OGH 3Ob138/19v

OGH3Ob138/19v29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Christian Schubeck, Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei K* B*, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Mai 2019, GZ 22 R 145/19f‑17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E126124

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der zwischen den Streitteilen auf drei Jahre befristetete Mietvertrag endete am 31. Dezember 2018. Die Vorinstanzen gaben der auf titellose Benützung gestützten Räumungsklage Folge. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision der Beklagten wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

1. Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963).

2. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900).

2.1 Das Recht des Grundstückseigentümers wird nur durch das Verbot schikanöser Rechtsausübung beschränkt (RS0010395). Grundsätzlich kann der Liegenschaftseigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts aber jederzeit die Räumung der Liegenschaft von jedem verlangen, der ihm gegenüber keinen Rechtstitel zu ihrer Inanspruchnahme hat. Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet; seine Geltendmachung allein verstößt nicht gegen die guten Sitten (jüngst 3 Ob 17/19z).

2.2 Der Rechtsvertreter der Klägerin hat der Beklagten in einem Parallelprozess eine allfällige Verlängerung des Mietvertrags (nur) für den Fall einer vergleichsweisen Regelung in Aussicht gestellt, wobei die Gespräche mit einem „völlig offenen Ergebnis“ endeten und die Streitteile zur weiteren Abklärung einfaches Ruhen vereinbarten. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Erhebung der Räumungsklage nach Scheitern der Vergleichsgespräche daher nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, bedarf keiner Korrektur.

2.3 Soweit die Revision davon ausgeht, dass der Abschluss eines Mietvertrags verbindlich in Aussicht gestellt wurde, entfernt sich das Rechtsmittel vom festgestellten Sachverhalt und ist daher nicht gesetzesgemäß ausgeführt (RS0043312 [T12, T14]).

2.4 Auf eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels schon deshalb nicht zu stützen, weil offen bleibt, welche relevanten Feststellungen die Beklagte konkret vermisst. Es liegen jedenfalls ausreichende Feststellungen vor, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs umfassend zu prüfen. Wurden aber zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen– mögen diese auch von den Vorstellungen einer Partei abweichen – kann sie insoweit keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend machen (jüngst 1 Ob 120/18f mwN).

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