OGH 10ObS90/19m

OGH10ObS90/19m30.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Hans‑Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Ruhens der Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2019, GZ 6 Rs 30/19g‑9, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00090.19M.0730.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung ruhen nach § 89 Abs 1 Z 1 ASVG, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Bei einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB tritt kein Ruhen ein, weil es sich um einen Maßnahmenvollzug bei Straflosigkeit der Anlasstat aufgrund eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands handelt und damit der Anhaltung der Strafcharakter fehlt (10 ObS 150/17g mwN).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht dieser gesetzlichen Differenzierung zwischen einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 und jener nach § 21 Abs 2 StGB. Der Kläger wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, zugleich wurde seine Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Dass die Tatbegehung auf einer krankhaften Neigung beruht, ist für das Ruhen des Anspruchs auf eine Pension nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, dass der Anspruchsberechtigte die Straftat nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen hat und seine Anhaltung auf § 21 Abs 2 StGB beruht. Das Ruhen einer Pension während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe stellt keinen nach der EMRK unzulässigen Eingriff dar (10 ObS 83/13y SSV‑NF 27/53 mwN; RIS‑Justiz RS0083756 [T6]; siehe auch RS0085422). Das gilt – aufgrund des Strafcharakters dieser Maßnahme – auch bei einer Unterbringung iSd § 21 Abs 2 StGB.

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