OGH 1Ob120/18f

OGH1Ob120/18f17.7.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch die Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH, Wolfsberg, und die Nebenintervenientin R***** d.o.o., *****, Slowenien, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen 27.500 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Mai 2018, GZ 3 R 48/18f‑67, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Februar 2018, GZ 20 Cg 28/16v‑62, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00120.18F.0717.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Dem Geschädigten obliegt grundsätzlich der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens (RIS‑Justiz RS0022664 [T4]; RS0022686 [T2]). Nach den Feststellungen steht die Erkrankung des Klägers nicht im Zusammenhang mit den im Wohncontainer aufgetretenen Substanzen. Er begehrt wegen seines Lungenleidens Schmerzengeld und erhebt ein Feststellungsbegehren, das er damit begründet, wegen einer durch die Raumluft erlittenen Vergiftung und der Zerstörung seines Lungengewebes bestehe ein beträchtlich höheres Risiko an COPD zu erkranken. Da ein Kausalzusammenhang zwischen dem von der Beklagten gelieferten Wohncontainer und dem Lungenleiden des Klägers nicht besteht, haben die Vorinstanzen das Zahlungs‑ und Feststellungsbegehren abgewiesen, ohne dass der Revisionswerber eine Fehlbeurteilung aufzuzeigen vermag.

2. Sekundäre Feststellungsmängel, die der Kläger rügt, lägen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt worden wären (RIS‑Justiz RS0053317), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Die begehrte Feststellung zur „Unbewohnbarkeit“ des Wohncontainers aufgrund einer Richtwertüberschreitung ist für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich, leitet er doch daraus keinen klagsgegenständlichen Anspruch ab.

Im Übrigen liegt der von ihm gerügte sekundäre Feststellungsmangel zur Auslösung seiner COPD‑Erkrankung nicht vor. Dazu wurde festgestellt, dass die im Wohncontainer vorhandenen toxischen Substanzen mit einer solchen Erkrankung nicht in Verbindung gebracht werden können. Wurden aber zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen einer Partei abweichen, kann sie insoweit keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend machen (vgl RIS‑Justiz RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]).

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