European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00151.19F.0829.000
Spruch:
Die „außerordentlichen“ Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab (ua) dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge und sprach insoweit unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Verpflichteten dennoch (nur) gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung erhobenen gleichlautenden „außerordentlichen“ Revisionsrekurse (ON 22 und ON 23) sind unzulässig.
1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz
RS0012387 [T19]; jüngst 3 Ob 104/19v). Der Revisionsrekurs ON 22 ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Der weitere Revisionsrekurs ON 23 ist zudem auch infolge Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl RS0041666) ebenfalls zurückzuweisen.
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