch von einer übermäßigen Erschwernis für Verbraucher auszugehen, wenn diese ihre Rechte nur in einem Drittstaat und nicht innerhalb der EU wahrnehmen könnten.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.

1. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 Abs 1 JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Z 1) oder der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Z 2) oder die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Z 3).

2. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22; RIS‑Justiz RS0118239; s auch RS0046326). Der Oberste Gerichtshof ist dabei an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden (Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 25; 3 Nc 3/18y mwN = RS0046568 [T5]). Da das Bezirksgericht Schwechat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen hat, kann eine Ordination nicht auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden.

Dass die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 3 JN (Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit, nicht aber eines örtlich zuständigen Gerichts) vorlägen) wird nicht geltend gemacht.

3. Der Kläger begründet den Ordinationsantrag mit einer übermäßigen Erschwernis der Durchsetzung seiner Rechte nach der FluggastrechteVO in der Türkei (§ 28 Abs 1 Z 2 JN).

3.1. Durch § 28 Abs 1 Z 2 JN wird die internationale Zuständigkeit Österreichs erweitert, indem eine Notkompetenz für den Fall, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist, eröffnet wird (Garber in Fasching/Konecny³ I [2013] § 28 JN Rz 22). Allerdings ist zu beachten, dass bei Fehlen eines Anknüpfungspunkts, der eine besondere Zuständigkeit österreichischer Gerichte begründen würde, zunächst davon ausgegangen wird, dass der Gesetzgeber Klagen gegen Personen, die in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz oder bleibenden Aufenthalt haben, im Allgemeinen von den österreichischen Gerichten nicht behandelt wissen will (6 Nc 1/19b). § 28 JN soll also dem Obersten Gerichtshof nicht die Möglichkeit bieten, grundsätzlich jede Rechtssache, zu deren Entscheidung die Zuständigkeitsvorschriften kein österreichisches Gericht berufen, der österreichischen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen (6 Nc 1/19b mwN; RS0046322) und damit einen allgemeinen Klägergerichtsstand zu etablieren (Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 56, 58). Ist im Ausland ausreichender Rechtsschutz gewährleistet und würde die ausländische Entscheidung im Inland auch vollstreckt werden, so besteht bei Fehlen einer inländischen Zuständigkeit kein Anlass zur Bejahung der internationalen Zuständigkeit (RS0046159). § 28 Abs 1 Z 2 JN soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (RS0057221 [T4]).

3.2. Das Naheverhältnis zum Inland ist hier insofern zu bejahen, als der Kläger seinen Wohnsitz in Wien hat und der Abflugort im Inland lag.

3.3. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im konkurrierenden Ausland entspricht es der Rechtsprechung, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung der materiellen Rechtslage allein für eine Ordination nicht ausreichen kann (zuletzt 6 Nc 1/19b; 10 Nc 20/19a mwN ua). Eine günstigere oder ungünstigere materielle Rechtslage allein kann nicht die Begründung einer ansonsten nicht gegebenen inländischen Gerichtsbarkeit bewirken (RS0117751, 10 Nc 20/19a; 7 Nc 18/19k).

3.4. Der Oberste Gerichtshof hat in zwei jüngst ergangenen Entscheidungen (9 Nc 14/19m und 9 Nc 39/19p) zu ähnlich gelagerten Sachverhalten (Beklagte waren jeweils in der Türkei ansässige Flugunternehmen) die Voraussetzungen für eine Ordination iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN verneint.

3.5. Die in diesen Entscheidungen getroffenen Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

3.5.1. Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei ist nicht anzunehmen, weil die Türkei eine eigene Fluggastverordnung („SHY-Verordnung“, Regulation on Air Passenger Rights from the Directorate General of Civil Aviation) kennt, deren Art 7 Abs 1 und Art 8 Abs 1 ausdrücklich Regelungen bezüglich Flugverspätungen treffen.

3.5.2. EineUnzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland liegt nicht vor, weil zwischen Österreich und der Türkei ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen besteht (BGBl 1992/571).

3.5.3. Auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz bietet keine Grundlage dafür, eine allenfalls fehlende (generelle) Zuständigkeitsvorschrift des Verfahrensrechts nur im Hinblick auf diesen Grundsatz generell und unabhängig vom Einzelfall zu ersetzen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN ist vielmehr in jedem einzelnen Fall zu beurteilen.

4. Diese Aussagen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Im Hinblick auf die hier (zusätzlich zur Verspätung) geltend gemachten Unterstützungsleistungen infolge grundloser Nichtbeförderung ist noch zu ergänzen, dass die „SHY-Verordnung“ in ihrem Art 5 iVm Art 8–10 auch Ausgleichszahlungen für verweigerte Beförderung („Denied Boarding“) vorsieht. Darauf, dass die Rechtsverfolgung in der Türkei kostspieliger wäre oder dass in Österreich Exekution geführt werden sollte und die Beklagte in Österreich über Vermögen verfügt, hat sich der Kläger nicht berufen. Auf Art 33 des Montrealer Übereinkommens kommt der Kläger in seinem Ordinationsantrag nicht mehr zurück.

5. Dass die Abweisung des Ordinationsantrags geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleichkäme, kann demnach keineswegs gesagt werden (vgl RS0132702). Ausreichende Gründe für eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN sind somit nicht gegeben.

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