OGH 3Ob151/19f

OGH3Ob151/19f29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, gegen die verpflichtete Partei Dr. F*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, wegen 20.000 EUR sA, über die „außerordentlichen“ Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 30. April 2019, GZ 32 R 28/19s, 29/19p‑16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Mai 2019, GZ 32 R 28/19s, 29/19p‑19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 13. August 2018, GZ 7 E 1179/18s‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00151.19F.0829.000

 

Spruch:

Die „außerordentlichen“ Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Rekursgericht gab (ua) dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge und sprach insoweit unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Verpflichteten dennoch (nur) gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung erhobenen gleichlautenden „außerordentlichen“ Revisionsrekurse (ON 22 und ON 23) sind unzulässig.

1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz

RS0012387 [T19]; jüngst 3 Ob 104/19v). Der Revisionsrekurs ON 22 ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

2. Der weitere Revisionsrekurs ON 23 ist zudem auch infolge Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl RS0041666) ebenfalls zurückzuweisen.

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